Estrichhöhe
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Wir wollten 36 qm unserer Wohnung ( also nur 2 1/2 Zimmer davon ) mit Estrich verlegen lassen.
Der beauftragte Estrichleger ( gewerblich ) gab bei seinem Angebot und auch nach vollendeter Arbeit in seiner Rechnung folgendes an:
1. Die Aufbauhöhe wird 50-55 mm betragen
Die tatsächliche Aufbauhöhe liegt jetzt aber bei Minimum 42,3 mm und Maximum 46,4 mm
2. Der Fließestrich wird 40-45 mm betragen
Die tatsächliche Höhe des Fließestrich beträgt aber Minimum 34,2 mm und Maximum 39 mm
3. Zusätzlich erklärte uns der Estrichleger, dass der Anschlussboden vom neuen Estrichboden um 1 cm überschritten werden muss, da dies technisch nicht anders möglich ist.
4. Außerdem verlangten wir eine sehr gute Dämmung unter dem Estrich. Unterlegt wurde dann mit einer uns unbekannten, dünnen, sehr leichten Unterlage aus Schaumstoff. Stärke ungefähr 5mm, in manchen Bereichen doppelt gelegt.
Das Endresultat ist also, dass der Estrich nun 1 cm unter dem Anschlussboden liegt, also 2 cm zu wenig Estrich gelegt wurden.
Da noch weitere Räume in der Wohnung mit Estrich verlegt werden sollen, wäre dieser 1 cm an Mehrhöhe evtl. notwendig, um die benötigte Estrichmindesthöhe von 35 mm einhalten zu können.
Da es möglich ist, dass in den anderen Wohnräumen die Estrichhöhe von 35 mm nicht mehr erreicht werden kann ( durch den fehlenden 1 cm ) folgende Fragen:
1. Der Estrichleger will seinen Fehler mit teilweisen Ausgießen oder OSB-Platten korrigieren. Haben wir das Recht, einen neuen Estrich mit den abgesprochenen Maßen zu erhalten, oder kann sich der Estrichleger auf Toleranzen berufen?
2. Hat der Estrichleger ein Recht auf Nachbesserung, sprich mit Ausbesserungen welcher Art auch immer den Fehler zu kaschieren ( auch wenn dies immer nur die zweitbeste Wahl ist)?
3. Was für Rechte haben wir , und wie müssen wir weiter vorgehen, um zu unserem Recht zu kommen?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen!
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort des Experten
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nutzung der Plattform.
Gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Der Estrichleger will seinen Fehler mit teilweisen Ausgießen oder OSB-Platten korrigieren. Haben wir das Recht, einen neuen Estrich mit den abgesprochenen Maßen zu erhalten, oder kann sich der Estrichleger auf Toleranzen berufen?
Es gibt einen Auftrag über das Verlegen von Estrich.
Dem muss der Handwerker auch nachkommen.
Sie haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Erfüllung und müssen ansonsten das Werk auch nicht abnehmen.
Damit kann der Handwerker dann keinen Lohn beanspruchen.
2. Hat der Estrichleger ein Recht auf Nachbesserung, sprich mit Ausbesserungen welcher Art auch immer den Fehler zu kaschieren ( auch wenn dies immer nur die zweitbeste Wahl ist)?
Nein, er muss den Vertrag ordentlich erfüllen und darf nicht irgendwie notgedrungen ausbessern.
3. Was für Rechte haben wir , und wie müssen wir weiter vorgehen, um zu unserem Recht zu kommen?
Nach § 640 BGB verzichten Sie dann auf die Abnahme.
Sie halten auch den Lohn zurück und verlangen erst eine ordnungsgemäße Herstellung des vertraglich vereinbarten Werkes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
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Vielen Dank für die erste Beantwortung meiner Fragen!
Gerne nehme ich die Möglichkeit der Nachfrageoption in Anspruch und habe noch folgende Fragen:
1. Der Estrichleger hat angegeben, dass der Estrich ( ohne Dämmung ) 40-45mm betragen wird.
Gelegt hat er 34,2-39 mm.
Gibt es eine Toleranzgrenze für die Abweichung der Maße, und wenn ja, wie viel Prozent Abweichung sind erlaubt bzw. was ist das niedrigste Maß, das man akzeptieren muss? Oder ist ein jedes Maß unter den 40 mm ein Grud, einen neuen Estrich zu verlangen?
2. Laut Ihrer Antwort kann ich die Abnahme des Estrichbodens verweigern.
Muß ich dem Estrichleger die Chance geben, die Arbeit selbst noch mal richtig zu machen? Oder kann ich einen anderen Estrichleger beauftragen und die Rechung vom ersten Estrichleger bezahlen lassen?
3. Wenn ich dem Estrichleger die Möglichkeit gebe, seine Arbeit noch einmal zu machen, und er verweigert dies, wie muss ich dann vorgehen?
4. Falls der Estrichleger die nochmalige Estrichlegung verweigert und ich einen neuen Estrichleger beauftragen muss:
Wer bezahlt mir mene Kosten durch die Entfernung des falsch gelegten Estrichs?
Wer bezahlt mir die Kosten der Entsorgung ( Container, Deponie) ?
5. Um den Estrich legen zu lassen, musste ich 36 qm ( = 3 Zimmer ) meiner Wohnung räumen. Wir leben ( mit 3 Kindern ) seitdem nur aus Kartons. Der Estrich wurde vor 4 Wochen gelegt. Wenn der Estrichleger damit einverstanden wäre, den Estrich nochmals neu zu verlegen, würden mindestens noch einmal vier Wochen vergehen ( bis man auf den Estrich wieder Möbel stellen kann ) aber eher mehr, durch Urlaub von uns und evtl. auch des Estrichlegers. Kann ich Nutzungsausfall geltend machen, da wir quasi wie die Zigeuner aus Kartons leben müssen und wir ins Dach umziehen mussten, um überhaupt Schlafräume zu haben?
6. Was wäre im Fall der Insolvenz des Estrichlegers? Kann ich, und wenn ja, wie, in Erfahrung bringen, ob der Estrichleger noch liquid ist?
Wenn der Estrichleger nicht mehr liquid wäre, würde ich dann auf meinen ganzen Kosten sitzen bleiben?
Ich bedanke mich schon im Voraus für Ihre Auskunft,
mit freundlichen Grüßen, Jaqueline Bayer
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
1. Der Estrichleger hat angegeben, dass der Estrich ( ohne Dämmung ) 40-45mm betragen wird.
Gelegt hat er 34,2-39 mm.
Gibt es eine Toleranzgrenze für die Abweichung der Maße, und wenn ja, wie viel Prozent Abweichung sind erlaubt bzw. was ist das niedrigste Maß, das man akzeptieren muss? Oder ist ein jedes Maß unter den 40 mm ein Grud, einen neuen Estrich zu verlangen?
Es gibt Toleranzgrenzen, die unterschiedlich angelegt sind.
Oft nimmt man pauschal 10 % an.
Hier ist man aber bei 5 bis 10 mm Abweichung, was nicht mehr tolerierbar ist.
2. Laut Ihrer Antwort kann ich die Abnahme des Estrichbodens verweigern.
Muß ich dem Estrichleger die Chance geben, die Arbeit selbst noch mal richtig zu machen? Oder kann ich einen anderen Estrichleger beauftragen und die Rechung vom ersten Estrichleger bezahlen lassen?
Ja, er muss Gelegenheit zur Nachbesserung erhalten.
3. Wenn ich dem Estrichleger die Möglichkeit gebe, seine Arbeit noch einmal zu machen, und er verweigert dies, wie muss ich dann vorgehen?
Dann kann man auch eine Ersatzvornahme einleiten und den Fehler durch eine andere Firma beheben lassen.
4. Falls der Estrichleger die nochmalige Estrichlegung verweigert und ich einen neuen Estrichleger beauftragen muss:
Wer bezahlt mir mene Kosten durch die Entfernung des falsch gelegten Estrichs?
Wer bezahlt mir die Kosten der Entsorgung ( Container, Deponie) ?
Das zahlt als Schadensersatz der Estrichleger.
5. Um den Estrich legen zu lassen, musste ich 36 qm ( = 3 Zimmer ) meiner Wohnung räumen. Wir leben ( mit 3 Kindern ) seitdem nur aus Kartons. Der Estrich wurde vor 4 Wochen gelegt. Wenn der Estrichleger damit einverstanden wäre, den Estrich nochmals neu zu verlegen, würden mindestens noch einmal vier Wochen vergehen ( bis man auf den Estrich wieder Möbel stellen kann ) aber eher mehr, durch Urlaub von uns und evtl. auch des Estrichlegers. Kann ich Nutzungsausfall geltend machen, da wir quasi wie die Zigeuner aus Kartons leben müssen und wir ins Dach umziehen mussten, um überhaupt Schlafräume zu haben?
Ja, er muss für die zusätzliche verlorene Zeit auch eine Nutzungsentschädigung für die eingeschränkte Nutzung zahlen.
6. Was wäre im Fall der Insolvenz des Estrichlegers? Kann ich, und wenn ja, wie, in Erfahrung bringen, ob der Estrichleger noch liquid ist?
Wenn der Estrichleger nicht mehr liquid wäre, würde ich dann auf meinen ganzen Kosten sitzen bleiben?
Das kann man durchaus in Erfahrung bringen.
Im Fall der Insolvenz muss man sich mit dem Insolvenzverwalter auseinandersetzen, der dann entscheidet, ob nachgebessert wird oder ob der Schadensersatz zur Insolvenztabelle angemeldet wird.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt