ESt-Erklärung - Anlage FW - Vermietung und Verpachtung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Becker, meine Frage ist wie berechne ich bei Vermietung u. Verpachtung die AfA, wenn ich ab dem Jahr 2010 bei meiner ESt-Erklärung auf der Anlage FW immer 9% eingetragen habe. Im Jahr 2018 wurde die Wohnung nur noch die 1. Hälfte des Jahres von uns bewohnt. Ab 15. Juli ist jetzt Vermietung und Verpachtung. Von welchen Betrag gehe ich jetzt für die Berechnung der 2% AfA aus. Kaufpreis war damals 246.314. Wird dieser Betrag jetzt um die 9% verringert und ist das dies der neue Wert für die 2% Afa.
Würde mich freuen bis morgen von Ihnen zu hören. Da ich meine Einkommensteuererklärung
am Donnerstag per Elster abgeben muss.
Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
Frau Brigitte Hirsch
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Steffen Becker
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich beantworte diese im Rahmen einer Erstberatung aufgrund Ihrer gemachten Angaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
§ 10f EStG begünstigt Baumaßnahmen und Erhaltungsaufwand für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale.
Die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken muss grundsätzlich während des gesamten Kalenderjahres erfüllt sein, um den vollen Abzugsbetrag zu bekommen. Nach dem Wortlaut des § 10f Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 2 EStG ("… soweit … in dem jeweiligen Kj. …") genügt es für die Inanspruchnahme der vollen (Jahres-)Begünstigung nicht, wenn die Eigennutzung nur während eines Teils des Kj. vorgelegen hat. Da Letzteres hier der Fall ist, kommt es zu einer zeitanteiligen Kürzung des Abzugsbetrags.
Nutzen Sie das zunächst selbst bewohnte Objekt nun zur Einkunftserzielung, ist der verbleibende – noch nicht als Sonderausgaben abgezogene – Restwert mit den übrigen Anschaffungs-/Herstellungskosten des Gebäudes abzuschreiben. Die weitere AfA bemisst sich nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden AfA-Satz (liegen die Voraussetzungen des § 7i EStG vor, können Sie statt der gewöhnlichen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils bis zu 9 v.H. und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 v.H. der Herstellungskosten absetzen). Das AfA-Volumen ist allerdings um die fiktive AfA aus der Zeit der vorhergehenden Selbstnutzung zu kürzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Wenn nicht, wird eine eingehende Betrachtung Ihrer Unterlagen notwendig, um nähere Angaben machen zu können.
Mit freundlichem Gruß
Steffen Becker
Steuerberater
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