Erzielte Einkunftsart nachträglich änderbar?
Fragestellung
Ich untervermiete derzeit drei Gewerbeobjekte an meine Mutter,
welche diese als Ferienwohnungen in Kurzzeitvermietung (über airbnb) anbietet.
Nun hat meine Mutter (Rentnerin) in ihrer Steuererklärung für 2017 diese Einkünfte nicht als
„Vermietung und Verpachtung aus Untervermietung“ angegeben, sondern als "selbständige Tätigkeit" (wie meine Steuerberaterin das bei mir angab, als ich selber eine Ferienwohnung vermietete ). Nun soll sie Gewerbesteuern zahlen, was an sich kein Problem wäre, würde dies nicht die Gewerbeanmeldung, IKH und vor allem Änderung im KV Status nach sich ziehen…
An ihre AP in Finanzamt schrieb sie folgende Email, erhielt aber keine Antwort:
"Sehr geehrte Frau Thom,
vielen Dank für Ihr Anschreiben vom….
Hierin ging es um die Übermittlung der Gewerbesteuererklärung.
Bitte entschuldigen Sie die späte Nachricht, aber ich war außerhalb der Stadt.
Ich habe in meiner Steuererklärung anscheinend den Fehler gemacht, die Einnahmen für die „Vermietung von Ferienwohnung“ nicht unter Vermietung und Verpachtung geltend gemacht zu haben („Untervermietung von gemieteten Räumen“).
Die Vermietung ist kurzzeitig, eine gewerbliche Vermietung liegt aber nicht vor,
da es sich in diesem Fall um keinen Hotel oder Pensions ähnlichen Beherbergungsbetrieb handelt:
Es gibt keinen Rezeptionsbetrieb.
Die Zimmer werden nicht permanent bereitgehalten, sondern können nur mit Vorlaufzeit (mind. 3 Tage) angemietet werden.
Es werden keine Sonderleistungen angeboten (kein Frühstück oder andere Speisen oder Getränke,
kein permanent ansprechbares Personal, keine tägliche Zimmerreinigung o.ä.)
Es findet lediglich eine Endreinigung statt.
Dies war meine erste eigene Steuererklärung, zuvor hatte ich immer die Hilfe einer Steuerberatung.
Gibt es irgendwie die Möglichkeit, hier noch eine Änderung herbei zu führen?
Ich danke Ihnen sehr und hoffe auf Ihr Verständnis,
mit den besten Grüßen""
Meine Fragen nun:
1) Gibt es eine Möglichkeit, das Einkommen nachträglich in „erzielt aus Untervermietung von gemieteten Räumen“ zu ändern? Kann man einen Antrag stellen hierzu (Steuerbescheid ist bereits rechtswirksam, allerdings konnte in einem anderen Fall ein Steuerbescheid noch einmal geändert werden bei meinem Mann)? Falls nein:
2) Kann sie für 2018 dann den Fehler einfach vermeiden, indem sie in der kommenden Steuererklärung einfach ihre Einkünfte als „Vermietung und Verpachtung aus Untervermietung“ angibt und sozusagen das Lehrgeld zahlt und ein Jahr Gewerbesteuer, IHK und KV zahlt? Oder würde das Finanzamt das nicht akzeptieren?
3) Ist in diesem Fall eine Rückkehr in den alten KV Versicherungsstatus unproblematisch?
Danke für Ihre Antwort, ich hoffe, ich habe Ihnen alle wichtigen Infos gegeben,
ansonsten freue ich mich auf Rückfragen!
Beste Grüße,
Marie Schneider
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn der Bescheid bereits bestandskräftig ist, wäre eine Änderung nur in eng begrenzten AUsnahmefällen möglich. Denkbar wäre eine Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO. Diese würde erfordern, dass das Finanzamt bei Übernahme der Angaben aus der Erklärung leicht hätte erkennen können, dass es ein Ausfüllfehler der Steuerpflichtigen war. Allerdings halte ich das für eher nicht zutreffend, da hier eine rechtliche Prüfung zu erfolgen hatte, ob es sich um eine gewerbliche oder privat vermögensverwaltende Tätigkeit handelt, somit ist der Rehmen des offenbaren Fehlers bereits überschritten. Den Antrag könnte Ihre Mutter jedoch stellen.
Somit bleibt der Bescheid wahrscheinlich bestandskräftig.
Möglicherweise will das Finanzamt in diesem Fall eine Erklärung zur Betriebsaufgabe des Gewerbebetriebs, da die Immobilien jedoch nicht im Eigentum Ihrer Mutter stehen, wird kein Wertzuwachs der Immobilien zu erfassen sein, somit sollte dies auch unproblematisch bleiben.
Im Rahmen der nächsten Steuererklärung kann Ihre Mutter dies jedoch richtig erklären.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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