Erweitert beschr. Steuerpflicht
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ein deutscher Staatsbürger, 10+ Jahre unbeschränkt steuerpfichtig in D, ist angestellt in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Er hält keine Unternehmensanteile, Aktien etc., erzielt kein sonstiges Einkommen bis auf eine private Rente (460 EUR/Jahr) und geringe Zinsen (300 EUR/Jahr) und verlegt seinen Lebensmittelpunkt vollständig nach Österreich. Es gibt kein Eigentum, keine verfügbare Wohnung, Ehefrau, Kinder oder wirtschaftlichen Interessen etc. in D, aber Kontobestände >250000 EUR (daher o. g. Zinsen) in D.
Gemäß DBA zwischen Österreich und den VAE ist das Einkommen aus den VAE in Österreich jedoch steuerfrei (Niedrigsteuerland?)
Ist der o. g. deutsche Staatsbürger trotz Wegzugs erweitert beschränkt steuerpflichtig in D?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Abend und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert! Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich ist für die Anwendung des § 2 AStG erforderlich, dass Sie Ihren Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagern. Da Sie den Wohnsitz bzw. den Lebensmittelpunkt lt. Sachverhalt nach Österreich verlegen, ist diese VOraussetzung schon einmal nicht gegeben. Etwas anderes würde sich ergeben, wenn Sie den Wohnsitz nach Dubai verlegen würden.
SIe hätten zwar aufgrund des hohen Barvermögens von über 154.000 EUR wesentliche Interessen in Deutschland, erzielen aber insgesamt zu geringe Einkünfte aus den in Frage kommenden Quellen. Denn gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AStG (Außensteuergesetz) kommt die erweitert beschränkte Steuerpflicht nur zur Anwendung, wenn die betreffenen Einkünfte mehr als 16.500 EUR p.a. betragen. Da die Einkünfte aus den Emiraten ausländische Einkünfte sind, zählen diese nicht zu den Einkünften des § 49 EStG, (wenn diese Tätigkeit nicht in Deutschland ausgeübt wird.)
Daher kann zusammenfassend festgestellt werden, dass unter den vorliegenden Voraussetzungen keine erweitert beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Ich möchte darauf hinweisen, dass unvollständige Sachverhaltsangaben zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen können.
Sollten sich Rückfragen ergeben, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich dann bitte einfach über die Kommentarfunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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danke für die Bearbeitung. Ich möchte noch mal auf den Punkt "Niedrigsteuerland" zurückkommen. Österreich an sich mag nicht per se als "Niedrigsteuerland" gelten. Allerdings ergibt sich aus dem DBA zwischen Österreich und den VAE eine komplette ESt-Freiheit für mich. Könnte mir daraus ein Strick gedreht werden? Mit freundlichen Grüßen
R. G.
grundsätzlich werden die steuerfreien ausländischen EInkünfte aus den VAE nch meiner Kenntnis in Österreich dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Das heißt, dass diese schon eine Rolle spielen bei der Berechnung der Steuer auf inländische, österreichische Einkünfte. Weiterhin heißt es im BMF-Schreiben vom 14.05.2004 unter 2.2.2:
Unterliegen nach dem Steuerrecht eines ausländischen Staates bei allen in seinem Gebiet ansässigen Personen die aus dem Ausland stammenden Einkünfte nicht der Besteuerung (sog. Territorialitätsprinzip), so ist hierin keine gegenüber der allgemeinen Besteuerung eingeräumte Vorzugsbesteuerung zu sehen.
Das BMF-Schreiben finden Sie hier: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/132067/
Vor dem Hintergrund sehe ich keinen Grund, dass Ihnen daraus ein Strick gedreht werden kann.
Wenn Sie allerdings absolute Sicherheit haben wollen, müssten Sie dazu eine verbindliche Auskunft beim FInanzamt anfordern. Das Finanzamt muss Ihnen dann eine rechtsverbindliche Auskunft erteilen, an die es dann gebunden ist.
Schöne Grüße!