Erteilung Umsatzsteueridentnummer / Kleinunternehmerregelung
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bin schon seit einigen Jahren teilweise nebenberuflich Freiberuflerin und habe zu Anfang meiner Gründung 2010 beim Finanzamt angegeben, dass ich aufgrund der niedrigen Einnahmen von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen möchte. Somit berechne ich keine Umsatzsteuer und gebe auch keine Umsatzsteuervoranmeldung ab. Allerdings wurde mir die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nie direkt bestätigt.
Nun habe ich schon zwei Mal eine Umsatzsteueridentnummer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt und bekomme sie nicht zugewiesen.
Kann es daran liegen, das ich womöglich umsatzsteuerlich beim Finanzamt nicht geführt werde?
Hätte ich nochmals einen gesonderten Antrag auf Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung stellen müssen?
Daraus ergeben sich zwei Fragen, die ich Ihnen stellen möchte:
- Ist es trotz fehlender Bestätigung der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in Ordnung, keine Umsatzsteuer zu berechnen und zumelden, sofern natürlich die gesetzlichen Einkommensgrenzen dafür eingehalten werden? Falls nicht, wie soll ich vorgehen?
- Woran könnte es liegen, dass mir eine UST-ID-Nr. nicht zugewiesen wird? Auch hier bitte ich um Ihren Rat, welche Vorgehensweise ich noch wählen könnte.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
MF
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Die Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist auch bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern möglich und teilweise sogar notwendig, da diese Nummer Voraussetzung für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr ist.
Wenn Sie den Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern stellen, prüft das Bundeszentralamt stardmäßig, ob Sie bei Ihrem Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt als Selbständige geführt werden.
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kann jedoch nicht willkürlich verweigert werden.
Somit empfehle ich Ihnen als ersten Schritt, bei Ihrem Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt nachzuhaken, ob Sie als freiberuflich Selbständige geführt werden. Möglicherweise müssen Sie noch einmal den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einreichen.
Gegebenenfalls wäre es auch möglich, einen Untätigkeitseinspruch einzulegen, wenn die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ohne Begründung nicht erteilt wird. Dies wäre der sinnvolle zweite Schritt, wenn Sie mit dem ersten Schritt nicht vorankommen.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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