Erste Tätigkeitsstätte - Problem mit der Zuordnung
Beantwortet von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens in unter 2 Stunden
Fragestellung
Ich bin als Servicetechniker tätig und fahre einen Firmenwagen mit Erlaubnis zur Privatnutzung.
Meine Firma hat mir Anfang 2014 mitgeteilt, dass ich organisatorisch einem Firmen-Büro zugeordnet werde, jedoch ausdrücklich ohne die Absicht einer steuerlichen Auswirkung bzgl. Erste Tätigkeitsstätte
Meine täglichen 1-2 Kundenbesuche (ca. 30 Kunden sind mir zugeordnet) ergeben sich üblicherweise aus den Störungsmeldungen, die während des Tages hereinkommen.
Seit 2014 habe ich immer mehr Zeit bei einem bestimmten Kunden verbracht (ca. 50% meiner gesamten Arbeitszeit), da dieser immer mehr Maschinen meiner Firma betreibt.
> Wird dieser Kunde automatisch zu meiner Ersten Tätigkeitsstätte, selbst wenn mein Arbeitgeber diesen nicht dazu bestimmt?
Falls ja: meine Firma könnte mich dem Fimen-Büro MIT steuerlicher Auswirkung zuordnen.
> Wie muss formuliert werden, damit ich nur die ~5 jährlichen Besuche zu je 0,002% x Km versteuern muss anstatt der 0,03% monatlich?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Dipl.-Bw. (FH) / Steuerberater Ralph Arens
Guten Tag und vielen Dank für Ihre Anfrage!
Die ortsfeste Einrichtung eines Dritten, z. B. eines Kunden, wird zur ersten Tätigkeitsstätte. In Ihrem Fall, wäre also der "50%ige Kunde" als solche denkbar.
Als Servicetechniker sind Sie jedoch (meine ich) jederzeit abrufbar und können an einen anderen Einsatzort gerufen werden. So lange Sie nicht von vornherein fest für einen vollen Arbeitstag gebucht wurden (50%iger), sondern aufgrund der tatsächlichen Bedarfe angefordert werden, sehe ich hier nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte.
Soweit Ihnen eine erste Tätigkeitsstätte zuzuordnen ist und Sie diese an weniger als 15 Tagen im Monat aufsuchen, können Sie/Ihr Arbeitgeber die 0,002% Variante je Fahrt anwenden.
Geben Sie eine kurze Rückmeldung, wie die bisherige Handhabe im Bezug auf den 50%igen Kunden war/ist.
Herzliche Grüße
Ralph Arens
Onlinesteuerberater
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vielen Dank für Ihre Antwort.
Es gab bisher keine Handhabung der Kunden, die Besuche werden nach Schwere der Störung auch während des Tages verändert. Z.B. Kunde A wird zwecks Reinigung der Maschine aufgesucht. Kunde B meldet Totalausfall: Techniker wird von Kunde A abgezogen und zu B gesendet.
Für mich wäre es allerdings nachteilig, wenn der 50% Kunde meine erste Tätigkeitsstätte würde: zum Büro (1x im Monat aufgesucht) sind es 31Km, zum Kunden dagegen ~50Km.
- Da gibt es doch eine Vereinfachungsregel der Finanzverwaltung, dass bei <15 Tagen / Monat die Besuche der ersten Tätigkeitsstätte mit 0,002% x 31Km x Anzahl der Tage versteuert werden dürfen.
- Die Anzahl der Tage sind der Firma gegenüber formlos nachschüssig im Folgemonat zu erklären.
> Wie muss die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte geschehen, damit diese Vereinfachungsregel angewandt wird?
ich hatte zwei Fragen gestellt, von denen bislang nur eine beantwortet wurde.
Auf die Frage 2 "Wie muss formuliert werden, damit ich nur die ~5 jährlichen Besuche zu je 0,002% x Km versteuern muss anstatt der 0,03% monatlich?" fehlt noch eine entsprechende Ausführung.
Zumal ich diese Frage in meinem Kommentar zu Ihrer Einlassung bzgl. Frage 1 noch einmal etwas anders wiederholte: "Wie muss die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte geschehen, damit diese Vereinfachungsregel angewandt wird?"
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Freundliche Grüße
Es bedarf keiner speziellen Formulierung, um die 0,002% zu Grunde legen zu dürfen. Entscheidend ist, dass Sie an weniger als 15 Tagen im Monat Ihre erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Ist dies der Fall, dürfen Sie in jedem Fall diese 0,002% Variante wählen.
So wie Sie es beschrieben haben, werden Sie nicht den vollen Tag nur bei den 50% Kunden verbringen. Sie sind ständig in Abrufbereitschaft. Also wird Ihr Büro zur ersten Tätigkeitsstätte.
Herzliche Grüße
Ralph Arens