Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern
Fragestellung
Hallo,
nachdem es in der Steuererklärung 2018 mit dem FA Probleme gab, nun der neue Versuch für die Steuer 2019!
Uns geht es hier nur um die Klärung, ob wir nur nach der Pendlerpauschale abrechnen können oder evtl. sogar nach der Kilometerpauschale/ Dienst-reisepauschale!
Hintergrund Infos dazu:
Arbeitnehmer (AN) ist Leiharbeiter und beim Verleiher seit Jahren mit einem festen Vertrag (unbefristet) beschäftigt.
AN ist nun regelmäßig bei verschiedenen Entleihfirmen tätig gewesen (im Logistik-bereich – geht also nicht um Reichtümer, sondern wir bewegen uns im 10€/ Std Bereich!).
Wir wissen es gibt Urteile, u.a. Bundesfinanzhof Az. VI 6/17, aber die Ausführungen dazu verstehen wir nicht (die angeführten Beispiele passen nicht auf bei AN vorherrschenden Bedingungen).
Es geht um die 1. Tätigkeitsstätte … - die wo (beim Verleiher oder beim Entleiher) liegt!?
In dem Arbeitsvertrag mit der Verleihfirma -vor ca 10 Jahren abgeschlossen - ist natürlich hiervon noch gar keine Rede (von wegen „welche Zuordnung im Arbeits-vertrag steht“)!
In den Einsatzmitteilungen (oft nur per Tel./WhatsApp), geht’s nur kurz darum, wo, wann und bei wem AN sich melden soll. Nix von der Dauerhaftigkeit des Jobs, auch nicht „… bis auf Weiteres“!
Irgendwann kommt dann kurzfristig die Ansage, dass Einsatz erledigt ist.
Auf diese 48 Monate kommt der AN nie! Meist alles nur von kurzer Dauer, den Zeitraum kennt/nennt jedoch niemand vorab.
Aber wahrscheinlich fällt AN wieder hinten runter und eine Zuordnung ohne zeitliche Vorgabe ist mit „bis auf Weiteres“ (also nur mit der Anwendung der Pendlerpau-schale) gleichzusetzen!
Trotzdem Fragen dazu:
1.
Falls die Gesetzeslage es doch zulässt, dass AN widererwarten die Kilometerpau-schale anwenden kann (ohne das sie vom FA wieder gestrichen wird – wie in der Steuererklärung 2018 geschehen), was gibt AN dann in welchen Zeilen der Steuererklärung an (ggf einen Zusatzbogen beifügen – aufgrund größerer Anzahl mit unterschiedlichen Örtlichkeiten der Entleiher) ?
Trägt AN dann überhaupt was in den Bereich der 1. Tätigkeitsstätte (Anlage N, Zeilen 31 ff) ein oder nur in dem Bereich (Anlage N, Zeilen 49 +50) ?
2.
Kann man ggf. Verleih- und/oder Entleihfirmen mit ‚ins Boot holen‘, sprich das diese mit einem zusätzlichem ‚Schriftstück‘ einem bescheinigen, bei wem die 1. Tätigkeitsstätte ist? Macht natürlich nur dann Sinn, wenn nicht ausschließlich nur die Pendlerpauschale in Betracht kommt!
Was müsste ggf. ein solches Schriftstück für Formulierungen enthalten?
Hätte so eine Bescheinigung rückwirkend überhaupt Gültigkeit? Was könnte man aktuell da besser machen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Wenn Sie keine erste Tätigkeitsstätte haben, sind die Fahrtkosten als Reisekosten abzurechnen. Dies ist bei Leiharbeitnehmern in der Regel der Fall. Lediglich wenn Sie dauerhaft einem Entleihbetrieb zugeordnet werden, greift die Entfernungspauschale.
Bei jeder Tätigkeitsstätte können Sie also die tatsächlichen Reisekosten, bei Pkw auch 30 Cent je gefahrenem Kilometer (also hin- und zurück) geltend machen.
Solange Sie weniger als drei Monate bei einem Entheihbetrieb sind, können Sie auch die Verpflegungsmehraufwandspauschalen geltend machen, wenn Sie länger als 8 Stunden unterwegs sind.
Bei erster Tätigkeitsstätte machen Sie keine Eintragungen.
Wenn das Finanzamt dies in der Vergangenheit gestrichen hat, fügen Sie ggf. eine gesonderte Aufstellung bei, übersenden Ihren Arbeitsvertrag in Kopie und idealerweise eine Arbeitgeberbescheinigung.
Die Arbeitgeberbescheinigung sollte die verschiedenen Einsatzorte und die Anzahl der Tage pro Einsatzort beinhalten. Wenn Sie selbst diese Liste führen, lassen Sie sich einfach einen Stempel mit Unterschrift von Ihrer Firma darunter machen, mit dem Vermerk "wird bestätigt" o.ä.
Für die abgelaufenen Jahre können Sie dies nur noch ändern, wenn die Bescheide aus irgendeinem Grund noch nicht bestandskräftig sind, also in der Regel nur innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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