Ersatz einer Einfriedung durch eine Sichtschutzwand
Fragestellung
Wir haben eine Wohnung mit freier Gartenbenutzung angemietet (Baden-Württemberg). Zum Nachbarn (Gemeinschaftseigentum) ist das Anwesen auf einer Länge von ca. 6 m durch Heckenpflanzen und Steine abgegrenzt. Unser Vermieter will nun mit dem Nachbareigentümer diese schon lange bestehende Einfriedung durch eine 2 m höhe Sichtwand ersetzen, die unseren Garten massiv beschatten würde. Laut Bauordnung des Ortes sind in dem Wohngebiet nur Zäune bis 1,50 m erlaubt. Durch die Wand würde u. a. auch ein ca. 10 Jahre alter Japan. Zierahorn entfernt werden. Unsere Grenzbepflanzungen müssten ebenfalls weichen. Welche juristischen Begründungen sprechen gegen die Errichtung der Wand?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ihre Einschätzung, dass dieses entgegen des Bau- und Nachbarrechts sein würde, teile ich ebenfalls (womit es auch nicht im Sinne des Mietrechts ist):
Wenn dieses in einem Bebauungsplan oder einer anderen örtlichen Satzung derart vorgesehen ist, dann ist es nicht ortsüblich und ortsrechtswidrig.
Dieses ist vorrangig gegenüber anderweitigen Regelungen der Landesbauordnung und des Nachbarrechtsgesetz, die anderes zulassen.
Weisen Sie den Vermieter darauf hin.
Ansonsten könnten Sie diesen Sachverhalt auch gegenüber dem Bauordnungsamt anzeigen.
Dieses würde dann ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten prüfen.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht einzusehen, dass die Bepflanzungen weichen müssen.
Andernfalls könnten Sie zudem mietrechtliche Ansprüche geltend machen, auch eine Minderung der Miete insbesondere.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Sofern Sie den Garten mitgemietet haben, sind Sie vor willkürlichen Maßnahmen geschützt, zumal ja hier vor dem Hintergrund der drohenden - massiven - Beschattung ein Mangel droht, worauf der Vermieter hinzuweisen ist.
Das ist dann nicht hinzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt