Erneuerung der Heizkörperabdeckung im Pachtobjekt
Fragestellung
Guten Tag,
wir haben eine Frage in Bezug auf Ersatz beim Auszug aus unserem Pachtobjekt. Es geht speziell um eine vom Verpächter geforderte Erneuerung der Heizkörperabdeckung in der Herrentoilette des Pachtobjektes (Restaurant), aufgrund von Rostschaden (siehe Foto im Anhang).
Protokollpunkt vom Verpächter:
1. Heizkörperabdeckung erneuern (Herren WC)
Die Frage lautet, ob wir für diesen Schaden aufkommen müssen, oder ob die Kosten allein der Verpächter tragen musst, da der Rostschaden nicht durch uns verursacht wurde, sondern durch normale Alterungsprozess entstanden ist? Außerdem sind wir der Meinung, dass die Heizkörperabdeckung ein Teil des Gebäudes ist und somit der Verpächter Verantwortung tragen und diese regelmäßig warten musst. Da er überhaupt keine Wartung in den vergangenen 10 Jahren durchgeführt hatte, ist dieser Rostschaden entstanden.
Bitte um Ihre fachkundige Beratung.
Mit freundlichen Grüßen
Sai Bun W.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Zunächst ist im Pachtvertrag nachzusehen, ob dieser dazu eine Regelung trifft.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Pachtsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter Pächter nicht zu vertreten.
Etwas anderes gilt nur für das Pachtinventar, was sich aber nur auf bewegliche Sachen bezieht, was hier nicht vorliegt.
Gegenstände, die nämlich fest mit der Pachtsache verbunden sind, sind im Regelfall nicht als Inventar anzusehen.
Heizung und Heizkörper fallen daher nicht unter den Inventarbegriff.
Von daher haben Sie nur bei einer wirksamen, gegenteiligen Bestimmung im Vertrag etwas zu unternehmen.
Zudem ist der Rost allem Anschein nach vom Verpächter selbst verursacht worden.
Nennen Sie mir ggf. eine Regelung im Pachtvertrag; ansonsten brauchen Sie sich nixht zu sorgen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich habe nur noch eine kurze Frage zur Klärung. Gehört die Heizkörper"abdeckung" (siehe Protokollpunkt) auch zum festen Bestandteil des Pachtobjektes? Denn Sie haben nur Heizung und Heizkörper erwähnt. Könnte ich so argumentieren, dass die Abdeckung an der Heizung fest angebracht ist und bei der Bedienung der Heizung keine Rolle spielt und somit als fester Bestandteil der Heizung gilt, welches wiederum fest mit dem Pachtobjekt verbunden ist?
Vielen Dank im Voraus für Ihre schnelle Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sai Bun W.
genau, richtig, so würde ich argumentieren. Die Heizungsabdeckung bildet damit eine feste Einheit.
Eine Trennung wäre willkürlich und es ist kein Inventar.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt