Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht erhaltenem Arbeitslosengeld
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich am 05.06.2016 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und habe bis zum 10.07.2017 Arbeitslosengeld i.H.v. ca. 350€ monatlich erhalten.
Seit dem 26.01.2017 habe ich eine Nebenbeschäftigung ausgeübt und die Änderung in meinen Verhältnissen der Agentur für Arbeit nicht explizit mitgeteilt. Grund dafür ist, dass mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass meine Verdienstbescheinigungen jeden Monat automatisch an die Agentur von Arbeit verschickt werden. Zudem wurde in der Zeit von 26.01.2017 bis 10.07.2017 die Höhe meines Arbeitslosengeldes zweimal neu berechnet, so dass ich davon ausgegangen bin, dass mein Nebenverdienst berücksichtigt wurde. In der Zeit habe ich eine Selbstständigkeit aufgebaut und hatte ehrlich gesagt sehr viele Baustellen, so dass ich nicht explizit dran gedacht habe, mein Nebenverdienst anzumelden.
Vor ein Paar Wochen, kam dann die Mitteilung der ARGE, dass ich in diesem Zeitraum 305€ zu viel an Leistungen bezogen habe. Den Betrag habe ich kurzfristig zurück überwiesen. Nun kam der Vernehmungsbogen vom Zoll zum Ermittlungsverfahren wegen Verdacht des Betrugs.
Ich bin verunsichert, wie ich Stellung zum Sachverhalt nehmen soll. Es war nie meine Absicht die Agentur für Arbeit zu betrügen, leider kamen die obigen Umstände zusammen. Ich bin derzeit noch am Anfang meiner Selbstständigkeit und verdiene kaum von meinem Laden, daher richtet sich meine Frage an Sie als kostengünstige Alternative zum Anwaltstermin.
Anbei finden Sie das Schreiben des Zollamtes mit der Bitte um Beratung, wie ich darauf reagieren soll.
Vielen Dank!
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Wenn Sie schreiben: "Seit dem 26.01.2017 habe ich eine Nebenbeschäftigung ausgeübt und die Änderung in meinen Verhältnissen der Agentur für Arbeit nicht explizit mitgeteilt. Grund dafür ist, dass mir von meinem Arbeitgeber mitgeteilt wurde, dass meine Verdienstbescheinigungen jeden Monat automatisch an die Agentur von Arbeit verschickt werden" so ist Ihnen nach meiner ersten Einschätzung kein Betrugsversuch mangels Vorsatz zu unterstellen.
Es mag vielleicht grob fahrlässig gewesen sein, sich darauf zu verlassen, dass der Arbeitgeber alles einreicht und das als Auskunft ausreicht, aber bedingt vorsätzlich (billigende Inkaufnahme des Taterfolges verkürzt gesagt) kann ich darin nicht sehen.
Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), § 60 Angabe von Tatsachen, sieht in der Tat vor:
"(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen."
Es kann aber, worauf Sie hingewiesen worden sind, ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach sich ziehen, wovon ich ausgehe, dass es so sein wird.
Sie brauchen sich nicht selbst zu belasten, was grundgesetzlich verbürgt ist. Keiner muss an seiner eigenen Strafverfolgung oder in Bezug auf einer solchen im Hinblick auf Ordnungswidrigkeiten mitwirken.
Sie können also erst schreiben, dass Sie selbst Akteneinsicht nehmen möchten, was ich dringend anrate oder eben einen Anwalt Ihrer Wahl damit beauftragen.
Dann kann man später immer noch Stellung nehmen.
Es geht nämlich darum zu wissen, und gegebenenfalls wann Belege vom Ihrem Arbeitgeber eingegangen sind und was in denen steht.
Das müsste sich in der Akte befinden, auch in der Arbeitsagentur, die Sie ebenfalls einsehen dürfen und sollten - machen Sie also jeweils Ihr Recht auf Akteneinsicht geltend.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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ich habe Ihnen soeben ein Angebot über ein Schreiben an das Zollamt gemacht. Wahrscheinlich sollte sich damit die Angelegenheit positiv erledigen lassen, so dass allenfalls ein geringes Bußgeld droht.
Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
vielen Dank für Ihr Angebot. Mit welcher Höhe von Bußgeld rechnen Sie?
Womit kann ich rechnen, wenn sich herausstellt, dass keine Verdienstbescheinigung vom Arbeitgeber an die ARGE monatlich gegangen ist?
Für eine kurze rückmeldung bedenake ich mich im Voraus.
Die Geldbuße beträgt mindestens fünf Euro und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens eintausend Euro (so wie hier).
Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
Die Geldbuße soll [muss aber nicht] den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Ich denke, erfahrungsgemäß wird das Bußgeld 250 - 450,- € betragen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt