Ermittlung des Grenzbetrages bei einem Kleinunternehmer
Fragestellung
Hinsichtlich des Grenzbetrages bei einem Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG Abs. 1 stellt sich für mich die Frage, ob bei der Berechnung der Grenze die Umsetzsteuer berücksichtigt werden muss.
Hintergrund: Die Kleinunternehmerreglung besteht seit Gründung des Nebenerwerbs (2013), wobei in 2014 ein Umsatz von 12.000 EUR erzielt wurde.
Aktuelle Situation: In 2015 wird ein Umsatz von ca. 17.000 EUR nach der Regelung § 19 UStG Abs. 1 im Rahmen der EÜR erfasst. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um umsatzsteuerpflichtige Umsätze (Umsätze aus Online-Produktverkäufen). Eine Ausweisung der Umsatzsteuer wurde gemäß § 19 UStG nicht vorgenommen.
Nun die Frage:
Müssen bei der Berechnung der Grenze (im Hinblick auf die Kleinunternehmerregelung) nun zu den 17.000 EUR Umsatz noch die 3.230 EUR Umsatzsteuer (19%) hinzugerechnet werden, ob gleich diese nach der Regelung § 19 UStG Abs. 1 im aktuellen Jahr nicht erhoben wurde?
Vielen Dank im Voraus!
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Antwort von Steuerberater Udo Glinka
Sehr geehrter Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grund der mir zur Verfügung gestellten Informationen beantworte.
Nach dem Worlaut des 'Abschnitt 19.1 UStAE' ist der Gesamtumsatz folgendermaßen definiert:
------------
(2) Bei der Ermittlung der in § 19 Abs. 1 UStG bezeichneten Grenzen von 17.500 € und 50.000 € ist jeweils von dem Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG auszugehen (vgl. Abschnitt 19.3 ). Der Gesamtumsatz ist hier jedoch stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 10 UStG abzustellen, sondern auf die vom Unternehmer vereinnahmten Bruttobeträge. In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
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Das bedeutet, dass Sie, wenn Sie in 2015 17.000,- EUR vereinahmt haben, die Kleinunternehmergrenze nicht überschritten haben. Es handelt sich um vereinnahmte Bruttobeträge, zu denen zur Ermittlung der Umsatzgrenze keine Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
Ich hoffen ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bei Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
MFG
Udo Glnka (StB)
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