ermäßigte Besteuerung der Abfindung abgelehnt durch FA
Fragestellung
meine WiSO Steuer Software hat ca. 2000 € an steuern ergeben, das Finanzamt möchte über 9000 €, der Finanzbeamte hat mit der Begründung abgelehnt “ das eine ermäßigte Besteuerung der Abfindungszahlung nach Paragraph 34 Einkommensteuergesetz nicht erfolgen kann da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind“. Weitere Angaben wurde nicht gemacht.
Folgende Randbedingungen zur Abfindung bzw Zahlung der Abfindung:
Ausscheiden aus dem Betrieb 31.05.2014, einmalige Abfindungs Auszahlung nach Vereinbarung mit Arbeitgeber zum 1.1.2015, nach dem Ausscheiden 2014 war ich weder arbeitslos gemeldet noch anderweitig beschäftigt. vom 1.1.2015 war ich ca. sechs Monate arbeitslos gemeldet.dann die restliche zeit 2015 ohne jedwede bezuege.
wie formuliere ich den korrekten und wirksamen Einspruch gegen diesen bescheid ?
Daten 2015
abfindung 38.000 zum 1.2.2015
einkünfte aus vermietung 1.100
einkünfte aus gewerbe 2.900
arbeitslosnegeld 5.800 (jan bis jun)
sonstige einkommen: 0
beschäftigt vom 1.1.12 bis 31.5.14, Jahresbrutto 55.000 in 2013
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Um eine ermäßigte Besteuerung zu erreichen, muss eine Zusammenballung von Einkünften vorliegen. Diese Zusammenballung kann dadurch entstehen, dass durch die Entlassungsentschädigung zzgl. sonstiger Einkünfte mehr versteuert werden muss als die üblicherweise zu versteuernden Einkünfte.
Diese besondere Härte soll mit der 1/5 Methode vermieden werden.
Bei den Vergleichs-Einkünften wird auf die normalen Lohneinkünfte abgestellt.
Der normale Bruttoarbeitslohn beträgt bei Ihnen 55.000,-- ./. Werbungskosten 1.000,-- = 54.000,-- Einkünfte
Im Jahr 2015 haben Sie neben der Abfindung nur noch gewerbliche Einkünfte sowie Arbeitslosengeld von insgesamt rd. 47.000,-- erhalten, die als Ersatz für die Lohneinkünfte gesehen werden können.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteil vom 04.03.1998, XI R 46/97 liegt keine Zusammenballung vor. Sie hätten demnach keinen Anspruch auf eine Tarifermäßigung.
Den folgenden Einspruchstext können Sie jedoch verwenden, um es zu versuchen. Dadurch entsteht im Finanzamt sicherlich ein recht professioneller Eindruck.
Begründung:
1. Eine tarifbegünstigte Entschädigung aufgrund der Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer in Folge der Entschädigung in einem Veranlagungszeitraum mehr erhält, als er bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte (Anschluss an BFH-Urteil. Vom 4.3.1998 XI R 46/97, BStBl II 1998, 787).
2. Bei der danach zur Feststellung der Zusammenballung erforderlichen Berechnung der Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Abfindungsjahr erhalten hätte, ist sich an den Lohneinkünften des Vorjahres zu orientieren.
Danach liegen die Einkünfte im Abfindungjahr über denen des Vorjahres (2014). Die Voraussetzungen für eine Tarifermäßigung liegen vor.
Ich beantrage mithin, den Einkommensteuerbescheid dahingehend zu ändern, dass der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung gem. § 34 EStG ermäßigt besteuert wird.
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Im Jahr 2014 lagen nämlich die Lohneinkünfte nur bei ca. 23.000,--. (geschätzt: 55.000 : 12 x 5). Danach wäre eine Zusammenballung gegeben. Es ist nur so, dass diese recht "isolierte" Sichtweise nach der offiziellen Ansicht der Finanzverwaltung und des BFH nicht geteilt wird. Sie könnten es jedoch versuchen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen trotz allem mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Viel Erfolg bei dem Einspruch! Sollten noch Rückfragen bestehen, können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Herrn balluf kann ich gut ung gerne weiter empfehlen.
Ich wollte eigentlich noch den steuerbescheid hochladen. Hat nicht geklappt. Benötigen sie den für die Bearbeitung?
Vg
der Steuerbescheid ist zum Abrunden der Informationen sehr hilfreich. Wenn Sie den Upload nochmals versuchen würden, wäre das sehr gut.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
besten Dank für ihre Antwort.
ich war parallel auch im Netz unterwegs und habe da einiges entdeckt, was weit aktueller ist als ein Urteil aus 1998, das Sie anführen u.a. aus 2016
meinen Sie wirklich, dass ich damit auch nur halbwegs ne Chance habe ?
sollte man die Begründung des Einspruchs nicht breiter aufstellen als nur auf die zusammenballung zu setzen ?
VG
ein BFH Urteil, das in 2016 veröffentlicht worden ist, beschäftigt sich damit, dass die Abfindung in zwei Teilbeträgen ausgezahlt worden ist. Dies passt nicht auf Ihren Fall. Bei Ihnen geht es um das Kriterium der Zusammenballung von Einkünften, womit sich dieses Urteil beschäftigt, was sozusagen die Basis auch nachfolgender Urteile ist.
Wie ich schon geschrieben habe, stehen die Chancen eher schlecht. Jedoch könnte die Argumentation durchaus greifen. Ob die Einspruchsstelle darauf eingeht, lässt sich nicht voraussagen.
Das Finanzamt hat nach der derzeitigen BFH-Rechtsprechung leider damit Recht, dass die Abfindung nicht ermäßigt besteuert werden kann.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Aber ist nicht meine angabe unter “abfindungszahlung lohnsteuer“ prädistiniert zur Argumentation pro ermäßigte besteuerung ? Darin gebe ich ja explizit an, dass ich im jahr der ABFINDUNGszahlung kein weiteres arbeitsentgelt beziehen werde ?
Sehe auch grade dass sie unter ihrem Punkt 2) das bereits beantwortet haben. Trotzdem. Was meinen sie ?
Das wärs dann auch von.meiner seite. besten dank für die prompten antworten und die kompetente Unterstützung.
Vg rs
wie schon gesagt: Es wird auf die normale Einkommenssituation abgestellt. Denn nur dann kann ein Progressionseffekt eintreten, der hinsichtlich des Steuersatzes eine besondere Härte darstellt. Dieser Sondereffekt soll "abgefedert" werden. Abfindungen sind nicht allgemein ermäßigt zu besteuern. Dies erfolgt nur dann, wenn durch die Abfindung mehr zu versteuern ist, als dies üblicherweise der Fall wäre.
Die vorgeschlagene Argumentation ist vielleicht nicht perfekt, aber aus meiner Sicht noch die beste Strategie.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff