ermäßigte Besteuerung bei aufeinanderfolgender Kapitalisierung von BAV
Fragestellung
Sehr geehrte Berater,
ich habe mehrere BAV-Verträge als Entgeldumwandlung über meinen Arbeitgeber per Durchführungsweg der Unterstützungskasse abgeschlossen. Es handelt sich teils um verschiedene Träger der Ukasse, immer aber um getrennte Leistungspläne. In der Rentenphase möchte ich die Verträge über mehrere Jahre einzeln kapitalisieren und die Fünftelregelung jeweils nutzen.
Vor einer weiteren Ergänzung dieser Palette möchte ich die grundsätzliche Frage stellen, ob in der Handhabung der Finanzbehörden aus heutiger Sicht darin ein Gestaltungsmißbrauch gesehen werden kann oder wird. In diesem Falle würde das Finanzamt von einer "Versorgungseinheit" ausgehen wollen, wogegen ich mich mit der Vorhaltung getrennter Leistungspläne eben gerade absichern will.
Nur zur Ergänzung: Es ist vertraglich nicht möglich, alle Verträge in einem Jahr kapitalisieren zu lassen, zumindest einige sind zeitlich getrennt abzurufen. Damit wäre eine Auffassung des Finanzamtes alles in ein gemeinsames Steuerjahr zu verlegen und dann einmalig die Fünftelrgelung auf alle Verträge zu gewähren nicht darstellbar.
MfG
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
im BMF-Schreiben vom 06.12.2017 stellt die Finanzverwaltung klar, dass Teilkapitalauszahlungen nicht ermäßigt besteuert werden können. Dort wird das Thema des Abschlusses mehrer Verträge bei der Unterstützungskasse nicht weiter thematisiert. Stattdessen wird nur allgemein definiert, dass bezüglich einer Entgeltumwandlung zukünftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt werden. Insofern wird hier auf die einzelne Entgeltumwandlung abgestellt.
Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht alleine darin, dass die Steuerlast optimiert werden soll. Das Bestreben, Steuern zu sparen, allein macht eine rechtliche Gestaltung nicht unangemessen (BFH Beschluss vom 29.11.1982 GrS 1/81, BFHE 137, 433, BStBl II 1983, 272; vom 03.02.1998 IX R 38/96, BFHE 185, 379, BStBl II 1998, 539). Dies gilt auch dann, wenn die Gestaltung allein aus einer steuerlichen Motivation heraus gewählt worden ist (BFH Urteile vom 22.08.1951 IV 246/50 S, BFHE 55, 449; vom 16.01.1992 V R 1/91, BFHE 167, 215, BStBl II 1992, 541; vom 10.09.1992 V R 104/91, BFHE 169, 258, BStBl II 1993, 253). Sie muss jedoch überhaupt einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund haben (BFH Urteile vom 17.01.1991 IV R 132/85, BFHE 163, 449, BStBl II 1991, 607; vom 04.10.2006 VIII R 7/03, BFHE 215, 183, BStBl II 2009, 772).
Vorliegend könnten Sie die separaten Vertragsabschlüsse gewählt haben, weil Sie im Hinblick auf andere Maßnahmen zur Altersversorgung wohl Kapitalauszahlungen statt Verrentung eingeplant haben, jedoch nicht als Kapitalauszahlung sämtlicher vorgenommener Gehaltsumwandlungen in einem Zeitpunkt. Dies erscheint vernünftig zu sein, weil so für spätere Kalenderjahre die Möglichkeit der Wahl zwischen lfd. Rentenzahlungen und Kapitalauszahlung verbleibt. Um dieses Ziel zu erreichen, war die phasenweise Entgeltumwandlung, verbunden mit dem Abschluss einzelner Verträge bei der Unterstützungskasse, ein einfacher und nicht unnötig komplizierter Weg. Aus diesen Gründen sehe ich nicht, wie die Finanzverwaltung hierin einen Gestaltungsmissbrauch erkennen kann. Durch das o.a. BMF-Schreiben wird dieser Weg nicht ausdrücklich als schädlich definiert.
Sollte hingegen die Finanzverwaltung die Kapitalauszahlungen als Teilkapitalauszahlungen interpretieren, hängt die steuerliche Behandlung u.a. von der Durchführung der Entgeltumwandlung ab. Geschah dies bis 2004 und bestanden die Verträge über die Unterstützungskasse mindestens 12 Jahre, wäre die Teilkapitalauszahlung steuerfrei (BMF-Schreiben vom 06.12.2017, Tz. 145 und BMF Schreiben vom 21.12.2017, Tz. 147). Wurde die Entgeltumwandlung erst ab 2005 durchgeführt, ist der Vertrag aber grundsätzlich begünstigt gewesen, werden lediglich die Zinsen (Differenz Kapital ./. Beiträge) besteuert. Erfolgt die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr würde eine Besteuerung nur in Höhe von 50 % in Frage kommen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen, können Sie mich gerne über die Kommentarfunktion kontaktieren. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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wäre es möglich, dass Sie mir bis heute Nachmittag Zeit geben und dementsprechend die Frist leicht verlängern, d.h. bis ca. 16-17.00 Uhr.
Voraussichtlich werde ich die Erledigung bis 12.00 Uhr nicht einhalten können.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff