Erhöhung Pfändungsfreibetrag
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Otto,
unser Antrag (für einen unserer Mitarbeiter) auf Erhöhung des Pfändungsfreibetrages wurde mit dem beiliegenden Beschluss abgelehnt. Wir bitten um Prüfung, ob ein Widerspruch Erfolg haben könnte. LG Münster Rpfleger 01, 608-609
Mit freundlichen Grüßen
H. K.
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Antwort von Rechtsanwalt Reinhard Otto
Guten Abend,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach § 850f ZPO ist der pfändbare Betrag anzuheben, wenn der Schuldner tatsächlich Unterhaltsleistungen erbringt und zwar aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung, was dazu führt, dass ohne diese Berücksichtigung "der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten, Vierten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,"
Ob das der Fall ist, kann ich von hier aus mangels Kenntnisse der zugrunde liegenden Entscheidungen nicht beurteilen.
Wenn dies der Fall ist, ist unerheblich, ob die Leistungfreiwillig oder zwangsweise durch Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen erfolgen (LSG NW Rpfleger 84, 278) erbracht wird. Es genügt, wenn mit der Zahlung Unterhaltsrückstände getilgt werden (LG Münster Rpfleger 01, 608, 609).
Von daher erscheint die Begründung des Gerichtes nicht zutreffend, so dass ein eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung durchaus zu einem positiven Ergebnis führen kann, vorausgesetzt, auch die anderen Bedingungen sind erfüllt.
Mit freundlichen Grüßen
Reinhard Otto
Rechtsanwalt
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