Erhaltungsaufwendungen bei Vermietung
Beantwortet von Steuerberater Bernd Thomas in unter 1 Stunde
Fragestellung
Meine Mutter besitzt eine Immobilie mit Ladengeschäft. Für dieses Gebäude gibt es keine Mieteinnahmen aus Wohnräumen. Einen Teil des Gebäudes bewohnt sie selbst, der Ladenteil ist verpachtet. Von den Aufwendungen, die das Gebäude betreffen, erkennt das Finanzamt für den Ladenteil Aufwendungen anteilig von 53,8 % an.
Im letzten Jahr wurde die Heizungsanlage erneuert und in diesem Zusammenhang ein Erdtank entfernt. Die Gesamtkosten über 19.947 € wurden in Anlage V, Zeile 41 eingetragen und auf 3 Jahre verteilt.
Das Finanzamt moniert nun, das eine Verteilung von Erhaltungsaufwendungen beantragt wurde, aber keine Mieteinnahmen aus Wohnräumen erklärt wurden. Eine Verteilung sei nur möglich, wenn das Gebäude überwiegend Wohnzwecken dient.
Frage: Wie sollen die Kosten angegeben werden?
Ist die Angabe in Anlage V, Zeile 41 richtig und die Aufwendungen sind für 1 Jahr anzugeben und nicht auf mehrere Jahre zu Verteilen? Oder müssen diese an anderer Stelle angegeben werden, damit sie steuerlich anerkannt werden?
Hierzu bitte ich um Ihre Auskunft.
Besten Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Ein Gebäude dient dann überwiegend Wohnzwecken, wenn die Grundfläche der Wohnzwecken dienenden Räume des Gebäudes mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt. Die Aufteilung von 53,8% auf den Ladenanteil weist darauf hin, dass die Ladenfläche auch bei 53,8% liegt. Sollte eine andere Flächenaufteilung bestehen, müssten Sie das gegenüber dem Finanzamt darstellen.
Unter der Voraussetzung, dass der Ladenanteil höher als 50% ist, gehören die Aufwendungen in die Anlage V 2017, Zeile 40.
Aus dem nicht als Werbungskosten abzuziehenden Teil kann der Lohn- und Maschinenstundenanteil als Handwerkerleistung geltend gemacht werden, im Hauptbogen, Zeile73, wenn eine Rechnung vorliegt, die Zahlung auf das Konto des Leistenden erfolgte und die Maßnahme nicht gefördert wurde. Damit können 20% der Lohnkosten als Steuerermäßigung beantragt werden.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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das bedeutet, die Kosten werden nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt, sondern einmalig angegeben?
Mit freundlichen Grüßen
unter der Voraussetzung, dass der Ladenanteil höher als 50% ist, gehören die Aufwendungen in die Anlage V 2017, Zeile 40.
Eine Aufteilung aug zwei bis fünf Jahre ist dann nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater