Erfindervergütung
Beantwortet von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim in unter 2 Stunden
Fragestellung
Mein ehemaliger Arbeitgeber hat gemeinsame Erfindungen von mir und zwei Kollegen zu einem Antrag auf Erteilung eines Patentes genutzt, ohne die Inanspruchnahme schriftlich mitgeteilt und erst Recht keine Erfindervergütung gezahlt zu haben. Ich bin inzwischen aus dem Unternehmen ausgeschieden und habe dem Unternehmen die weitere Nutzung meiner Erfindungen untersagt. Darauf habe ich ein unbefriedigendes Angebot für die Überlassung der Rechte erhalten. Meine beiden ehemaligen Kollegen haben ihre Anteile bereits dem Unternehmen verkauft.
Welche Möglichkeiten bieten sich mir rechtlich mit dem verbleibenden Drittel?
Kann das Unternehmen weiterhin meine Erfindungen nutzen oder kann ich ihm das weiterhin untersagen?
Was kann ich unternehmen, wenn das Unternehmen trotz der Untersagung die Erfindungen weiterhin nutzt? Ergibt sich daraus ein Straftatbestand? Kann ich meinen Anteil an einen Wettbewerber verkaufen?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Fragen und das damit entgegengebrachte Vertrauen. Gerne werde ich Ihre Fragen nach den von Ihnen angegebenen Informationen beantworten.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um eine freie Erfindung oder um eine Diensterfindung handelt. Zwar beinhalten beide Erfindungsarten eine Meldepflicht, die Konsequenzen und rechtlichen Gegebenheiten unterscheiden sich hier jedoch. Allerdings gehe ich aufgrund des Sachverhalts davon aus, dass diese Meldepflichten als auch die mögliche Anbietepflicht bei der freien Erfindung bereits vorgenommen worden sind, andernfalls hätte der Arbeitgeber hier ihr auch keine entsprechende Kenntnis gehabt.
Eine Diensterfindung oder gebundene Erfindungen ist in § 4 ArbeitnehmererfindungsG definiert und in, die während des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemacht worden sind und entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder der öffentlichen Verwaltung obliegende Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
Freie Erfindungen sind sodann alle Erfindungen, die mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht im Zusammenhang stehen. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die Erfindung in den Tätigkeitsbereich des Unternehmens fällt.
Bei der gebundenen Erfindung hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf die Erfindung, bei den freien Erfindungen hat der Arbeitgeber lediglich ein Recht gegen den Arbeitnehmer, dass dieser die Erfindung dem Arbeitgeber gegenüber anbietet. Hier besteht eine Frist des Arbeitgebers, die Erfindung innerhalb von drei Monaten anzunehmen. Tut er dies nicht, kann der Arbeitnehmer die Erfindung anderweitig verwerten.
Daher wäre es schon wichtig zu wissen, in welchem Zusammenhang die Erfindung erfolgt ist und welche Abläufe dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber nunmehr die eigene Verwertung und Anmeldung als Patent vornimmt.
Sofern der Arbeitgeber eine Erklärung Ihnen gegenüber bezüglich der Verwertung nicht vorgenommen hat, ist dies unschädlich, wenn es sich um eine Diensterfindung handelt. Nach § 6 Abs. 2 ArbeitnehmererfindungsG gilt automatisch die Inanspruchnahme, wenn innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten nach der Meldung eine Erklärung nicht erfolgt. Dann gilt durch dieses Schweigen die Inanspruchnahme als erklärt.
§ 6 Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung durch Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme gilt als erklärt, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 3) gegenüber dem Arbeitnehmer durch Erklärung in Textform freigibt.
Ist er dagegen um eine freie Erfindung und der Arbeitgeber hat die Inanspruchnahme ihnen gegenüber nicht erklärt, so dürfte ein Anspruch des Arbeitgebers derzeit wohl eher nicht bestehen, so dass er die Erfindung ohne ihr Einverständnis nicht verwerten darf. Er hätte hier, immer vorausgesetzt es handelt sich um eine freie Erfindung, innerhalb einer Frist von drei Monaten bestreiten müssen, die Erfindung frei sei. Ist diese Frist gestrichen, könne die Diensterfindung nicht mehr in Anspruch nehmen
Bei einer freien Erfindung hat der Arbeitnehmer sodann, bevor er die freie Erfindung verwertet, dem Arbeitgeber mindestens ein nicht ausschließliches Benutzungsrecht gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung anzubieten. Dieses Benutzungsvorrecht erlischt, wenn der Arbeitgeber es nicht binnen einer Frist von drei Monaten annimmt. Sind die Erfindung sodann freigeworden, darf der Arbeitnehmer diese grds. ohne weitere Beschränkungen für sich verwerten.
Sofern der Arbeitnehmer also, angenommenen zurecht, die Inanspruchnahme der Erfindung vornimmt, gebührt dem Arbeitnehmer und Erfinder ein entsprechendes Recht auf Vergütung, welche in § 9 ArbeitnehmererfindungsG geregelt ist:
1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.
(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.
Hier gibt es nur gesetzliche Rahmenvorschriften. Über die Bemessung der Vergütung hat das Bundesarbeitsministerium Richtlinien im privaten wie auch im öffentlichen Dienst veröffentlicht. Hier wäre nochmals nachzuforschen, ob die Erfindung in diese Richtlinien fällt. Die Vergütung wird nach einer Formel im privaten Dienst Erfindungswert mal Anteilsfaktor berechnet. Dabei wird der Erfindungswert nach drei Methoden berechnet, nämlich der Lizenzanalogie, nach dem erfassbaren betrieblichen Nutzen oder der Schätzung des Erfindungswertes. Bei der Lizenzanalogie wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindern in der Praxis üblich ist, zu Grunde gelegt. Bei der Nutzungsmethode wird der Erfindungswert nach der Nutzung bemessen, der dem Betrieb aus der Benutzung der Erfindung erwächst. Nach der Schätzmethode wird der Erfindungswert geschätzt. Sämtliche Methoden müssen zu derselben Bewertung des Erfindungswertes kommen. Da eine Diensterfindung wegen der durch den Arbeitgeber gewährten Förderung geringer honoriert wird als eine freie Erfindung, wird er multipliziert mit dem Anteilsfaktor. Dies ist ein Prozentsatz der Beteiligung des Arbeitnehmers. Der Anteilsfaktor wird bestimmt durch die Stellung der Aufgabe, deren Lösung und durch die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb. Wegen weiterer Einzelheiten muss auf das Spezialschrifttum verwiesen werden.
Die Vergütung müsste hier sodann bei drei Erfindern gegebenenfalls auch bezüglich der entsprechenden Verhältnisse aufgeteilt werden.
Sofern der Arbeitgeber die Erfindung rechtswirksam und rechtmäßig in Anspruch genommen hat, dürfte eine Abtretung an Dritte nicht möglich sein. Hier kommt es auch darauf an, ob die Erfindung nur gemeinsam übertragen werden kann oder nicht, wobei wenn es sich, wie o.g. um eine Diensterfindung handelt und eine Inanspruchnahme nicht erklärt worden ist, tritt eben automatisch die genannte Fiktion in der Inanspruchnahme ein. Dann würde der Arbeitgeber die Inanspruchnahme rechtmäßig erhoben haben.
Sie könnten sodann höchstens ihre Vergütungsansprüche abtreten. Der Abtretungsempfänger würde dann diese Ansprüche geltend machen.
Einzig, wenn es sich hier um eine freie Erfindung handelt, dürften hier Ansprüche ihrerseits noch vorliegen. Dies wäre jedoch zu überprüfen, insbesondere der Verlauf der Anzeige und mögliche Erklärungen des Arbeitgebers und selbstverständlich auch die Einordnung der Erfindung als Diensterfindung, also gebundene Erfindung, oder als freie Erfindung. Dies ist hier zunächst ausschlaggebend.
Nur dann könnte hier möglicherweise auch ein Straftatbestand erfüllt sein, was jedochderzeit aufgrund der unklaren Sachlage noch nicht absehbar ist. Hier könnte man an § 142 PatG oder weitere urheberrechtliche oder patentrechtliche Vorschriften denken.
Sollte eine freie Erfindung vorliegen und eine Inanspruchnahme nicht rechtmäßig sein, könnten Sie einen Unterlassungsanspruch gegen die Patentanmeldung vornehmen und der Patentanmeldung auch widersprechen. Dann dürfte auch, allerdings nur ihr Anteil, im Rahmen der Weitergabe an einen Dritten möglich sein.
Dies allerdings immer vorausgesetzt, dass Sie eine freie Verfügungsbefugnis über ihren Anteil besitzen.
Letztlich ist noch darauf hinzuweisen, dass beim Patentamt in München eine Schiedsstelle angerufen werden kann, die solche Streitigkeiten schlichtet, bevor möglicherweise eine gerichtliche Auseinandersetzung erfolgt.
Konnte ich ihnen zunächst weiterhelfen? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung meiner Antworten würde ich mich freuen.
Viele Grüße
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Wenn es sich um eine Diensterfindung handelt, braucht der Arbeitgeber keine Erklärung der Inananspruchnahme abgeben, s. meine vorhergehende Antwort, und kann die Erfindung nutzen, muss aber eine Vergütung zahlen.
Eine Untersagung wäre nur bei einer freien Erfindung möglich.
Interessant wäre auch zu wissen, ob Regelungen zu Erfindungen im Arbeitsvertrag vorhanden sind.
Gerne antworte ich Ihnen weiter.
Viele Grüße
Insofern dürfte der Arbeitgeber auch kein Recht haben ohne Zustimmung ein Patent anzumelden, welches nicht ausschließlich aus seinem Bereich kommt. Sie sollten daher im Patentverfahren einschreiten und den Arbeitgeber zur Unterlassung auffordern.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße