Erbscheinverfahren - wer zahlt?
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Standke,
ich wende mich wegen zweier Zahlungsaufforderungen, die aus einem Erbscheinverfahren resultieren, an Sie.
Hintergrund:
Mein langjähriger Lebensgefährte starb vor ca. 2 Jahren und hat ein Testament hinterlassen, in dem er mich zur Alleinerbin erklärt (keine Kinder, keine eingetr. Lebensgemeinschaft).
Seine Geschwister (einzige Angehörige) haben das Testament sofort angefochten. Das Gericht gab daraufhin ein Schriftgutachten in Auftrag. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass das Testament mit großer Wahrscheinlichkeit nicht von meinem Lebensgefährten geschrieben wurde. Nach reiflicher Überlegung und entsprechend dem Rat meines jetzigen Anwalt hab ich den Antrag auf Erbschein zurückgezogen - ganz wesentlich, weil ich als Freiberuflerin das große finanzielle Risiko eines langwierigen Gutachterstreits nicht tragen kann. Daraufhin erhielten die Geschwister den Erbschein.
1) Kostenproblem 1:Die Gerichtskasse hat mir das Schriftgutachten in Rechnung gestellt, obwohl ich den Erbschein nicht erhalten habe und auch das Gutachten nicht in Auftrag gegeben habe. Ist das rechtlich begründbar oder entscheidet das Gericht da ganz nach Gusto? Zahlt nicht derjenige für das vom Gericht bestellte Gutachten, der ein Testament anfechtet und dann auch erbt? Sehen Sie Möglichkeiten, wie ich die Zahlungsaufforderung abwenden kann?
2) Kostenproblem 2: Mit der Anwältin, die meine Interessen in der ersten Phase des Erbscheinverfahrens vertreten hat, hatte ich - auf ihren Vorschlag hin (!) - mündlich vereinbart, dass sie nicht nach RVG, sondern nach Stunden abrechnet (150/h zzgl. MWS). Eine Vorauszahlung habe ich während des Mandats geleistet. Diese Stunden-Vereinbarung hielt ich in meinen ausführlichen Gesprächsnotizen fest. Dennoch erhielt ich mehrere Monate nach Kündigung des Mandats (ich war nach dem Gutachten zu einem Fachanwalt für Erbrecht gewechselt) eine gepfefferte Abrechnung nach RVG. Die Anwältin behauptet, an eine Stundenvereinbarung könne sie sich trotz meinen eindeutigen Gesprächsnotizen nicht erinnern und besteht auf Zahlung nach RVG. Den Sachverhalt habe ich vor zwei Wochen der Schlichtungsstelle der Anwaltskammer übergeben, (ehrlich gesagt glaube ich aber nicht an eine Schlchtung zu meinen Gunsten durch die Kammer, zumal der ja nicht verbindlich wäre). Was kann ich tun?
Im Voraus vielen Dank für Ihre Antworten!
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Antwort von Rechtsanwältin Kristina Standke
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu 1) Bei einem Rechtstreit vor Gericht ist es so, dass derjenige die Kosten des gesamten Verfahrens trägt, der unterliegt. Beim Erbscheinsverfahren muss derjenige die Kosten tragen, der den Antrag auf Erlass eines Erbscheins stellt. Dies gilt für alle Kosten, die für den Nachweis der Erbenstellung notwendig sind. Somit auch für Gutachterkosten. Jedoch ist eine Kostenentscheidung nach § 81 FamFG möglich. Danach kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall sehe ich jedoch wenig Chancen, dass das Gericht anders entscheiden wird, da nach dem Gutachten die hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass Sie das Erbscheinsverfahren verlieren werden.
zu 2) Auch hier sieht die Rechtslage leider nicht so günstig aus. Grundsätzlich berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG. Davon kann man selbstverständlich abweichen und etwas anderes vereinbaren. Das Problem ist, wenn Sie sich auf eine anderweitige Vereinbarung berufen, dass Sie diese beweisen müssen. Haben Sie irgendwelche Unterlagen der RA`in z.B. Vorschussrechnung oder so, aus der sich eien Stundenvereinbarung ergibt oder war jemand bei den Gesprächen dabei? Wenn nicht sieht es leider schlecht aus.
Haben Sie es schon versucht, mit der Ra`in zu einigen, dass Sie sich vllt. in der Mitte treffen und eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließen? Vllt. kann dadurch ja ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden.
Es tut mir sehr leid, dass ich Ihnen bei Ihren Problemen keine erfreulichen Nachrichten übermitteln kann.
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