erbschaftssteuer bei selbstbewohnter immobilie
Fragestellung
Tod des Erblassers Dez2018. kein Testament. Erbengemeinschaft aus Sohn und Tochter. Erbe: Haus A (500.000) seit 2007 selbstbewohnt durch Sohn, Haus B (400.000) vermietet, HausC (100.000) leerstehend/unbewohnt, Bankguthaben (160.000)
Erbauseinandersetzung im August2020:
Sohn überträgt seinen Anteil des Hauses A an Tochter
Tochter überträgt ihre Anteile von Haus B und C an Sohn. Guthaben wird geteilt.
Fall 1: Sohn zieht im sept2020 aus Haus A aus, Tochter zieht dauerhaft ein ( für mind 10jahre)
Fall 2: Sohn bleibt weiterhin die nächsten 10 Jahre im Haus A wohnen (obwohl es ihm nicht mehr anteilig gehört) und die Tochter zieht im sept 2020 ebenfalls in das Haus A dauerhaft ein.
Eigeninitiative Abgabe einer gemeinsamen Erbschaftssteuererklärung im Juli2020 (keine vorherige Aufforderung durch das FA)
Wer muss wieviel erbschaftssteuer zahlen?
Oder besteht steuerl. Befreiung aufgrund der Selbstnutzung der Immobilie (Haus A)? Welche Bedeutung hat die nachträgliche Erbauseinandersetzung für die Erbschaftssteuer?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert!
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Grundsätzlich erben T und S jeweils 580.000 EUR. Die Auseinandersetzung des Erbes hat insofern keine Bedeutung, weil die Immobilien B+C mit 500.000 EUR den gleichen Wert haben wie Immobilie A.
Eine Befreiung des Familienheims (Immobilie A) kann steuerlich nur dann erfolgen, wenn der Erblasser die Immobilie vorab selbst bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Das lag hier laut Sachverhalt meines Erachtens aber nicht vor, wenn ich Sie richtig verstehe. Insofern ist Immobilie A grundsätzlich steuerpflichtig.
Haus B wird aufgrund der Fremdvermietung lediglich mit 90% des Wertes angesetzt (§ 13d ErbStG), so dass 360.000 EUR steuerpflichtig sind. Damit müssen T+S folgende Werte der Besteuerung unterwerfen:
Haus A: 500.000 EUR
Haus B 360.000 EUR
Haus C: 100.000 EUR
Barvermögen: 160.000 EUR
Summe: 1.120.000 EUR
abzgl. Kosten des Nachlass - Pauschale 10.300 EUR
= steuerpflichtiger Erwerb = 1.109.700 EUR
Je Kind = 554.850 EUR
abzgl. Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG: 400.000 EUR
= steuerpflichtiger Erwerb 154.850 EUR
Steuersatz § 19 ErbStG: 11%
festzusetzende Erbschaftsteuer je Kind: 17.033 EUR
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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Doch der Erblasser (verstorbener Vater) hat bis zum Tod gemeinsam mit dem Sohn das Haus A bewohnt
Zu Fall 1 ist es nach meiner Ansicht so, dass keine Steuerbefreiung gewährt wird. Gefordert wird vom Gesetzgeber eine unverzügliche Selbstnutzung durch den Erwerber. Hier wird eine Frist von etwa 6 Monaten nach dem Erbfall als angemessen gesehen. Diese Frist wäre im Juli 2020 abgelaufen.
Gleiches gilt für Fall 2: Tochter zieht erst später als 6 Monate nach dem Erbfall in die Wohnung. Die Selbst- bzw. Weiternutzung durch S wird ihr nicht angerechnet.
Schöne Grüße!