Erbschaftsrecht
Fragestellung
Erblasserin ist vor ca. 2 Wochen gestorben. Die Tochter als Alleinerbin hatte über 20 Jahre keinen Kontakt zur Erblasserin.
Der Nachlass besteht aus einem negativen Vermögen von ca. 2.000 Euro in Form von Schulden an den Vermieter sowie an andere Institutionen wie Telefon / Wasser / Strom.
Aus einer Schuldenrückzahlung besteht ein positives Vermögen von 7.500 Euro das nach dem Tod der Erblasserin auf das Konto der Tochter als einzige Erbin eingezahlt wurde um die Bestattungskosten von ca. 5.000 Euro aus dem Nachlass zahlen zu können.
Wäre die Schuldenrückzahlung in Höhe von 7.500 Euro auf das Konto der Erblasserin überwiesen worden, hätte die Tochter für die Begleich der Bestattungskosten keinen Zugriff auf das Konto gehabt und hätte die Kosten somit nicht aus dem Nachlass nehmen können.
Die Tochter der Erblasserin wollte den Nachlass ursprünglich abwickeln und mit dem positiven Vermögen von 7.500 Euro die ausstehenden Verbindlichkeiten bedienen.
Aufgrund dessen, dass die Erblasserin, die zwar über 50 Jahre in Deutschland lebte aber bis zuletzt griechische Staatsbürgerin war, ist es nur sehr schwer möglich, die erforderlichen Unterlagen zur Beantragung eines Erbscheins aus Griechenland zu bekommen.
Bei der Bank der Erblasserin hat die Tochter aber ohne diese Unterlagen in Form einer Heiratsurkunde bzw. eines Stammbuches keine Chance einen Zugriff auf das Konto zu bekommen, um so z.B. Daueraufträge zu kündigen oder das Konto letztendlich aufzulösen.
Außer der Banküberweisung in Höhe von 7.500 Euro wurde der Nachlass nicht in Besitz genommen (keine Wohnungsauflösung oder Kündigung, keine Kontoaktivitäten, keine Gegenstände aus dem Nachlass entnommen).
Frage
Wurde durch die Überweisung der Schuldenrückzahlung von 7.500 Euro auf das Konto der Tochter das Erbe schon angenommen, auch wenn hiermit nur die Bestattungskosten in Höhe von ca. 5.000 Euro beglichen werden und der Restbetrag im Rahmen der Erbausschlagung dem Nachlassgericht zur Verfügung gestellt wird?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Bernhard Schulte
Einen schönen guten Tag,
mein Name ist Rechtsanwalt Schulte. Der Einfachheit halber können wir gerne in der Sache telefonieren. So können auch Rückfragen etc. schnell & unkompliziert beantwortet werden.
Wenn Sie mir Ihre Telefonnummer (vorzugsweise Festnetz) geben, rufe ich Sie gerne zeitnah an. Alternativ können Sie mir natürlich auch hierzu Terminwünsche mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
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Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, Datenschutzauditor (TÜV) und externer Datenschutzbeauftragter (TÜV)
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben möchte ich Ihre Frage, wie folgt, beantworten.
Meiner Ansicht nach hat hier die Tochter das Erbe bereits zumindest konkludent angenommen. Da sich die Tochter die Schulden der Erblasserin auf ihr eigenen Konto überweisen lassen hat. Damit hat die Tochter durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, so getan, als ob Sie zur Entgegennahme des geschuldeten Betrages wie ein Erbe berechtigt wäre.
Im Übrigen wäre die Tochter als nahe Angehörige auch zur Bezahlung von Bestattungskosten verpflichtet, selbst dann, wenn Sie kein Erbe ist.
Zwar könnte hier die Tochter versuchen, das übrige Geld schnell auf das Konto der Erblasserin zu überweisen und das Erbe auszuschlagen. Doch müsste sie damit rechnen, dass sie das Erbe bereits durch ihr Tun angenommen hat.
Hoffentlich konnte ich Ihnen (dennoch) weiterhelfen. Über eine positive Bewertung von z.B. 5 Sternen würde ich mich freuen. Falls Sie künftig neue Fragen haben, können Sie mich gerne erneut kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Schulte
Rechtsanwalt, externer Datenschutzbeauftragter (TÜV) & Datenschutzauditor (TÜV)