Erbschaft und Zugewinnausgleich
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Fey,
ich bin 57 Jahre alt, verheiratet und habe zwei Kinder. Anfang des Jahres ist das letzte Elternteil, mein Vater, verstorben. Laut Testament werde ich in den nächsten Wochen meinen Erbanteil (= 1/3, da ich noch zwei Geschwister habe) erhalten. Das Erbe besteht aus Bargeld, Aktienfonds, eine Immobilie und Grundstücke. Die Immobilie und die Grundstücke werden wir vermutlich verkaufen.
Bevor die ersten Überweisungen auf mein Konto eingehen, möchte ich noch folgendes klären: Wenn ich richtig informiert bin, fällt ja eine Erbschaft nicht in den Zugewinnausgleich bei Scheidung. Aber wie kann ich im Falle einer Scheidung (momentan kein Thema!) nachweisen, welcher Geldbetrag auf meinem Konto aus der Erbschaft meiner Eltern stammen, damit dieses Vermögen nicht in den Zugewinn fällt?
Und was habe ich zu beachten, wenn ich einen Teil des geerbten Geldes zur Schuldentilgung (Baudarlehen) unseres gemeinsamen Eigenheims einsetzen möchte? Den Anspruch auf diesen Teil möchte ich ja im Falle einer Scheidung nicht verlieren.
Ich hoffe, ich habe meine Fragen verständlich formuliert und freue mich auf Ihre Antwort!
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Antwort von Rechtsanwältin und Notarin Andrea Fey
Sehr geehrte/r Rechtsratsuchende/r,
nachfolgend nehme ich gerne zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der isolierten Zurechnung des aus der Erbschaft stammenden Vermögens zu Ihrer Person im Falle einer Scheidung Stellung:
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein Zugewinnausgleich durch Vergleich der Vermögen beider Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheauflösung und zum Zeitpunkt der Eheschließung erfolgt. Der Ehegatte, der bei der Berechnung Endvermögen - Anfangsvermögen den höheren Zugewinn erzielt hat, hat die Hälfte dieses Zugewinns an den anderen Ehegatten auszuzahlen.
Bzgl. Vermögenswerten aus einer Erbschaft bestimmt der nachfolgend zitierte § 1374 Abs. 2 BGB Folgendes:
"Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist."
Die geerbten Vermögenswerte werden daher Ihrem Anfangsvermögen hinzugerechnet, so dass ein Zugewinnausgleich bzgl. dieser Vermögenswerte nicht stattfindet. Vielmehr stehen Ihnen diese Vermögenswerte ausschließlich zu.
Wichtig ist daher, auch in Zukunft noch einen Nachweis dahingehend führen zu können, dass die betreffenden Vermögenswerte aus der Erbschaft stammen.
Da Sie ohnehin mit Ihren Geschwistern eine Erbengemeinschaft bilden, die letztlich aufgelöst werden soll, da die Immobilien verkauft werden sollen, benötigen Sie ohnehin einen notariell beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrag mit Ihren Geschwistern.
Hierin sind die einzelnen Vermögenswerte entspr. dem Nachlassverzeichnis mit ihrem Wert anzugeben, also bspw. die Kontostände zum Erbzeitpunkt.
Im Erbauseinandersetzungsvertrag wird dann konkret geregelt, wer welche Vermögenswerte erhält. Die dann folgenden Zahlungen sollten konkret den Verwendungszweck "Erbauseinandersetzung" oder "Erbanteil" enthalten.
Wie Sie das Geld letztlich verwenden, ist dabei ohne Belang. Sie können es also auch zur Schuldentilgung des Baudarlehens der gemeinsamen Immobilie mit Ihrer Frau einsetzen. Hierbei sollte jeweils wieder konkret im Verwendungszweck vermerkt werden "Schuldentilgung aus den Mitteln der Erbschaft nach Ihrem Vater".
Hierdurch ist eindeutig nachweisbar, dass dieses Vermögen aus dem Ihnen zustehenden Anfangsvermögen stammt und daher ein Zugewinnausgleich diesbzgl. nicht stattfindet.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen gerne für etwaige Rückfragen unter RA-Fey@web.de zur Verfügung.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
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