Erbschaft und Verkauf eines Hauses mit 50% Betriebsvermögen
Fragestellung
Ich habe in 2019 von meiner Mutter geerbt und zwar:
• Geldvermögen in Höhe von knapp EUR 50.000,-
• Ein Haus, welches durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Gutachter mit EUR 350.000,- taxiert wurde. Auf dem Haus liegen 50% Betriebsvermögen.
Mit dem Freibetrag von EUR 400.000,-, der mir als Sohn zusteht, wäre das Erbe steuerfrei.
Nun möchte ich das Haus aber möglichst sofort verkaufen – innerhalb der Haltefrist von 5 Jahren. Im Raum stehen Verkaufspreise von EUR 550.000,- bis EUR 600.000,-.
Die Frage ist nun bzgl. der anfallenden Steuern.
Ich habe verstanden, dass ich das anteilige Betriebsvermögen (EUR 275.000,- bis EUR 300.000,-) mit dem reduzierten Steuersatz von 56% (ich bin 55 Jahre alt, hatte noch nie einen Antrag auf den reduzierten Steuersatz gestellt) als Einkommensteuer versteuern muss.
Doch wie verhält es sich mit der Erbschaftsteuer? Ist es richtig, dass ich hier einen steuerfreien Freibetrag auf das Betriebsvermögen von EUR 150.000,- geltend machen kann? Fällt damit der betriebliche Anteil durch meinen persönlichen Freibetrag und jenen auf das Betriebsvermögen für die Erbschaftssteuer gänzlich weg?
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Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Beauftragung bei yourXpert! Gerne möchte ich zu Ihrer Frage wie folgt Stellung beziehen. Ich weise darauf hin, dass eine Beratung über ein Onlineforum eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann. Daher kann grundsätzlich keine voll umfängliche Beratung erfolgen, so dass eine Haftung nicht übernommen werden kann. Ich hoffe Ihre Frage richtig gedeutet zu haben, sonst melden Sie sich bitte nach meiner Antwort, damit ich ggfs. Anpassungen bei meiner Antwort vornehmen kann.
Grundsätzlich bleibt der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 EUR für Sie bestehen, unabhängig von einem möglichen zusätzlichen Freibetrag für Betriebsvermögen. Maßgebend für die Besteuerung im Rahmen der Erbschaftsteuer ist der Zeitpunkt des Erwerbes (=Todestag). Das heißt, dass der erworbene Nachlass (Erbe) zum Todestag bewertet wird. Dieses erfolgt in der Regel im Rahmen der Erbschaftsteuerveranlagung. Übersteigt der steuerliche Wert des geerbten Vermögens den Wert von 400.000 EUR nicht, so ist das Erbe steuerfrei.
Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR im Sinne des § 13a Abs. 2 ErbStG fällt bei einer Veräußerung des Betriebes mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn innerhalb von 5 Jahren nach Erwerb (=Erbe) eine Veräußerung erfolgt (§ 13a Abs. 6 ErbStG). In dem Fall blieben Ihnen also "nur" 400.000 EUR Freibetrag.
Was für mich abschließend noch nicht ganz eindeutig ist, ist die Frage, ob die Immobilie das einzige Betriebsvermögen ist, also den Gewerbebetrieb in dem Sinne darstellt (also anteilig zu 50%). Eine begünstigte Besteuerung im Sinne des § 34 EStG (56% des durchschnittlichen Steuersatzes) wäre nämlich nur möglich, wenn eine Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung erfolgt. Der Verkauf eines einzelnen Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen wäre noch keine Betriebsveräußerung und daher auch nicht begünstigt.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein. Insbesondere gilt dies auch dann, wenn ich Ihre Frage ggfs. nicht korrekt interpretiert habe.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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ja, es gibt nur das Haus (ehemaliger Bäckerbetrieb), sonst nichts - es handelt sich also nichjt um eine Teilveräusserung.
Das mit dem Freibetrag von EUR 400.000,- ist mir nicht ganz klar:
Ich habe dieses Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters - EUR 350.000,-, ausgestellt für den 22.08.19 (als das Haus auf mich überging)
Nun kann ich aber, wie es aussieht, dieser Haus glücklicherweise heute für einen weit höheren Betrag verkaufen...
Was zählt nun?
Beste Grüsse
Thomas Vogler
Ich melde mich dazu gleich morgen vormittag.
Viele Grüße!
Knut Christiansen
grundsätzlich wird die Immobilie nach den Vorschriften des Bewertungsgesetz bewertet. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll hier der Verkehrswert realitätsnah ermittelt werden.
Erfolgt jedoch in der Praxis ein zeitnaher Verkauf der Immobilie (in der Regel innerhalb eines Jahres nach Erwerb), so wird angenommen, dass ein tatsächlicher Verkaufserlös den "richtigen" Wert widerspiegelt. Von daher kann es hier zu einer höheren Bewertung der Erbschaft kommen, wenn der tatsächliche Verkaufserlös innerhalb eines Jahres so deutlich von dem Wert des Gutachtens abweicht. Das Gutachten kann in der Regel dann verwendet werden, wenn der vom Finanzamt nach Bewertungsgesetz ermittelte Wert deutlich nach oben abweicht und ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden soll und dieses nicht durch Verkauf nachgewiesen werden kann.
Sollte also ein Verkauf zu deutlich mehr als 350.000 EUR erfolgen, ist davon auszugehen, dass das Finanzamt diesen Verkaufspreis auch im Rahmen der Erbschaftsteuer zugrunde legt und das Gutachten nicht akzeptiert.
Viele Grüße!
Knut Christiansen