Erbrecht-Sparbuch
Fragestellung
Guten Tag,
mein langjähriger Lebenspartner ist kürzlich verstorben. Ein Testament existiert nicht, aber ich habe eine bei der Sparkasse eingetragene Vollmacht über den Tod hinaus für sein Sparbuch,welches auch in meinem Besitz ist.
Meine Frage wäre: Gehört in diesem Fall das Sparbuch trotzdem zur Erbmasse oder kann ich darüber verfügen?
Im Netz kann man unterschiedliche Meinungen dazu lesen.
Freundliche Grüße
B. K.
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Antwort von Rechtsanwältin Silvana Grass
Sehr geehrte Ratsuchende,
zunächst möchte ich Ihnen an dieser Stelle meine aufrichtige Anteilnahme aussprechen.
Man muss bei einer Vollmacht rechtlich zwischen dem Können und Dürfen unterscheiden.
Grundsätzlich gilt eine Vollmacht im Zweifel automatisch nach dem Tod weiter. Dies ergibt sich aus §§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB. Dies bedeutet, dass Sie weiterhin nach dem Tod über das Konto bzw. Sparbuch verfügen KÖNNEN.
Allerdings fällt das Sparbuch mitsamt dem Geld an den oder die gesetzlichen Erben. Diesen steht gem. § 1922 BGB sämtliches Vermögen und „Hab und Gut“ des Verstobenen – Erblassers – zu. Damit gehört auch das Sparbuch den Erben. Dies wiederum bedeutet, dass Sie, wenn Sie über das Sparbuch verfügen – was Sie aufgrund der Vollmacht können – die verbrauchten Gelder an die Erben herausgeben müssen, weil denen das Vermögen zusteht. Da also das Sparbuch mit dem Tod des Kontoinhabers zum Eigentum der Erben wird, DÜRFEN Sie im Grunde nicht mehr darüber verfügen, weil es sich um für Sie fremdes Geld handelt.
Kurzum: das Sparbuch fällt in die Erbmasse. Verbrauchen Sie für sich Gelder, weil Sie aufgrund der Vollmacht über das Geld verfügen können, müssen Sie es an die Erben herausgeben, weil die Gelder Ihnen nicht gehören.
Ich hoffe, alle Ihre Fragen konnten geklärt werden. Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.
Mit freundlichen Grüßen
RA Grass
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