Erbrecht - Gültigkeit eines Testaments aus Inland/Ausland
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
A ist deutscher mit seinem Hauptwohnsitz in Gran Canaria. In Deutschland hat er einen 2. Wohnsitz.
A ist am 12.03.2018 in Gran Canaria verstorben. Es existiert ein deutsches notarielles Testament vom 25.06.2015, welches durch das zuständige Nachlassgericht am 06.04.2018 eröffnet wurde.
Jetzt taucht noch ein spanisches notarielles Testament vom 10.11.2016 auf, welches am 08.01.2019 durch die spanische Justizbehörde bekanntgegeben wurde. Hier wird insbesondere auf die EU Verordnung 650/2012 des Europäischen Parlaments v. 4.7.2012 Bezug genommen, dass das deutsche Erbrecht angewandt werden soll.
Frage: Welches Testament ist nun gültig, vor allem in Deutschland ?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
0900-1010 999 * anrufen
Antwort des Experten
Sehr geehrte/r Ratseuchende/r,
vielen Dank für Ihre interessante Anfrage.
Die EU-Erbrechtsverordnung 650/2012 - auch genannt Rom-IV-Verordnung - sieht vor, dass - sofern keine Rechtswahl vorgenommen wurde - das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts zur Anwendung gelangen soll.
Daher gehe ich davon aus, dass im spanischen Testament entweder eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts erfolgt sein dürfte, was zulässig ist, oder der Aufenthalt auf Gran Canaria noch nicht so gefestigt war, dass von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien gesprochen werden konnte, beispielsweise eine Urlaubsreise, vielmehr der gewöhnliche Aufenthalt weiterhin in Deutschland war.
Zur Rechtswahl im Allgemeinen und in Bezug auf die Rom-I-Verordnung siehe bitte meine einschlägige Antwort unter https://www.frag-einen-anwalt.de/Rechtswahl-unter-Verbrauchern--f322890.html
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes im europäischen Kollisionsrecht ist schwer zu bestimmen. Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes sind ebenso wichtige Kriterien wie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur. Subjektive Aspekte sind demgegenüber nachrangig, können bei der Gesamtabwägung aber durchaus auch eine Rolle spielen.
Aufgrund des Haager Abkommens vom 5. Oktober 1961 - Testamentsformabkommen - dem sowohl Deutschland als auch Spanien angehören, ist ein Testament der Form nach immer dann als gültig anzusehen ist, wenn es nach den Regeln des Heimatsrechts des Verfügenden gemäß den Bestimmungen des Errichtungsortes oder - bei Immobilien (sind solche hier vorhanden?) - nach den Formvorschriften des Belegenheitsortes errichtet worden ist.
Das spätere Testament hat immer Vorrang vor früher errichteten letztwilligen Verfügungen, § 2258 Abs. 1 BGB: Durch die Errichtung eines Testaments wird ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht.
Somit gilt vorliegend vorrangig das wirksam errichtete spanische Testament nach Maßgabe deutschen Erbrechts. Das deutsche Testament gilt nur, insoweit es durch das spanische Testament nicht aufgehoben bzw. widerrufen worden ist.
Also im Falle einer bloßen Ergänzung können durchaus noch beide Testamente nebeneinenander wirksam sein und zur Anwendung gelangen. Wenn aber im spanischen Testament ein Widerruf des deutschen enthalten ist oder einige Regelungen dem deutschen widersprechend, so gilt das spanische, weil es später errichtet worden ist.
Ich hoffe, dass Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Sollte etwas unklar sein, so fragen Sie bitte unbedingt nach, ohne Mehrkosten, damit ich Sie in jedem Falle rundum zufriedenstellen kann und Sie keinerlei Anlass eines Punktabzugs bei Ihrer eventuellen Bewertung haben.
Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und viel Erfolg.
Mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Sie haben eine Frage im Bereich Immobilienrecht?
Raten Sie nicht weiter!
Unsere Rechtsanwält*innen geben Ihnen gerne eine kostenlose
Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.
Jetzt kostenlose Ersteinschätzung einholen
Bewertung des Kunden
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Wie prüfen wir die Echtheit von Kundenbewertungen?
Kundenbewertungen, die als verifiziert gekennzeichnet sind, wurden von Kund*innen getätigt, die mit ihrem registrierten Kundenkonto eine kostenpflichtige Beratung erworben haben. Nach Zahlung und Beratungsabschluss erhalten unsere Kund*innen einen Bewertungslink und haben darüber die Möglichkeit, eine entsprechende Bewertung abzugeben.
Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
Auch bei Rückfragen sofort geantwortet.
Immer wieder !
Antwort des Experten: Vielen Dank, und melden Sie sich doch gerne mal direkt bei mir. Dankbare Mandanten wie Sie sind mir hochwillkommen! Bis dahin beste Grüße aus Münster, Andreas Neumann
im deutschen Testament sind 2 Vermächtnisse enthalten, die im spanischen Testament nicht enthalten sind.
Sind diese Vermächtnisse jetzt hinfällig, da diese nicht ausdrücklich widerrufen wurden ?
Vielen Dank.
Danach würde ich die Bewertung vornehmen.
Vielen Dank.
Ihre weiterführende Frage nach dem Schicksal der beiden Vermächtnissen kann ohne eine Gesamtprüfung der beiden Testamente nicht abschließend beantwortet werden.
Dazu ist die Prüfung beider Dokumente in Gänze erforderlich, wohl auch eine Auslegung. Zur Auslegung ziehen Richter neben der Entstehungsgeschichte sämtliche bekannten Umstände des Einzelfalles heran.
Vorläufig gehe ich aber nicht davon aus, dass die Vermächtnisse hinfällig sind. Warum sollten sie hinfällig sein, wenn sie doch gerade nicht widerrufen worden sind, wie Sie es sagen?
Aber wie gesagt, es kommt dabei auf alle Umstände an. Vielleicht ist im spanischen Testament ja doch ein solcher Widerruf zu sehen. Ansonsten aber gilt ja unter den beschriebenen Voraussetzungen deutsches Recht. Da das deutsche Recht Vermächtnisse kennt, sehe ich ansonsten eben kein Problem.
Dies kann auch im Rahmen dieses Onlin-Portals nicht seriös bearbeitet werden. Sinnig kann es an dieser Stelle sein, einen Fachanwalt für Erbrecht mit Kompetenz auch im internationalen Erbrecht einzuschalten. Ich empfehle ausdrücklich die Kanzlei Dr. Beckervordersandfort in Münster. Nehmen Sie gerne Bezug auf meine Empfehlung bei einer etwaigen Kontaktaufnahme.
Beste Grüße
Dr. Neumann
Rechtsanwalt