Erbfall in Österreich bei doppelter Staatsbürgerschaft
Fragestellung
ich besitze sowohl die deutsche als auch die österreichische Staatsbürgerschaft seit 1950, Wohnsitz in Deutschalnd. Gleiches gilt für meine Mutter die jetzt verstorben ist.
Meine Mutter hinterläßt Immobilienvermögen in Österreich, über das ein sog. Verlassenschaftsverfahren eröffnet werden soll.
Gemäß dem neuen DBA seit Aug.2008 bin ich jedoch aufgrund des Wohnsitzes alleine in Deutschland steuerpflichtig und habe hier auch einen Erbschein beantragt.
Frage: ist das Verlassenschaftsverfahren in Österreich für mich zwingend, oder gilt der deutsche Erbschein auch in Österreich im Sinne der Einantwortungsurkunde, damit ich über das Erbe verfügen kann?
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Antwort von Rechtsanwalt Marc Nathmann
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihr Vertrauen und beantworte gern Ihre Frage.
Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es Ihnen ausschließlich darum, ob der deutsche Erbschein im Rahmen des Verlassenschaftsverfahren anerkannt wird.
Im Rahmen dieses Verfahren wird u.a. geprüft, ob Sie sich als Erbe legitimieren können. Sodann müssen Sie die Annahme des Erbes erklären und können im Anschluss als rechtmäßig festgestellter Erbe verfügen.
Der Erbschein ist allein für Ihre Legitimation relevant. Allerdings auch nur dann wenn kein Testament vorliegt. Regelfall ist die Legitimation durch ein Testament. Existiert ein solches benötigen Sie keinen Erbschein (mehr).
Sollte das Testament nicht vorliegen können Sie den Nachweis auch durch Vorlage des deutschen Erbscheins antreten. Dieses Dokument wird von Österreich idR problemlos anerkannt.
Entsprechend sehe ich hier keine größeren Probleme.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt
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Die Legitimation mit Erbschein ist an sich klar.
Die Verfahrensschritte wären also
- Todesfallaufnahme mit Sterbeurkunde
- Erbantrittserklärung mit Erbschein
- Einantwortungsurkunde
Das österreichische Recht kennt im Gegensatz zum deutschen Recht keinen automatische Vermögensnachfolge (§ 1922 BGB). Dieses kommt nach Art. 25 EGBGB zur Anwendung.
Daher müssen Sie leider das Verlassenschaftsverfahren durchlaufen. Erst hiernach sind Sie rechtlicher Erbe und treten in das Vermögen ein.
Sie können aber (zumindest wenn das Erbe keine nennenswerten Schulden hat) das vereinfachte Verfahren wählen.
In jedem Fall bedarf es der Mitwirkung eines Notars.
Eine deutsche Bank erkennt idR auch in Ihrem Fall den Erbschein an. Eine österreichische tut dies allenfalls aus Kulanz und auch nur wenn die Erblasserin und Sie dort bekannt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Marc Nathmann
Rechtsanwalt