Erbeneigenschaft
Fragestellung
Ich habe als Kläger ein Verfahren gegen jemanden angestrengt, den ich nur als Erbe meiner Eltern verklagen kann. In diesem Verfahren wird meine Erbeneigenschaft bestritten und auch das Amtsgericht gibt mir den Hinweis, dass in dem eröffneten notariellen Testament meine (verstorbenen Eltern) sich zunächst nur gegenseitig einsetzen. Tatsächlich (siehe Anlagen) befinden sich ja zwei Testamente im Eröffnungsprotokoll und im zweiten neueren Testament werden auch mein Bruder und ich als Erbfolger benannt. Beigelegt habe ich die Sterbeurkunde meiner Mutter, die als verwitwet angegeben ist.
Nachreichen könnte ich noch die Sterbeurkunde meines Vaters, evtl. Geburtsurkunden und ein beliebiges Dokument auf dem mein Bruder mir bescheinigt dass wir gemeinsam geerbt haben. Auch kann ich an Hand von Bankbelegen aufzeigen, dass die Bank mich als Erben ansieht und mein Bruder und ich uns im wesentlichen auseinandergesetz haben.
Einen Erbschein wollte ich nicht beantragen,weil die Erbauseinandersetzung bis auf eine noch von dritten zu erstreitende Summe stattgefunden hat und die Kosten die des Rechtsstreites übersteigen würden (unrentabel).
Was meinen Sie, reicht es, wenn ich dem Gericht meine Erbeneigenschaft nochmals mit den oben genannten Unterlagen darlege?
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Sie sollten die hier hochgeladenen Unterlagen dem Gericht nochmals vorlegen und die von Ihnen genannten ("Nachreichen könnte ich noch die Sterbeurkunde meines Vaters, evtl. Geburtsurkunden und ein beliebiges Dokument auf dem mein Bruder mir bescheinigt dass wir gemeinsam geerbt haben. Auch kann ich an Hand von Bankbelegen aufzeigen, dass die Bank mich als Erben ansieht und mein Bruder und ich uns im wesentlichen auseinandergesetz haben.").
Aus dem zweiten Testament geht in der Tat hervor, dass Sie jedenfalls Miterbe geworden sind, neben Ihrem Bruder, wobei Sie mitteilen, dass Sie sich im wesentlichen über den Nachlass auseinandergesetzt haben und Ihre Eltern bereits verstorben sind, damit ein Ehegatte als Erbe des jeweils anderen ausscheidet.
Dabei ist insbesondere wichtig, dass Gegenstand der Klage nur das ist, was Ihnen nach der Auseinandersetzung auch selbst zusteht und nicht noch zusätzlich Ihrem Bruder als Miterben.
Einen Erbschein brauchen Sie in der Tat vor diesem Hintergrund, aufgrund der bisherigen Unterlagen, nicht mehr.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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