Erben und Hartz4
Fragestellung
Hallo,
Ich habe zu gleichen Teilen mit meinem Bruder geerbt (es gibt einen Erbschein zu je 1/2).
Meine Frau ist an Krebs erkrankt und bekommt EM-Rente bis Januar 2019 (wahrscheinlich auch darüber hinaus). Ich bin Schmerzpatientin und werde auch EM Rente beantragen müssen, bekomme im Moment Krankengeld und ALG2. Wir haben eine Tochter.
Nun meine Frage: ich möchte ungern das Erbe „verleben“ - gibt es eine Variante, die mein Erbe schützt?
Ist es möglich, das Erbe (bei der Kontoauflösung mit meinem Bruder) auf das Konto meines Opas zu überweisen ( oder darf das die Sparkasse nur auf das Konto des Erben überweisen) ? Gibt es gesetzliche Bestimmungen ,die mir das verbieten? Bin ich verpflichtet dem Jobcenter das Erbe zu melden, obwohl mir das Geld des Erbes auf Opas Konto ja nicht zur Verfügung steht?
Sollten wir uns vielleicht vom Jobcenter abmelden und nur von der Rente leben ?
Können Sie uns eine Möglichkeit nennen, die rechtlich vertretbar ist und wir uns nicht strafbar machen? Ich vermute, dass so ein Erbe beim Finanzamt und Co. nicht „geheim“bleibt, ist das richtig?
Beste Grüße !
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
leider kann ich Ihnen keine Hoffnung machen, ohne Anrechnung die Erbschaft zu retten:
Denn eine Erbschaft, die während dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II zufließt, wird grundsätzlich im Rahmen der Einkommensanrechnung angerechnet und zwar als sogenannte einmalige Einnahme bedarfsmindernd.
Dieses ergibt sich aus den zwingenden gesetzlichen Vorschriften aus § 11 III SGB II, wonach das im Rahmen der Erbschaft zufließende Einkommen eben als sogenannte einmalige Einnahme angerechnet wird, wenn Ihre anteilige die Erbmasse Ihren monatlichen Bedarf übersteigt.
Dabei wird die Einnahme anteilig für grundsätzlich bis zu sechs Monate mit einem entsprechenden Teilbetrag bedarfsmindernd als Einkommen angerechnet. Die Höhe der Leistungen nach dem SGB II verringert sich in dieser Zeit also entsprechend um den anzurechnenden Teilbetrag, was dann eben auch sogar für diese Zeit bedeuten kann, dass die Leistungen komplett entfallen.
Auch wenn das Geld auf ein anderes Konto verbracht wird (was die Bank auf Anweisung der Erben natürlich veranlassen kann), wäre eine solche Anrechnung vorzunehmen, da Sie dann ja absichtlich dieses Erbe verschleiern.
Neben (zivilrechtlichen) Rückforderungsansprüchen gegen Sie in Höhe der tatsächlich zu unrecht gezahlten Leistungen würde auch sofort ein Strafverfahren drohen. Zur Meldung der Erbschaft sind Sie verpflichtet, auch das Finanzamt wird von der Erbschaft informiert.
Daher kann man Ihnen leider nur dazu raten, der erbschaft ordnungsgemäß anzugeben und die Anrechnung vornehmen zu lassen.
Sicher nicht die erwünschte Antwort. Aber die Gesetzeslage ist eindeutig und die Rechtsprechung der Strafgerichte zu allen Umgehungsversuchen einer Anrechnung ebenfalls.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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für sechs Monate wird das Einkommen angerechnet, danach nicht mehr und der "normale Bezug" läuft weiter.
Wenn Sie z.B. 60000 € erben, wird es sechs Monate mit 10000 € angerechnet udn Sie haben dann -natürlich- keinen Leistungsanspruch.
Nach den sechs Monaten wird das nicht mehr angerechnet. Nur in Ausnahmefällen kann sich die Anrechnungsfrist auf 12 Monate verlängern, aber dazu fehlen bei ihrer Schilderung jegliche Ansatzpunkte.
Erzielen Sie nach den sechs Monaten aber Zinsen, sind die ZINSeinkünfte anzugeben und werden angerechnet (Nur Zinsen, nicht das Kapital).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
zunächst vielen Dank für die nette Bewertung.
In der Tat wird das Jobcenter nachfragen, wenn Sie monatelang keinen Bedarf anmelden und wovon Sie gelebt haben. Bei einem Neuantrag werden Sie nachweise führen.
Daher hatte ich Ihnen ja dazu geraten, den Bezug weiterhin aufrecht zu erhalten (sich also nicht abmelden) und die Eingänge zu melden (wozu Sie verpflichtet sind).
Dieser Zufluss wird dann zwar berücksichtigt, aber eben nur die genannte Zeit und danach läuft dann der Bezug wieder weiter.
So umgehen Sie dann die weitere Anrechnung, die bei einer Abmeldung und Neuanmeldung aber möglich wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle