Erben ohne Testament
Beantwortet in unter 1 Stunde
Fragestellung
Mein Bruder und ich sind Alleinerben ohne Testament, beide erben zu gleichen teilen. Frage, ob die Ehegatten ein Mitspracherecht bei den Erbschaftsangelegenheiten haben?
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Antwort des Experten
Sehr geehrter Ratsuchender,
Lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Generell haben die Ehegatten keine Mitsprache bei den Erbschaftsangelegenheiten, Ihr Bruder und Sie können diese selbstständig handhaben. Ihre beiden Ehepartner haben weder ein Mitspracherecht bei der Annahme der Erbschaft noch bei deren Verwaltung.
Eine Ausnahme im Einzelfall könnte sich lediglich aus § 1365 BGB ergeben, wenn der Nachlass im Wesentlichen Ihr gesamtes Vermögen ausmachen würde und Sie den Nachlass insgesamt veräußern wollten.
Nach § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte, wenn er im gesetzlichen Güterstand lebt, nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein gesamtes Vermögen zu verfügen. Darunter fällt beispielsweise auch der Verkauf der jeweiligen Erbteile, wenn diese im Wesentlichen das ganze Vermögen ausmachen. Bei kleineren Vermögen (bis etwa 500.000 €) besteht Zustimmungspflicht, wenn das verbleibende Vermögen 15% der ursprünglichen Summe unterschreitet, bei Vermögen über dieser Schwelle besteht die Pflicht zur Zustimmung dann, wenn dem Ehegatten 10% des ursprünglichen Vermögens verbleiben.
Bis auf diese Ausnahmefälle sind Sie und Ihr Bruder aber wie gesagt völlig frei bei allen Nachlassangelegenheiten, ein generelles Mitspracherecht des Ehegatten besteht nicht.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
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für die Antwort wäre wichtig zu wissen, wieviel der Nachlass insgesamt wert ist und wieviel Vermögen Sie und Ihr Bruder außer der Erbschaft haben.
Leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder haben Sie einen Ehevertrag?
mfg, RA Lars Winkler
Mein Bruder u. ich sind die Erbengemeinschaft zu je der Hälfte des Erbes und bei jeder Besprechung ist seine Ehefrau dabei, muss ich das akzeptieren ?
Das hängt letzten Endes davon ab, was Ihr Bruder will. Ein eigenes Recht zur Mitsprache bei der Verwaltung des Nachlasses hat die Ehefrau nicht. Von daher hat sie auch kein eigenes Recht, bei jeder Besprechung anwesend zu sein.
ABER: Ihr Bruder kann selbstverständlich bestimmen, dass seine Ehefrau als seine Beraterin oder Vertreterin an der Nachlassverwaltung mitwirkt (genauso wie er z.B. auch seinen Anwalt mitbringen könnte). Wenn dem so ist, dann werden Sie gegen diese Praxis leider nichts unternehmen können. Fragen Sie am besten Ihren Bruder, ob die Teilnahme der Ehefrau an den Besprechungen mit seinem Einverständnis geschieht.
Das von mir geschilderte Zustimmungserfordernis gemäß § 1365 BGB spielt hier ja schon deshalb keine Rolle, weil es hier nicht um die Veräußerung des Nachlasses geht.
mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt
Miete im eigentlichen Sinne kann nur die Erbengemeinschaft verlangen wenn ein Mietvertrag mit Ihnen besteht.
Eine alleinige Nutzung der zum Nachlass gehörenden Wohnung durch Sie begründet aber einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsersatz an die Erbengemeinschaft, §§ 2038 Abs.2S.1 , 745 Abs.2 BGB.Allerdings zahlen Sie diesen Nutzungsersatz zur Hälfte ja quasi an sich selbst.
mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Die Kinder meines Bruders haben von meiner Mutter zu Lebzeiten größere Summen an Geld bekommen, vom Konto überwiesen, kann das auf das Erbteil mit angerechnet werden?
Schenkungen an die Kinder des Bruders sind unter gewissen Voraussetzungen auf Ihren Erbteil anzurechnen, allerdings nicht eins zu eins. Möglich wäre, dass sie hier einen sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch haben.
Zunächst bestimmen die Paragraphen 2325, 2326 BGB, dass zunächst die Schenkungen fiktiv zum Nachlass hinzugerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt dabei zu 100 %, soweit die Schenkungen binnen eines Jahres vor dem Tode der Mutter erfolgten, zu 90 %, soweit die Schenkungen binnen zwei Jahren vor dem Tod der Mutter erfolgten usw.
Weiterhin müssen Sie sich auf einen eventuellen Anspruch dasjenige anrechnen lassen, was sie über Ihren Pflichtteil hinaus bekommen haben. Sie sind gesetzlicher Erbe zu 1/2 und hätten daher einen Pflichtteil von einem Viertel am Nachlass. Das Viertel am Nachlass, welches Sie über Ihren Pflichtteil hinaus bekommen haben, müssen Sie sich auf einen eventuellen Ergänzungsanspruch wegen der Schenkungen anrechnen lassen.
Rein rechnerisch müssten die Schenkungen deshalb eine ganz erhebliche Höhe gehabt haben, damit sich für Sie ein zusätzlicher Anspruch ergibt. Wenn man zum Beispiel annimmt, dass die Schenkungen binnen eines Jahres vor dem Tod der Mutter erfolgt wären, dann müssten mehr als 400.000 € verschenkt worden sein, damit sich für Sie ein zusätzlicher Anspruch ergeben würde. Sofern die Schenkungen eher erfolgt sind, müsste noch mehr verschenkt worden sein, da die Schenkungen dann nur anteilig angerechnet werden, wie oben dargestellt.
Das Berechnungsverfahren ist nicht einfach, man müsste ganz einfach wissen wann wie viel verschenkt wurde um hier eine Berechnung anstellen zu können.
mfg, Lars Winkler
Er kann die Auszüge jederzeit bei mir einsehen und darf meine Schwägerin diese auch einsehen?
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Hier nochmals meine Kontaktdaten:
lars-winkler@gmx.net
Tel 03771/5644243
Fax 03771/5644253
mit freundlichen Grüßen
Lars Winkler
Rechtsanwalt