Erbauseinandersetzung über Privatvermögen mit einer Ausgleichszahlung
Fragestellung
Die Geschwister A und B sind zu gleichen Teilen Miterben Ihrer im Jahr 2009 verstorbenen Mutter.
Der Nachlass besteht aus 2 Immobilien:
Nr.1 : Wohn- und Geschäftshaus (Verkehrswert bei Erbschaft 900.000, Verkehrswert 2017 1.250,000=
Nr.2: Einfamilienhaus (Verkehrswert bei Erbschaft 312.000, Verkehrswert 2017 350.000)
Im Jahr 2017 soll nun die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt werden wie folgt:
A erhält Immobilie Nr.1
B erhält Immobilie Nr. 2
A zahlt an B eine Ausgleichszahlung.
Frage: Bemisst sich der Ausgleichsanspruch des B nach den Verkehrswerten der Immobilien zum Zeitpunkt der Erbschaft, oder zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung?
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Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrte Ratsuchenden,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand Ihrer Angaben nachfolgend beantworte.
1. Stichtag für die Bewertung des Nachlasses zur Auseinandersetzung ist der Zeitpunkt der Erbfalles nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung, § 2055 Abs. 2 BGB.
2. Im Rahmen einer Auseinandersetzung kann zwischen den Miterben eine Vereinbarung getroffen werden, die unabhängig von einer festen Aufteilungsquote erfolgt.
3. Ohne eine Regelung zur Auseinandersetzung des Nachlasses finden die Regelungen nach §§ 2042 ff BGB Anwendung.
4. In Ihrem konkreten Fall wären die Verkehrswerte zum Stichtag des Erbfalles anzusetzen. Der Ausgleichsanspruch basierend auf eine Differenz zwischen den beiden Immobilien beläuft sich danach auf EUR 294.000,-.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen hilfreichen Überblick verschaffen und weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe folgende Rückfrage:
§ 2055 Abs.2 BGB bezieht sich doch auf den Wert auszugleichender Zuwendungen zu Lebzeiten des Erblassers, diese sind mit dem Wert zum Zeitpunkt der Zuwendung anzusetzen.
Mir ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift auf die Auseinandersetzung der Erbschaft anzuwenden ist.
Im Gegenteil, wenn nun z.B ein Miterbe nach Jahren die Teilungsversteigerung beantragt, werden dann ja auch die aktuellen Verkehrswerte angesetzt.
Vielleicht können Sie mir hierzu noch etwas sagen, insbesondere sind die zutreffenden Wertansätze ja auch wichtig, damit die Erbauseinandersetzung nicht zu Schenkungssteuer führt.
Im Voraus vielen Dank!
Die Höhe des Ausgleichs ist von enormer Bedeutung, da bei falscher Berechnung - egal in welcher Richtung- eine enorme Schenkungssteuer im Raum stehen würde.
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Ich möchte Ihrem Vorschlag folgen und die Frage für einen Kollegen/Kollegin zur Beantwortung freigegeben.
Möglicherweise können Sie auch die Option der Geld-zurück-Garantie in Anspruch nehmen.
Ich werde den Plattformbetreiber entsprechend informieren.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt