Entsendung von Bulgsrische Bauarbeiter mit A1 Bescheinigung nach Deutschland
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
Ich hoffe es geht Ihnen gut.
Ich hätte folgendes Anliegen.
Ein in Deutschland ansässiges Unternehmen – GbR mit Sitz in Mainz hat einen Auftrag für Bauarbeiten bekommen. Der Geschäftsführer möchte gerne seine Mannschaft mit 6 MA aus Bulgarien erweitern. Er hat einen Partner in Bulgarien gefunden und es besteht eine vorläufige Vereinbarung, dass die 6 MA für den Abschluss der Bauarbeiten nach Deutschland entsendet werden. Der Bulgarischer Partner hat schon in Deutschland MA für andere Firmen und Projekten entsendet und kann eine Bescheinigung A1 in Bulgarien beantragen und bekommen.
Ich hätte folgende Fragen diesbezüglich:
- Der GbR hat den Auftrag als Subunternehmer bekommen. Ist es i.O. dass die Arbeiten von den ausländischen Arbeitern ausgeführt werden? In meinen Augen ist dies eine Arbeitnehmerüberlassung. Es ist im Moment einen Preis von 15€ die Stunde all in vereinbart. Das sollte die Mindestlohn in der Deutschen Baubranche von 12,80€ + die Sozialversicherung decken. Entspricht dies in diesem Fall die Regel? Als ich mich über das Thema informiert habe werden die Sozialverischerungsabgaben und die Krankenversicherungen in Bulgarien abgeführt. Sollte von der Bescheinigung A1 klarwerden, dass die Deutsche Mindestlohnanforderungen erfühlt sind?
- Wenn wir davon ausgehen, dass die Beschäftigung der Bulgarische MA i.O. ist, können diese auch für andere Projekte beschäftigt werden, oder die Bescheidung und der Vertrag gelten nur für den oben erwähnten Auftrag.
Ich hoffe, dass meine Anfrage sauber formuliert ist. Wenn ich etwas Wichtiges nicht berücksichtige, weisen Sie mich bitte darauf hin.
Auf Ihren Antwort freue ich mich.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
V. P.
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Antwort von Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Das Entsendeformular A1 bescheinigt, welches Sozialsystem , also welche Sozialversicherung genauer gesagt, für einen Versicherten EU-weit zuständig ist. So wird vermieden, dass bei einer Entsendung Sozialversicherungsbeiträge gleichzeitig in zwei EU-Staaten fällig werden.
Hier liegt in der Tat ein Fall der Entsendung vor, was inzwischen seit vielen Jahren uneingeschränkt zulässig ist.
Ehemalige Beschränkungen für die Länder Rumänien und Bulgarien sind seit längerem nämlich weggefallen. Die betrafen insbesondere die Baubranche und sind jetzt aber EU-weit einheitlich geregelt, also auch für die vorgenannten Länder.
Im Einzelnen:
Wichtig ist vor allem nur, dass eine Entsendung im Sinne der EU-weiten Regelungen über die Entsendung von Arbeitnehmern möglich und zulässig ist und im Übrigen die gewerblichen Rechtsvoraussetzungen in Deutschland für das Baugewerbe durch die entsprechenden Arbeitnehmer erfüllt werden.
Das wäre also zu überprüfen und gesondert zu untersuchen.
Der gesetzlicher Mindestlohn im Jahr 2019 beträgt 12,20 (neue Bundesländer) beziehungsweise 15,20 Euro (alte Bundesländer) brutto, enthält also die Sozialversicherungsabgaben, weshalb das soweit in Ordnung ist, wie es hier in der Höhe vorliegt.
Für andere Aufträge können Sie auch beschäftigt werden, aber dann muss die gewerbliche Voraussetzungen auch dafür vorliegen. e
Hier wäre es aber gut, wenn Sie Ihr Anliegen diesbezüglich, also zuletzt infrage, nochmals formulieren könnten, also anhand von Beispielen insbesondere. Vielen Dank im Voraus, dann antworte ich geben Ihnen gerne abschließen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Bewertung meiner Antwort. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
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Besten Dank für die scnelle Antwort.
Ich hätte 2 kurze Nachfragen.
- Der Auftrag wird als Subunternehmer ausgefürht. Soll ich davon ausgehen, das dies keine Rolle spielt?
- Sie meinen, dass bestimmte Voraussetzungen ausgefürht werden müssen „im Übrigen die gewerblichen Rechtsvoraussetzungen in Deutschland für das Baugewerbe durch die entsprechenden Arbeitnehmer erfüllt werden“. Die erste ist der Mindestlohn. Die Qualifikation ist vom bulgarischen Partner gewährleistet. Gibt es andere Voraussetzungen?
Wir fokussieren uns auf diesen Auftrag und werden im Anschluss sehen, wie es sich entwickelt.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
V. P.
p.s. Hätten Sie eine Vorlage für einen Vertrag? Ich kann dies als separates Anliegen formulieren. Was würde es kosten?
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
1.
richtig, die Subunternehmereigenschaft spielt insoweit keine Rolle, als wenn alle rechtlichen Anforderungen und Voraussetzungen beachtet werden, wie Mindestlohn, Arbeitnehmerüberlassung und die gewerberechtlichen bzw. handwerksrechtlichen.
2.
Zu letzteren: Da ist es wichtig, dass man gewerberechtlich bzw. handwerksrechtlichen eine Erlaubnis vorlegen kann, damit die bulgarischen Arbeiter hinsichtlich der verschiedenen Gewerke tätig werden können.
Hinsichtlich der Vorlage eines Vertrages müsste ich einmal nachsehen, ob ich etwas derartiges zur Verfügung habe. Dann würde ich Ihnen hier ein Folgeangebot unterbreiten, in Ordnung? Danke für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt
Hinsichtlich der Vorlage eines Vertrages müsste ich einmal nachsehen, ob ich etwas derartiges zur Verfügung habe. Dann würde ich Ihnen hier ein Folgeangebot unterbreiten, in Ordnung? Danke für Ihre Rückmeldung.
Ja bitte - auf ein Folgeangebot freue ich mich.
Viele Grüße
V.P.
ich bin momentan noch auf der Suche nach einer geeigneten Vorlage, um Ihnen ein Folgeangebot unterbreiten zu können. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Geduld, ich melde mich wieder bei Ihnen in Kürze.
Das als kurze Zwschenstandsmitteilung.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt
VP
leider habe entsprechendes Muster finden können. Bitte wenden Sie sich bei bedarf an eine Kollegin/einen Kollegen. Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt