Entgeltfortzahlungsgesetz
Fragestellung
Ich bin AT Angestellter in der chemischen Industrie.
Mein Arbeitsvertrag garantiert mir eine Lohnfortzahlung im Krankenfall von 6 Monaten durch den Arbeitgeber.
Ich habe einen anerkannten GdB von 50%.
Ich bin an progredierender MS erkrankt, habe vierteljährlich Therapie (infusionen) und bin dadurch jeweils 3-4 Wochen AU geschrieben.
Am 31.12.2019 sind, innerhalb der letzten 3 Jahre, insgesamt 178 Tage (6 Monate) AU aufgelaufen.
Meine nächste Therapie wird Ende März 2020 sein, hierfür werde ich dann Jahresurlaub nehmen. Dann habe ich wieder Anfang Juli 2020 Therapie.
Vom 01.01.2020 - 30.06.2020 (1/2 Jahr) habe ich also keine AU durch MS.
Der Neurologe will mich vom 01.07.2020-31.12.2020, also 6 Monate, AU schreiben. Anschließend, ab 01.01.21 bin ich dann Rentner.
Beginnt für mich mich ab 01.07.2020 die erneute, arbeitsverträglich festgelegte, 6 monatige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn ich von Janur bis Juni (1/2 Jahr) nicht wegen MS Au geschrieben war, in dieser Zeit nur tariflichen Jahresurlaub hatte?
J. M.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre weitere Anfrage, zu der Folgendes anzumerken ist:
§ 3 Abs. 1 Satz 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes regelt, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig wird, er den Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Satz 1 des EFZG wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit für einen weiteren Zeitraum von höchstens 6 Wochen nicht verliert, wenn er
1. vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war
oder
2. seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Hier wären in dem von Ihnen geschilderten Fall bereits die Voraussetzungen der Ziffer 1 erfüllt, da zwischen der letzten krankheitsbedigten AU und der erneuten AU wegen derselben Erkrankung dann ein Zeitraum von 6 Monaten liegen würde. Damit hätten Sie dann den erneuten Entgeltfortzahlungsanspruch ab dem 01.07.2020 auf der Basis der gesetzlichen Regelung, sofern in Ihrem Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung enthalten ist. Da der Arbeitgeber Ihnen hier eine volle Entgeltfortzahlung für 6 Monate vertraglich zugesichert hat, würde damit dieser Anspruch ab dem 01.07.2020 erneut zu laufen beginnen.
Auf die o.g. Ziffer 2 des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG kommt es daher nicht mehr an, da es sich um eine "Oder"-Regelung handelt und diese beiden Voraussetzungen nicht kumulativ vorliegen müssen. Wenn somit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 EFZG bereits erfüllt sind, kommt es auf die Ziffer 2 nicht mehr an.
Falls noch weitere Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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eine sehr fundierte und hilfreche Antwort,
Ich bin sehr zufrieden.
Melden Sie sich jederzeit gern, wenn nochmals Fragen auftreten.
Ihnen weiterhin alles Gute!
Freundliche Grüße
Uta Ordemann