entgangene Rückzahlung als Verlust in Steuererklärung
Fragestellung
Guten Tag, die Steuererklärung für 2012 habe ich im Nov. 2017 eingereicht (errechnete Rückzahlung ca. 1.200 EUR) - das FA hat die Bearbeitung wegen Frist-Überschreitung abgelehnt (Schreiben v. 16.Jan.2018).
Frage: ist es möglich und sinnvoll die entgangene Rückzahlung 2012 (1.200 EUR) nun als Verlust in der (zu ergänzenden) Erklärung 2013 einzubringen (Erst-Abgabe für 2013 im Dez. 2017, bisher noch ohne Antwort vom FA)?
vielen Dank, R. S.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihren Auftrag. Ihre Fragen kann ich Ihnen auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus, dass es sich bei der von Ihnen genannten Steuererklärung um Ihre Einkommensteuererklärung handelt.
Ihre Steuererklärung für das Jahr 2012 konnte vom Finanzamt nicht mehr berücksichtigt werden, da die vierjährige Festsetzungsfrist für Steuerfestsetzungen offenbar abgelaufen war (Mangels vorliegender Unterlagen kann hierzu keine genauere Aussage getroffen werden). Die sich aus Ihrer Steuererklärung ergebende Steuerrückzahlung konnte daher vom Finanzamt nicht mehr rechtsgültig festgesetzt werden. Es besteht somit kein Anspruch gegenüber dem Finanzamt, der aufgrund der Nichterfüllung steuerlich geltend gemacht werden könnte.
Auch wenn Sie einen Rechtsmäßigen Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt hätten, könnte ein Verlust dieses Anspruchs nicht steuerlich geltend gemacht werden. Einkommensteuerzahlungen sind nach § 12 Nr.3 EStG steuerlich nicht abzugfsfähig. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Steuererstattungen nicht steuerpflichtig sind. Der Verlust eines möglichen Anspruchs auf Rückzahlung von Einkommensteuer kann somit steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Ich hoffe Ihnen Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet haben zu können, auch wenn ich Ihnen leider keine für Sie positiven Auskünfte geben konnte. Über Ihre Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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