Entfristung Arbeitsvertrag
Fragestellung
Sehr geehrte Frau Ordemann,
ich sende Ihnen anbei einen Arbeitsvertrag, der derzeit in befristeter Form geschlossen ist und nun entfristet, also unbefristet weitergeführt werden soll. Welche Änderungen sind - außer an §2 - hierzu notwendig?
Danke Ihnen und freundliche Grüße!
Reinhard Röde
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Antwort von Rechtsanwältin Uta Ordemann
Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihren Auftrag. Ich habe den Arbeitsvertrag vor dem Hintergrund der Entfristung geprüft. Es bedarf aber nur einer Änderung zu der Befristungsabrede in § 2. In diesen Fällen wird üblicherweise eine Änderungsvereinbarung zu dem bestehenden Arbeitsvertrag geschlossen, in der konkret Bezug genommen wird auf die Paragraphen, die mit der neuen Vereinbarung abgeändert werden. Da hier nur eine Änderung zu § 2 erforderlich ist, habe ich diese in Ziffer 1 der Änderungsvereinbarung aufgeführt. Gleichzeitig wird dann auch immer klargestellt, dass alle übrigen Bestimmungen des geltenden Arbeitsvertrages unverändert bestehen bleiben. Dies geht aus Ziffer 2 der Änderungsvereinbarung hervor.
Ich hatte bei dem Datum des Arbeitsvertrages den "22.09.2018" genommen, da dieses Datum auch in der Fußzeile des Vertrages steht. Ich nehme an, dass dieses Datum auch in der unterzeichneten Fassung aufgeführt ist, die mir nicht vorliegt. Alternativ kann sonst auch das Datum der Unterzeichnung des Vertrages eingesetzt werden. Ich habe dieses Datum in der Änderungsvereinbarung daher vorsorglich noch farblich markiert für den Fall, dass dieses noch anzupassen ist.
Es müsste dann auch noch das Datum, ab wann der Arbeitsvertrag in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übergeht, in die Änderungsvereinbarung aufgenommen werden.
Falls noch Fragen hierzu bestehen, melden Sie sich jederzeit gern.
Mit freundlichen Grüßen
Uta Ordemann
Rechtsanwältin
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