Energie-Makler, Fehlende Vertragsdaten, Rückwerbeversuche
Fragestellung
Hallo Zusammen,
ich bräuchte einen rechtlichen Rat bezüglich dem Maklerrecht.
Ein Kunde beauftragt uns schriftlich, seinen Energieanbieter anzuschreiben um fehlende Vertragsdaten (Zählernummer oder Kundennummer) einzuholen, jedoch lehnt der Energieanbieter ab mit der Begründung, Kundendaten werden grundsätzlich nicht an Dritte herausgegeben.
Der Kunde unterschreibt zwei Paragrafen, in dem folgendes steht:
§1 Vertragsverwaltung: Ich bevollmächtige Kabelservice fehlende Vertragsdaten von meinem jetzigen Anbieter einzuholen beziehungsweise eine Vertragskopie anzufordern.
§2 Widerruf: Ich widerspreche, widerrufe hiermit sämtliche in der Vergangenheit abgegeben Werbe- und Anrufgenehmigungen, außer Kabelservice, mit sofortiger Wirkung. Dies umfasst auch Rückwerbeversuche und Beratungen jeglicher Art.
1. Kann der Energieanbieter die Herausgabe der Daten verweigern?
2. Welche Folge hat es, wenn der Energieanbieter sich über §2 hinwegsetzt und den Kunden dennoch anruft, der auch damit einverstanden ist?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt Marcus Schröter
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben nachfolgend beantworte:
1. Die Vollmachtserteilung richtet sich nach § 167 BGB. Eine besondere Form ist nicht erforderlich, wird aber in der Regel aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
Der Vollmachtsgeber ist frei in der Bestellung eines Bevollmächtigten. Nach § 171 BGB ist der Bevollmächtigte dem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt. Der Energieanbieter kann hier die Vollmacht nicht als unbeachtlich zurückweisen, solange die Vollmacht besteht. Dies stellt eine Nebenpflichtverletzung des Versorgungsvertrages. Eine Regelung wonach eine Bevollmächtigung hier ausgeschlossen ist, greift nach meiner Auffassung nicht.
Um den Energieanbieter zu zwingen, die Vollmacht zu beachten, ist im Zweifel eine gerichtliche Durchsetzung in Form einer Feststellungsklage erforderlich.
2. Soweit Sie im Rahmen einer Vollmacht den Engerieanbieter auffordern, dass jeglich Korrespondenz nur über Sie zu führen ist, können Sie auch hier mit einer Festellungsklage den Energieanbieter auffordern, die Korrespondenz ausschließlich an Sie zu wenden.
Eine Abmahnung mit einer Aufforderung zur Unterlassung wird allerdings keinen Erfolg haben, wenn der Kunde der Kontaktaufnahme eingewilligt hat.
3. Im Ergebnis bedarf es daher eine gerichtlichen Feststellung, wenn der Energieanbeiter sich weiterhin weigern sollte. Ggfs. könnte der Energieanbieter drauf hingewiesen werden, dass bei Unternehmen (juristischen Personen) grundsätzlich eine Bevollmächtigung der handelnden Personen erfolgt. Warum soll dies dann für eine Privatperson nicht gelten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe bei Nachfragen weiterhin gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt
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