Ende des Arbeitsvertrags
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Fork,
ist die folgende Aussage korrekt?
Wenn nein, warum nicht?
Viele Grüße,
Peter Sendrowski
Bezüglich des Arbeitsverhältnisses mit Herrn xy ergibt sich nach rechtlicher Prüfung folgende Sachlage:
Dauer des Arbeitsvertrages
Das Arbeitsverhältnis ist aufgrund von §7 „Im Todesfall des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis sofort ohne das es einer Kündigung bedarf“ als zweckbefristetes Arbeitsverhältnis zu bewerten und als solches zu behandeln.
Die Zweckerreichung trat am 09.05.2019 ein. Das Arbeitsverhältnis wurde an diesem Tag beendet.
Nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) ergibt sich aus § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages Abs. 2:
TzBfG §15 (2): Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
Den Zugang über das Eintreten der Zweckbefristung erhielt der Arbeitnehmer am 20.05.2019 per schriftliche Mitteilung. Damit endet das Arbeitsverhältnis am 03.06.2019.
Aufgrund dieses Rechtsanspruchs nach TzBfG §15 (2) ist eine Abmeldung von der Sozialversicherung am 03.06.2019 gegeben. Weitere Gehaltsansprüche aus geleisteter Arbeit ergeben sich hieraus nicht, da mit der Gehaltsabrechnung vom 09.06.2019 Ansprüche für geleistete Arbeit abgegolten sind.
Urlaubsanspruch aus Zusatzurlaub
Die Urlaubsabgeltung in der Abrechnung für Mai 2019 liegen 13 Tage zugrunde. Der vereinbarte Zusatzurlaub von zusätzlichen 5 Tagen wurde bisher nicht berücksichtigt. Dieser entspricht bei 8h/Tag mit 12,27 € Stundenlohn einem Bruttobetrag von 490,80 €.
Es obliegt dem Arbeitnehmer den Resturlaubsanspruch anzutreten oder die Urlaubsabgeltung nachzufordern.
Sollte der Arbeitnehmer den Resturlaub antreten bleibt die Mai-Abrechnung unverändert.
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Antwort von Rechtsanwalt Raphael Fork
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vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"ist die folgende Aussage korrekt?"
Die Aussage scheint mir nach Ihrer Schilderung korrekt zu sein.
Ihr Arbeitsvertrag enthält eine in meinen Augen wirksame Zeckbefristung. Eine solche liegt nach § 3 TzBfG vor, wenn sich die befristete Beschäftigung aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt.
Dies liegt bei Ihnen vor, da mit dem Tod der Arbeitgeberin von Ihnen auch keine vertragsgemäßen Leistungen mehr sind.
§ 15 II TzBfG schützt Sie dabei vor einem allzu plötzlichen Ende, indem man das Arbeitsverhältnis rechtlich noch für 2 Wochen ab Kenntniserlangung von der Zweckerreichung rechtlich fortbestehen lässt.
Die ausstehenden Urlaubstage können Sie sich m.E. nur noch auszahlen lassen, da das Arbeitsverhältnis ja beendet ist. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 IV BUrlG.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Denn entfernen wir im vorletzten Satz die Option und ändern in „Es obliegt dem Arbeitnehmer die Urlaubsabgeltung nachzufordern.
Könnten Sie mir bitte ein entsprechendes offizielles Schreiben Ihrer Kanzlei zusenden?
Motivation:
Ziel ist die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere eine Abmeldung von der Sozialversicherung nach dem 28.05.2019 zu erreichen.
Aktuell endete das Arbeitsverhältnis am 09.05.2019, am 20.05.19 meldete sich der Arbeitnehmer arbeitslos. Aufgrund der Urlaubsabgeltung ruhte der Anspruch bis zum 05.06.2019.
Innerhalb dieser Zeit am 28.05.2019 wurde er arbeitsunfähig, voraussichtliche andauernd bis zum 30.06.2019.
1. Die Agentur erklärt seinen Antrag für unwirksam und kündigt den Versicherungsschutz am 05.06.2019 und verweist auf Krankengeld..
2. Die Krankenkasse negliert den Anspruch auf Krankengeld, da das Versicherungsverhältnis beendet sei und der Anspruch ruhe.
3. Es wird also weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld trotz eines versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses gezahlt. Auch zu Krankheitsbeginn ein Pflichtversicherungsschutz durch die Agentur vorlag scheint irrelevant.
Durch die neue Rechtslage kann das Arbeitsverhältnis über den 28.05.2019 erhalten und ein Versicherungsschutz abgeleitet werden. Somit würde Anspruch auf Krankengeld bestehen.
Ist das korrekt oder habe ich wesentliche Punkte vergessen?
Besten Dank und viele Grüße
Peter Sendrowski
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Könnten Sie mir bitte ein entsprechendes offizielles Schreiben Ihrer Kanzlei zusenden?"
nein, das ist im Rahmen dieses Services nicht möglich, da sich dieser allein auf die Beantwortung der gestellten Frage bezieht.
Nachfrage 2:
"Es wird also weder Krankengeld noch Arbeitslosengeld trotz eines versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnisses gezahlt."
Wenn beide Leistungen unverzüglich und nachweisbar beantragt wurden, sollte gegen die Ablehnung umgehend vorgegangen werden. Dazu werden Sie sich vor das zuständigen Sozialgericht begeben müssen, um zunächst einmal ein einstweiligen Rechtsschutz zu klären, wer (Arbeitsagentur oder Krankenkasse) eintrittspflichtig ist. Da Sie leider nicht aus NRW stammen und ich zudem derzeit auch noch stark ausgelastet bin, kann ich Ihnen diesbezüglich nicht vor Gericht weiterhelfen. Ggf. wenden Sie sich dazu vor Ort an eine sozialrechtlich ausgerichtete Kanzlei.
Zudem sollten Sie die Ablehnung des jeweiligen Leistungsträger schriftlich und nachweisbar dem jeweils anderen Leistungsträger nachweisen und beantragen, die bisherige Ablehnung zu überprüfen.
Zeitgleich sollte unbedingt der einstweilige Rechtsschutzweg beschritten werden.
Wurden zudem schon ablehnender Bescheide erstellt, wäre innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen (siehe entsprechende rechtsbehelfsbelehrung in den Bescheiden).
Nach Ihrer Schilderung scheint jedenfalls ein Krankengeldanspruch durchaus möglich, wenn ein solcher Antrag unverzüglich bei der Kasse erfolgt ist, da das Arbeitsverhältnis rechtlich über den 9.5.2019 fortbestand
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
vielen Dank für die Antwort.
Ist mit dem untenstehenden Punkt gemeint ich solle Antrag auf freiwillige Versicherung stellen oder einen Antrag auf vorläufige Weiterversicherung aus dem Arbeitsverhältnis wegen unklarer Rechtslage?
Besten Dank und viele Grüße,
P.Sendrowski
Nach Ihrer Schilderung scheint jedenfalls ein Krankengeldanspruch durchaus möglich, wenn ein solcher Antrag unverzüglich bei der Kasse erfolgt ist, da das Arbeitsverhältnis rechtlich über den 9.5.2019 fortbestand
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Ist mit dem untenstehenden Punkt gemeint ich solle Antrag auf freiwillige Versicherung stellen oder einen Antrag auf vorläufige Weiterversicherung aus dem Arbeitsverhältnis wegen unklarer Rechtslage?"
Der Versicherungsstatus ist noch einmal eine ganz andere Frage. Normalerweise sind Sie nach dem Ende der Sozialversicherung noch einen Monat lang nachversichert und müssen sich in dieser Zeit um Ihren Versicherungsschutz kümmern, entweder über eine Pflichtversicherung ( Arbeitsverhältnis, Alg I oder II, etc.
Das wäre dann mit der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur abzuklären.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
herzlichen Dank für die Informationen.
Als abschließende zwei Fragen ergebn sich:
1.
Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 15 II TzBfG. Verlängert sich automatisch das sozialverischerungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, bzw. besteht Anspruch auf Entgeldtfortzahlung?
Es könnte ja dagegen argumentiert werden dass der Zweck der Beschäftigung, die Pflege des AG mit ihrem Tod erlöschen sei und kein Entgelt bezahlt würde.
2.
Am 04.07. erhielt ich eine neue Bestätigung des Rechtsnachfolgers über die Zweckereichung (Tod der AG) per Einschreiben. Warum zu diesem Zeitpunkt ist mir unklar.
Überwiegt dies gegeüber voherigen Mitteilungen?
Herzlichen Dank und viele Grüße,
Peter Sendrowski
vielen Dank für Ihre Nachfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Nachfrage 4:
"Das Arbeitsverhältnis verlängert sich nach § 15 II TzBfG. Verlängert sich automatisch das sozialverischerungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, bzw. besteht Anspruch auf Entgeldtfortzahlung?"
Da das Arbeitsverhältnis (AV) ab der schriftlichen Mitteilung noch 2 Wochen lang fortbesteht, besteht es regelmäßig auch sozialversicherungspflichtig fort. In diesem Zeitraum ist der Arbeitgeber Ansprechpartner bezüglich der Entgeltfortzahlung, danach Krankenkasse oder ggf. das Arbeitsamt.
Der Lohn ist auch bis zum Ende des AV zu zahlen, auch wenn nicht gearbeitet wird. Gerichtet ist der Anspruch auf das, was bis zum Zeitraum der Beendigung des AV an Lohnkosten angefallen wäre.
Nachfrage 5:
"Am 04.07. erhielt ich eine neue Bestätigung des Rechtsnachfolgers über die Zweckereichung (Tod der AG) per Einschreiben. Warum zu diesem Zeitpunkt ist mir unklar.
Überwiegt dies gegeüber voherigen Mitteilungen?"
Dies geschieht hier wohl zur Beweissicherung des Zugangs der schriftlichen Mitteilung.
Da Sie oben bereits einen Zugang vom 20.05. erwähnt haben, überwiegt dieser grundsätzlich.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -