Elternunterhaltsforderung bei Auszahlung Lebensversicherung an Unterha
Fragestellung
Hallo :)
Hoffe ich finde hier hilfreiche Antworten auf diesen Sachverhalt.
Also folgende Situation:
(Vorgeschichte)
Person (Nennen wir sie "E") ist 25 Jahre alt und wohnt allein. Nicht verheiratet. Keine Geschwister
Der Vater der Person ist dieses Jahr an Krebs verstorben.
Die Mutter ist seit dem "E" 2 war von meinem Vater geschieden gewesen.
Mutter von "E" ist psychisch krank, dass sie seit
schon fast 25 Jahren nicht mehr arbeiten kann. Regelmäßig in psychatrischen Einrichtungen und erhält neben der EU-Rente soweit ich das überblicken kann noch Leistungen nach dem SGB XII
Nun trat die LVR bzgl. einer Unterhaltsprüfung (Gem. §94 SGB XII) bereits 2014 an "E" heran, da "E" laut Schreiben ab Anfang 2014 Sozialhilfe zur EU-Rente bezieht. Dies ergab, dass "E" keinen Unterhalt zahlen muss. Vor kurzem forderte die Betreuerin bzgl. Betreuungskosten/Unterhalt "E" auf, ihr Nachweise zuzusenden zwecks erneuter Prüfung.
Hier kurz ein paar (derzeitige) Infos von "E" die sicher relevanz haben:
Bisher 9 Berufjahre
Bruttoeinkommen: ~2800€
Nettoeinkommen: ~1799€, ab nächstes Jahr ca. 1870€
Kein Eigentum und kein Geld was angespart wurde (Nur eine Berufsunfähigkeitsversicherung über 45€/mtl).
Denke mal was das angeht würde es wenn erst nächstes Jahr evtl. auf ein paar € an Zahlungen kommen, sofern man das in meinen Forschungen erlesen konnte.
So allerdings ist meine Hauptfrage Diese:
Da letzte Woche der Onkel von "E" auch an Krebs verstorben ist, teilte die Tante von "E" mit, dass dieser eine Lebensversicherung für "E" abgeschlossen hat, welche bald ausgezahlt werden soll. Diese wird sich auf wohl fast 65.000-70.000€ belaufen. Die Tante von "E" meinte allerdings, dass es gut sein kann, dass die Sozialträger, aufgrund der Mutter von "E", "E" im Falle der Annahme wohl bis auf voraussichtlich 10.000€ alles wegnehmen werde. (Habe aber im nachhinein was gelesen von 5% des Jahreseinkommens + 4% Raten als Freibetrag, jedoch weiß ich nicht ob diese Auszahlung als liquide Mittel und nicht als Vermögen angesehn werden)
-> Sprich:
Kann "E" wirklich ab Betrag X ALLES abgezogen werden?
Wie hoch wäre in etwa dieser Betrag den man "E" nicht davon wegnehmen kann?
(Bzw. muss man sich um einen genaueren Betrag zu erfahren als Unterhaltspflichtiger direkt an den Sozialhilfeträger wenden oder gibt es da Richtwerte?)
Wie sieht es dann zukünftig mit dem Unterhalt aus, wenn "E" vom reinen Einkommen her nicht zahlen müsste?
Hoffe ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt und jemand kann mir helfen :)
Danke schonmal sehr!
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Antwort von Rechtsanwalt Jürgen Vasel
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
das unterhaltsverpflichtete Kind kann gegenüber seinen Eltern neben dem Selbstbehalt vom monatlichen Einkommen in Höhe von derzeit 1.800,00 € auch Aufwendungen für angemessene, zusätzliche Altersvorsorge geltend machen. Das zusätzliche Altersvorsorgevermögen braucht nicht für den Elternunterhalt angegriffen zu werden. Es muß nicht besonders angelegt sein.
Nach dem Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. August 2006, Az. XII ZR 98/04, wird dieses zusätzliche Altersvorsorgevermögen nach folgender Formel berechnet:
Aktuelles Jahresbruttoeinkommen * 5 % * Erwerbstätigkeit in Jahren + Zinsen in Höhe von 4 % p. a. = Altersvorsorgevermögen
Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 33.600,00 € könnte E also 1.680,00 € zur zusätzlichen Altersvorsorge zurücklegen. Mit einer jährlichen Verzinsung von 4 % ergäbe sich im Lauf eines 50-jährigen Berufslebens ein Betrag von 266.739,93 €.
Derzeit (nach neun Berufsjahren) ergibt sich für E ein zu schonendes Altersvorsorgevermögen von 18.490,26 €.
Da selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls nicht für Unterhaltszwecke verwertet werden muß, wäre zu überlegen, den verbleibenden Betrag von ca. 50.000 € beispielsweise als Anzahlung für den Erwerb einer Eigentumswohnung zu verwenden.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
danke schonmal für ihre Antwort.
Habe zwischenzeitlich gelesen, dass es wohl zu dem schonenden Altersvorsorgevermögen noch einen "Notgroschen" gebe, der sich auf ca. 10.000€ belaufen kann. Ist das richtig?
Auch habe ich bzgl. der Berechnung des Schonvermögens zu dem Urteil und dem Zitat
"Im oben genannten Urteil vom 30.8.2006 stellt der Bundesgerichtshof nicht einmal auf die tatsächlich geleisteten Berufsjahre ab, sondern pauschal auf ein 35 Jahre langes Berufsleben mit der Begründung, das der Arbeitsplatz des unterhaltspflichtigen Kindes keinesfalls gesichert sei und auch sonstige Umstände wie plötzliche Erwerbsunfähigeit jederzeit eintreten könnten."
noch die Frage, ob die Punkte des Notgroschens und 35-Jahr-Pauschale so beim Sozialträger anerkannt sind?
Falls nicht, wäre es jedoch so, dass der "Schonbetrag" sich ja jedes Berufsjahr steigern würde. Wenn man davon ausgeht, dass es nicht solch hohe Unterhaltszahlungen sein werden (Sagen wir mal bis 5000€/Jahr), steht einem ja pro weiterem Arbeitsjahr immer mehr Freibetrag zur Verfügung, sodass jedes Jahr theoretisch neu geprüft werden müsste, wieviel vom Vermögen noch "unterhaltsfähig" wäre. Sehe ich das richtig?
ein zusätzlicher Notgroschen von drei Nettogehältern bzw. mindestens 10.000 € ist tatsächlich ebenfalls geschützt (vgl. z. B. BGH, Beschluß vom 07.08.2013, Az. XII ZB 269/12).
Eine „35-Jahr-Pauschale“ kann man m. E. entgegen der Darstellung auf http://www.eltern-unterhalt.org/vermoegen.html dem BGH-Urteil vom 30.08.2006 nicht entnehmen.
Vielmehr war der dortige Beklagte zur Zeit der Entscheidung 51 Jahre alt, hatte also 35 Berufsjahre hinter sich.
Mit Beschluß vom 07.08.2013 hebt der Bundesgerichtshof nochmals hervor, daß der Unterhaltsschuldner „ein Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5 % seines Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit <b>bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt</b> entspricht, nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen“ braucht (Az. XII ZB 269/12).
Das geschützte Altersvorsorgevermögen vergrößert sich also tatsächlich im Lauf des Berufslebens. Es machen sich darüber hinaus Gehaltssteigerungen bemerkbar, da das geschützte Vermögen immer ausgehend vom letzten Bruttojahreseinkommen berechnet wird.
Wichtig ist noch, daß der Sozialhilfeträger seine Forderungen an Sie <b>nicht per Bescheid</b> durchsetzen kann, sondern diese vor dem Familiengericht gegen Sie einklagen müßte.
Gern können Sie mich mit der Vertretung gegenüber dem Sozialhilfeträger beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt