Elternunterhalt Tochter für Mutter:Höhe Selbstbehalt ?
Fragestellung
Elternunterhalt: Meine Zahlungshöhe wenn Mutter ins Altenheim ?
Mein Nettogehalt beträgt als Witwe 2200,00 €. Aus Ihrem Artikel entnehme ich daß mir 1400 € Netto bleiben zzgl Selbstbehalt. Wie hoch ist dieser, Wie setzt sich dieser zusammen, Strom, Wasser, NK, Weiterbildungen ?
Danke für ihre Info. P. H
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Antwort von Rechtsanwalt Tim Droese, LL.M.
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Berechnung des Elternunterhaltes ist eine neue Rechtsmaterie und wesentlich komplizierter als das dies genau und in konkreten Zahlen auf dieser Plattform geschehen kann.
Grundsätzlich gilt jedoch folgendes:
Zunächst wird das "Einkommen" des Unterhaltspflichtigen berechnet. Dies besteht aus:
Erwerbseinkommen
Mieteinnahmen
Kapitaleinkünfte (die die Grenze zur Schaffung von Altersvorsorgevermögen überschreiten)
Renten (Netto)
Wohnvorteile (Selbstgenutzte Immobilie: Einsatz des angemessenen Wohnwertes abzüglich eventueller Tilgung und Zinsen)
Steuererstattungen.
Dann werden die Abzüge berechnet. Diese bestehen grundsätzlich (wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist) aus:
Vermögenswirksamen Leistungen
Private Kranken- und Pflegeversicherung
Berufsbedingte Aufwendungen (5% des Erwerbseinkommens)
Immobilienverbindlichkeiten (für selbstgenutzte Eigenheime)
Verbraucherdarlehen (wenn vor Beginn der Unterhaltsverpflichtung abgeschlossen)
Sonstige Schulden
Unterhaltsansprüche für Kinder
Sonstige Unterhaltsansprüche
Lebensversicherungsprämien
Sonstige Altersversorgung
Fahrtkosten und Aufwendungen für den Elternteil
Zusätzliche Aufwendungen
Tatsächliche Wohnkosten, sofern diese 450,00 Euro übersteigen
Einnahmen abzüglich der oben genannte Abzugsbeträge ergibt das anrechenbare bereinigte Einkommen.
Danach wird (gemäß der Entscheidung des Bundesgerichtshofes BGH XII ZR 140/07) vom bereinigtem anrechenbarem Einkommen der Selbstbehalt von derzeit 1.600,00 Euro (seit 1.12013) abgezogen.
Dies ergibt das Resteinkommen. Hiervon wird die Hälfte dem Selbstbehalt hinzugerechnet. Dies ergibt dann den individuellen Familienselbstbehalt.
Dieser individuelle Familienselbstbehalt wird wird von dem oben anrechenbaren Einkünften abgezogen. Das Ergebnis ist dann der für den Elternunterhalt einzusetzende Betrag.
Unterstellt, Sie haben als einzige Einnahme Ihre Nettorente (Ich gehe aufgrund Ihrer Angaben von Witwenrente und eigener Rente aus und nicht von eigenem Erwerbseinkommen), Ihre Wohnkosten liegen bei nicht mehr als 450,00 Euro, Sie haben keine weiteren Abzüge und keine selbstgenutzte Immobilie, dann ergibt sich beispielsweise folgende Rechnung:
Einnahmen: 2.200,00
Abzüge : 0,00
Anrechenbares Einkommen: 2.200,00
Abzüglich Selbsbehalt: 1.600,00
Zwischenergebnis: 600,00
davon 50%: 300,00
zuzüglich Selbsbehalt: 1.600,00
Zwischenergebnis: 1.900,00
Für Elternunterhalt einzusetzen: 2.200,00 - 1.900,00 = 300,00.
Bestehen beispielsweise Abzüge in Höhe von 100,00 Euro für den Besuch der Mutter, dann sinkt der Elternunterhalt auf 250,00 Euro. Insofern sind auch kleine mögliche Abzugsbeträge wichtig.
Die Kosten für Wasser, Nebenkosten und Strom sind im Selbstbehalt von 1.600,00 Euro einkalkuliert. Diese spielen nur eine Rolle, wenn die tatsächlichen Wohnkosten über 450,00 Euro liegen und diese Wohnkosten angemessen sind. Auch hier kann mangels genauer Informationen keine konkrete Aussage über die weiteren Auswirkungen auf die Höhe des Unterhaltes getätigt werden.
Weiterbildungen dürften, sofern diese nicht dem beruflichen Fortkommen oder dem Erhalt der Leistungspflicht dienen, für den Unterhalt nicht relevant sein und sind vom Selbstbehalt abgedeckt.
Aufgrund Ihrer Informationen und der Komplexität der Materie kann auf dieser Plattform also keine genaue Angabe zur Höhe der Unterhaltsverpflichtungen gemacht werden. Hierzu wird eine konkrete Aufstellung aller relevanten Einnahmen und Ausgaben benötigt. Ferner ersetzt diese Forum nicht die Beratung bei einem auf das Familienrecht tätigen Kollegen, zu welcher ich Ihnen dringend rate. Sofern bereits ein Bescheid vom Sozialhilfeträger vorliegt oder erwartet wird, beachten Sie unbedingt die maßgeblichen Fristen für Widerspruch und möglicherweise Klage. Lassen Sie den Bescheid anwaltlich kontrollieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Einblick in die komplizierte Berechnung geben und einen Überblick über die ungefähr zu erwartende Unterhaltsverpflichtung geben. Dennoch rate ich Ihnen erneut, Ihre Angelegenheit von einem im Familienrecht tätigen Kollegen vor Ort begutachten zu lassen.
Für weitere Rückfragen nutzen Sie bitte die Rückfrageoption auf dieser Plattform.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt
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