Elternunterhalt bei Heimunterbringung
Fragestellung
Unterhaltsanspruch der Mutter gegenüber Tochter mit Ehemann bei Heimunterbringung:
Inwieweit ist der Unterhaltsanspruch aufgrund Verjährung oder Verwirkung gegeben?
01.04.2014 Beginn der vollstationären Pflege
20.02.2015 Wahrungsanzeige und Auskunftsersuchen, abgegeben am 31.03.2015
08.03.2018 Erneute Selbstauskunft bis 06.04.2018
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Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich herzlich für ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Elternunterhalt unterliegt den gleichen Regelungen wie jeglicher Verwandtenunterhalts nach dem BGB. Er kann erst dann verlangt werden, wenn er geltend gemacht wird, bzw. Sie zunächst aufgefordert worden sind, Auskunft über Ihr Einkommen zu geben oder Sie aufgefordert worden sind entsprechend Unterhalt zu Zahlen.
Ich nehme an, dass hier die Mutter nicht direkt den Elternunterhalt Ihnen gegenüber geltend macht, sondern, so wie Sie Schreiben, da es am 20.02.2015 eine Wahrungsanzeige gegeben hat, der Elternunterhalt vielmehr aus übergegangenem Recht durch einen öffentlichen Träger geltend gemacht wird.
Auch hier gilt grundsätzlich, dass erst ab der Wahrungsanzeige und dem Auskunftsersuchen Unterhalt gefordert werden kann.
Insofern wäre für eine mögliche Verjährung der 20.02.2015 als Anfangszeitpunkt anzusehen, wenn hier die Behörde erstmals Kenntnis von der Unterhaltspflicht erhalten hat, gegebenenfalls schon ein wenig früher..
Sodann unterliegen die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche der allgemeinen drei gegen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, also auch hier zu dem Zeitpunkt ab dem der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch hat.
Dabei ist natürlich immer Voraussetzung, dass auch eine entsprechende Leistungsfähigkeit ihrerseits besteht, so dass nur dann auch entsprechende Unterhaltsansprüche durchgesetzt werden können. Unterhaltsansprüche können auch verwirken, wenn Sie über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht worden sind, obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden hätte.
Verwirkung wird in der Rechtsprechung allerdings angenommen, wenn noch längere Zeit als die Verjährung vergangen ist.
Dies dürfte bei Ihnen im vorliegenden Fall nicht so sein, da ja noch nicht einmal Verjährung eingetreten ist, bzw. eine Leistungsfähigkeit wohl nicht gegeben gewesen ist, weil im März 2018 ja eine erneute Selbstauskunft erbeten worden ist und ich davon ausgehe, dass in der Zwischenzeit Unterhaltszahlungen durch Sie nicht erbracht worden sind.
Da insofern eine Leistungsfähigkeit bis mindestens März 2018 möglicherweise nicht vorgelegen hat, dürfte die Verjährung hier auch keine große Rolle spielen. Die Verjährungsfrist beginnt sodann mit dem Auskunftsanspruch im März 2018 erneut zu laufen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage zunächst hilfreich beantwortet habe und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Über eine anschließende positive Bewertung freue ich mich.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt
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Inwieweit ist der Unterhaltsanspruch aufgrund Verjährung oder Verwirkung gegeben?
Zu ihrem Schreiben:
- Unsere Leistungsfähigkeit ist aus unserer Sicht ohne Zweifel gegeben.
- Die Behörde hatte wohl ab 01.10.2014 erstmals Kenntnis von der Unterhaltspflicht erhalten.
Hier noch mal der Ablauf etwas genauer:
01.04.2014 Beginn der vollstationären Pflege
20.02.2015 Wahrungsanzeige und Auskunftsersuchen, abgegeben am 31.03.2015
In der Wartungsanzeige heißt es:
„Wir teilen ihnen mit, dass die genannte Person (Mutter) ab 01.10.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab erhält.“
Die Behörde hatte damit wohl ab 01.10.2014 erstmals Kenntnis von der Unterhaltspflicht erhalten.
08.03.2018 Aufforderung zur erneuten Selbstauskunft bis 06.04.2018
Obwohl die Leistungsfähigkeit unserseits zweifelsfrei gegeben ist, haben wir von der Behörde seit dem
20.02.2015 weder ein Ergebnis der Berechnung noch Zahlungsaufforderungen bekommen!
Im Schreiben heißt es:
„Sie wurden mit dem Auskunftsersuchen vom 20.02.2015 gebeten, Ihre Auskünfte zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit über den Unterhaltsbeitrag abzugeben.
Leider kamen wir durch internen Personalwechsel und dem hohen Arbeitsaufkommen bislang nicht zur Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit. Für die Verzögerung bitten wir sie vielmals um Entschuldigung.
Aufgrund der Verzögerung sind die eingereichten Unterlagen mittlerweile veraltet und für ihre aktuelle Unterhaltsberechnung nicht mehr geeignet. Deshalb müssen wir von ihnen nochmal aktuelle Unterlagen für die Berechnung anfordern.“
Falls sie für die Bewertung der Ansprüche und Fristen die drei Schreiben der Behörde benötigen, kann ich ihnen diese hochladen.
Inwieweit ist der Unterhaltsanspruch aufgrund Verjährung oder Verwirkung gegeben?
Zu ihrem Schreiben:
- Unsere Leistungsfähigkeit ist aus unserer Sicht ohne Zweifel gegeben.
- Die Behörde hatte wohl ab 01.10.2014 erstmals Kenntnis von der Unterhaltspflicht erhalten.
Hier noch mal der Ablauf etwas genauer:
01.04.2014 Beginn der vollstationären Pflege
20.02.2015 Wahrungsanzeige und Auskunftsersuchen, abgegeben am 31.03.2015
In der Wartungsanzeige heißt es:
„Wir teilen ihnen mit, dass die genannte Person (Mutter) ab 01.10.2014 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) ab erhält.“
Die Behörde hatte damit wohl ab 01.10.2014 erstmals Kenntnis von der Unterhaltspflicht erhalten.
08.03.2018 Aufforderung zur erneuten Selbstauskunft bis 06.04.2018
Obwohl die Leistungsfähigkeit unserseits zweifelsfrei gegeben ist, haben wir von der Behörde seit dem
20.02.2015 weder ein Ergebnis der Berechnung noch Zahlungsaufforderungen bekommen!
Im Schreiben heißt es:
„Sie wurden mit dem Auskunftsersuchen vom 20.02.2015 gebeten, Ihre Auskünfte zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit über den Unterhaltsbeitrag abzugeben.
Leider kamen wir durch internen Personalwechsel und dem hohen Arbeitsaufkommen bislang nicht zur Berechnung ihrer Leistungsfähigkeit. Für die Verzögerung bitten wir sie vielmals um Entschuldigung.
Aufgrund der Verzögerung sind die eingereichten Unterlagen mittlerweile veraltet und für ihre aktuelle Unterhaltsberechnung nicht mehr geeignet. Deshalb müssen wir von ihnen nochmal aktuelle Unterlagen für die Berechnung anfordern.“
Falls sie für die Bewertung der Ansprüche und Fristen die drei Schreiben der Behörde benötigen, kann ich ihnen diese hochladen.
Sofern Leistungsfähigkeit bereits ab der ersten Auskunftserteilung gegeben ist, könnte durchaus Verjährung für die danach folgenden möglichen Ansprüche des Sozialamtes bis zur erneuten Auskunftserteilung gegeben sein. Allerdings ist zu beachten, dass die Verjährung mit dem Ende des Jahres der entsprechenden Kenntnis beginnt, also hier frühestens ab dem 31.12. 2014, so dass ab dem 01.01.2018 mögliche Unterhaltsansprüche verjährt wären.
Im Bereich des sozialrechtlichen Elternunterhalts ist es allerdings etwas anders, als ich Ihnen im Hinblick auf die Verwirkung dargestellt habe. Einzelne Gerichte haben schon entschieden, dass bereits eine einjährige Untätigkeit der Sozialämter ausreicht, um alle zuvor fällig gewordenen Unterhaltsansprüche auf Zahlung von Elternunterhalt zu verwirken. Zukünftige Ansprüche bleiben von der Verwirkung unberührt. So ähnlich hat sogar der Bundesgerichtshof im Jahr 2006 entschieden:
BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 152/04
Demnach sollten Sie sich in Ihrem Fall, sofern das Sozialamt hier Forderungen vor dem Jahr 2018 stellt, auf die Verwirkung des Anspruchs des Sozialamts berufen.
Allerdings kann dann durchaus nach der erneuten Auskunftserteilung im Jahr 2018 ein Anspruch ab diesem Zeitpunkt bestehen, sofern Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit bei dem Leistungsempfänger bestehen.
Ich hoffe, dass ich auch Ihre Nachfrage hilfreich beantwortet habe und bin gerne weiterhin für Sie da.
Viele Grüße
Christian Joachim
Rechtsanwalt