EKSt Behandlung von verkehrssichernden Maßnahmen bei Neub
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
sind die Kosten der Absicherung einer Baustelle (Ampelanlage, Bauschilder etc.) beim Neubau eines Gebäudes Anschaffungs/- Anschaffungsneben/-kosten oder sofort abziehbare Werbungskosten? Das Gebäude wird nach Fertigstellung vermietet. Bitte mit Gesetzestext dazu Antworten.
Vielen Dank!
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrter Ratsuchender,
Herstellungskosten sind alle Aufwendungen zur Errichtung eines Gebäudes. In R 21.1 (2) EStR wird zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes abgegrenzt. Wenn demnach die Fertigstellung aufgrund einer noch vorhandenen Baustelle noch nicht abgeschlossen ist, kann es sich bei den damit notwendigerweise verbundenen Aufwendungen nur um Herstellungsaufwand handeln.
Herstellungsaufwand ergibt sich allgemein aus § 255 Abs. 2 HGB, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
z.B. stellen die Kosten einer Bauerlaubnis bereits Herstellungsaufwendungen dar, weil ohne die Erlaubnis die Herstellungsarbeiten auch nicht abgeschlossen bzw. begonnen werden können.
Erhaltungsaufwendungen und damit sofort abzugsfähige Werbungskosten liegen hingegen nur dann vor, wenn Maßnahmen ergriffen werden um die Substanz oder Nutzungsmöglichkeit eines vorhandenen fertiggestellten Wirtschaftsgutes zu verbessern. Allgemein werden hierbei bereits vorhandene Teile ersetzt.
Fundstellen zu ähnlichen wie den angesprochenen Aufwendungen zur Herstellung kann ich hier anbieten:
- Planungskosten: BFH, BStBl. II 1999, Seite 20
- Vorbereitung der Fertigung: R 6.3(2) EStR
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen. Im Falle von Rückfragen können Sie gerne die Kommentarfunktion verwenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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vielen Dank für Ihre Ausführungen. Mir geht es hier explizit um die Kosten der Verkehrssicherung. Bei meiner Eigenrecherche habe ich festgestellt, dass diese als sofort abzugsfähige Werbungskosten anzusetzen sind und nicht dem Gebäude zugerechnet werden. Leider habe ich keinen Nachweis der Fundstelle mehr. Es ist auch kein Urteil zu finden, welches sich expliziet mit den Kosten der Verkehrssicherung befasst bzw. diese Kosten zu den Herstellungskosten zählt. In der Literatur zur Abgrenzung von Werbungskosten zu Herstellungsaufwand sind Kosten der Verkehrssicherung ebenfalls nicht aufgeführt.
Ich gehe daher davon aus, dass diese Kosten sofort abzugsfähig sind, da mir kein Gegenbeweis vorliegt. Wie in meiner ersten Anfrage bitte ich dies ggf. nochmals eingehend zu prüfen.
Vielen Dank!
nach einer weiteren Prüfung, komme ich zu keinem anderen Ergebnis. Die Kosten der Verkehrssicherung fallen zwangsläufig im Zusammenhang mit dem Betrieb der Baustelle an. Solche Baunebenkosten sind Herstellungskosten. Es handelt sich auch nicht um allgemeine Verwaltungskosten.
Ich kann leider Ihrer Ansicht nicht folgen. Aus welchen konkreten Gründen sind zu dieser Ansicht gelangt?
Beste Grüße,
Björn Balluff