Einzelveranlagung Ehepartner getrennt lebend DE/Europäisches Ausland
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt:
Ehepaar bisher zusammen in DE veranlagt. Ein Ehepartner bleibt ein DE, der andere Ehepartner lebt > 183 Tage im europäischen Ausland und hat dort seine Firma inkl. Büro und registrierter Adresse. Es gibt einentsprechendes DBA zwischen DE und dem Staat (= Versteuerung im Staat des Wohnsitzes).
1. Frage: Ist es richtig, dass der Ehepartner in DE lebend sein EK in DE komplett versteuert und der andere Ehepartner im dem anderen Staat, in welchem er seinen Wohnsitz (inkl. Aufenthalt > 183 Tage) und seine Firma hat?
2. Frage: Welchen Zeitraum hat der in das europäische Ausland gezogene Ehepartner im Jahr des Wegzugs in DE zu versteuern?
MfG
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Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Sehr geehrte Ratsuchende,
der Ehepartner, der in Deutschland lebt, versteuert sein Welteinkommen in Deutschland. Der andere ausländische Staat, in dem der andere Ehegatte einen Gewerbbetrieb mit Büro hat, hat unabhängig des zeitlichen Aufenthalts das alleinige Besteuerungsrecht am Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, weil dort eine feste geschäftliche Einrichtung (Büro) vorhanden ist, von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Diese Regelung findet sich quasi in jedem DBA, das mit Deutschland geschlossen worden ist.
Deutschland hat dann üblicherweise nur das Recht auf den sogen. Progressionsvorbehalt, wenn der Steuerpflichtige in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Im Regelfall wäre dies nicht der Fall, wenn der Lebensmittelpunkt sich in dem ausländischen Staat befindet. Sollte weiterhin der Lebensmittelpunkt in Deutschland (von beiden Eheleuten) sein, liegt eine unbeschränkte Steuerpflicht des anderen Ehegatten in Deutschland vor. Dies hat die folgenden Auswirkungen:
- Der Ehegatte, der den ausländischen Betrieb hat, muss Einkommensteuer im ausländischen Staat auf den Gewinn entrichten
- Deutschland muss den Gewinn von der Besteuerung ausnehmen
- Jedoch kann Deutschland (und wird dies auch) den ausländischen Gewinn bei der Bestimmung des Steuersatzes auf das steuerpflichtige Einkommen der Ehegatten berücksichtigen.
Falls der im Ausland lebende Ehegatte tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben hat, würde grundsätzlich eine Besteuerung in Deutschland unterbleiben, weil dieser nur mit seinen inländischen Einkünften (aus Deutschland) besteuert werden könnte. Auch im Rahmen einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht (§ 2 AStG) aufgrund des Wegzugs, werden im Grunde nur inländische Einkünfte in die Besteuerung einbezogen. Der ausländische Gewinn könnte nicht einbezogen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen konnte. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per Kommentarfunktion zur Verfügung. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
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falls Sie Fragen wegen des Wegzugs des nun im Ausland arbeitenden Ehegatten haben und dieser tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt verschoben hat, wären noch weitere Informationen notwendig:
- Kehrt der Ehegatten regelmäßig nach Deutschland zurück? Wie ist der zeitliche Ablauf?
- Wie genau war die Konstellation vor dem Wegzug? Welche Einkünfte wurden erzielt? Wurde ggf. eine bestehende inländische Firma ins Ausland verlegt? Ist die Firma ein Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft?
Die korrekte Bewertung der steuerlichen Konsequenzen des Wegzugs im Rahmen einer speziellen Wegzugsbesteuerung, müssten - je nach Umfang - in einem neuen Auftrag abgewickelt werden. Ich hoffe Sie haben dafür Verständnis.
Sollte der Sachverhalt des Wegzugs sich einfach darstellen, würde ich Ihnen gerne auch noch innerhalb dieses Auftrages behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
vielen Dank für die Einschätzung!
In der Tat zieht der Ehepartner (in DE freiberuflicher Dipl.-Inf.) komplett ins eur Ausland, inkl. Wohnung etc. und hat in DE keine Wohnung/Haus/Auto o.ä.
Die vorher freiberuflich ausgeführte Tätigkeit wird in die neu gegründete Limited Firma übernommen, welche zusätzlich weitere Dienstleistungen anbietet und ordentlich im Ausland registriert ist und dort auch eine VAT-ID hat.
Der Ehepartner ist für max. 182 Tage in DE, um dort Kunden für kurze Absprachen oder Termine zu besuchen, oder die Familie bzw. Freunde.
Ist für 2019 überhaupt noch Einkommen in DE zu versteuern, wenn die Firma ab Ende Mai existiert und der Ehepartner im aktuellen Jahr weniger als 183 Tage in DE ist und die Tätigkeit bereits vom eur. Ausland ausübt?
Oder bis zu dem Tag, wo der Firmenbetrieb aufgenommen wurde (Anfang Mai).
MfG