Einzelunternehmensgründung für Stellplatzvermietung
Fragestellung
Vielen Dank für Ihr Angebot, welches ich hiermit gerne annehme.
Ich bedanke mich im Voraus!
Sollten noch Fragen bestehen, können Sie mich gerne unter den genannten Kontaktdaten kontaktieren.
Kontaktdaten:
+49 176 70585869
pschoenenberger@gmx.de
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Meine ursprüngliche Anfrage:
Sehr geehrter Herr Thomas,
ich bitte um eine kurze Kosteneinschätzung zu meiner folgenden Situation: Ich bin Student, habe derzeit einen 450,- Nebenjob möchte aber zu Oktober eine Werksstudentenstelle antreten. Ich bin derzeit im Besitz eines Grundstücks mit einem Ladengeschäft und einem MFH, welche vermietet und mit Restschulden belastet sind (Einnahmen 1850/mon / Ausgaben 946,21/mon). Eine Straße entfernt liegt ein Lagerhallenobjekt, welches ich kaufen werde. Da dies als Investitionsobjekt gesehen wird und vorerst nur als Einzelstellplätze vermietet werden soll, habe ich mich ein wenig im Gesetz umgeschaut. Für die Vermietung der Stellplätze würde eine Umsatzsteuerpflicht anfallen, außer ich melde ein Kleingewerbe an. Dazu würde ich eine Einzelunternehmung (im Nebengewerbe) anmelden und dann von der Kleingewerberegelung gebrauch machen.
Auf Dauer strebe ich das Ziel an, ein größeres Portfolio an Immobilien aufzubauen und entsprechend wirtschaftlich zu wachsen.
Meine Fragen:
Zählen meine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in die Einzelunternehmung ein oder kann dies nur auf die Stellplätze gelegt werden?
Ist die Anmeldung einer Einzelunternehmung sinnvoll, oder wird hier noch von Vermögensverwaltung §14AO gesprochen und hat somit keine Auswirkungen?
Ist der Schritt der Einzelunternehmung in der Situation angemessen oder würde eine andere Richtung sinnvoller sein?
Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
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Ihr Angebot:
Sehr geehrter Herr Schöneberger,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gerne beantworte ich Ihre Frage zur Kleinunternehmerregelung..
Mit den besten Grüßen
Steuerberater Bernd Thomas
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Bernd Thomas
Sehr geehrter Herr Schöneberger,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage aufgrund Ihrer Angaben im Rahmen einer Erstberatung auf yourXpert. Die Beantwortung erfolgt gemäß der von Ihnen gemachten Sachverhaltsangaben. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können das rechtliche Ergebnis beeinflussen.
Für Zwecke der Umsatzsteuer werden Sie als einheitlicher Unternehmer betrachtet. Eine nach Einkunftsarten (Gewerbe/ Vermietung) erfolgt nicht.
Somit können Sie die Stellplätze und Immobilien dem Privatvermögen zuordnen, solange nicht aus anderen Gründen Gewerblichkeit vorliegt (z.B. gewerblicher Grundstückshandel oder Betrieb eines Parkhauses o.ä.).
Die Keinunternehmerregelung ist nur einheitlich anwendbar. Alle steuerpflichtigen Umsätze ohne Umsätze aus dem Verkauf von Anlagevermögen werden dabei berücksichtigt. Wenn im Vorjahr der Umsatz unter 22.000 € geblieben ist (bei unterjährigem Beginn der Unternehmereigenschaft zeitanteilig umzurechnen) und im laufenden Jahr 50.0000 € voraussichtlich nicht überschritten wird, kann die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden (wenn kein Vorjahr vorhanden ist, darf der votraussichtliche Umsatz 22.000 € jahresanteilig umgerechnet nicht übersteigen).
Somit kommt es nur auf die Höhe der umsatzsteuerpflichtigen Umsätze an, dies wären insbesondere die Umsätze aus Stellplatzvermietung und ggf. die Umsätze aus Vermietung des Ladenlokals oder anderer an Unternehmer vermieteten Flächen, falls hier mit Option zur Umsatzsteuer vermietet wird.
Wenn die Grenzen nicht überschritten werden, bleiben Sie Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
Ich würde Ihnen dringend davon abraten, für Zwecke der Stellplatzvermietung ein Gewerbe anzumelden, da sonst das Objekt zu Betriebsvermögen wird und etwaige Wertsteigerungen auch nach Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist damit steuerpflichtig wären.
Gerne stehe ich Ihnen für eine Rückfrage zur Verfügung und im Übrigen würde ich mich, für den Fall, dass Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, über eine positive Bewertung hier auf yourXpert sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater
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Bei unseren Bewertungen handelt es sich ausschließlich um verifizierte Bewertungen.
Der auf den Profilen unserer Expert*innen angezeigte Bewertungsdurchschnitt setzt sich ausschließlich aus verifizierten Bewertungen zusammen. Jeder Bewertung wird für die Berechnung des Bewertungsdurchschnitts dabei die gleiche Gewichtung zugemessen.
Wir veröffentlichen alle Kundenbewertungen, unabhängig von der Anzahl der vergebenen Sterne. Eine Löschung findet nur statt, wenn wir dazu rechtlich verpflichtet sind (z.B. beleidigender Inhalt).
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erstmal vielen Dank für die schnelle und detailgetreue Antwort. Die Antwort hat mir bisher schonmal einen guten Überblick erbracht. Allerdings ist mir eine Sache noch nicht ganz schlüssig, weswegen ich gerne nochmal nachfragen würde:
Sie schreiben, dass die Kleinunternehmerregelung nur einheitlich anwendbar ist. Bedeutet dies für mich, dass ich auch als Privatperson von dieser Regelung gebrauch machen kann, da die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze unter den maximal Umsatz liegen? Oder werden Umsatzsteuern für mich als Privatperson fällig?
Ich bedanke mich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
P. S.
das gilt immer nur für den unternehmerischen Bereich.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Thomas
Steuerberater