eintrag erweitertes Führungszeugnis unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln
Fragestellung
wie schnell und gibt es die Möglichkeit diesen Eintrag löschen zu lassen, wenn es dabei um die Existenz und berufliche Zukunft geht. Es handelt sich um ein einmaliges vergehen vor einem Jahr.
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Antwort von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
nach § 47 III BZRG ist die Tilgung einer Strafe erst dann zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Die vorzeitige Löschung eines schon vorhandenen Eintrages ist nur unter den Voraussetzungen des § 39 I BZRG möglich.
Danach darf das öffentliche Interesse nicht einer vorzeitigen Tilgung der Verurteilung aus dem Bundeszentralregister entgegenstehen. Und das ist dann der Fall, wenn die Aufnahme der Verurteilung ins Führungszeugnis für Sie eine unbillige Härte darstellen würde.
Nur dann wird es gelöscht und wäre auch nicht mehr im Führungszeugnis zu sehen.
Allein berufliche Probleme stellen aber regelmäßig keine unbillige Härte dar. Sie müssen also deutlich machen, dass es ein einmaliger Fall gewesen ist, Sie seitdem keine Taten begangen haben und worin Ihre Existenzgefährdung besteht. Gerade der letzte Punkt muss sehr deutlich gemacht werden.
So einen Antrag auf vorzeitige Löschung sollten Sie schriftlich und unterschrieben stellen und möglichst Unterlagen und Schriftstücke beilegen, die Ihren Vortrag untermauern. Dabei sollten dann die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse dargestellt werden und eben auch Ihren Beruf/Berufswahl, damit dann diese Existenzgefährdung nachvollzogen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle