Einstufung in Düsseldorfer Tabelle
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Beutler,
ich habe eine kurze Frage zu folgender Konstellation:
Unterhaltsberechtigter Sohn ist 19 Jahre, lebt bei der Mutter und geht zur Schule.
Beide Elternteile haben bereinigtes Einkommen von jeweils 2100 €
Erfolgt die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle in Einkommensgruppe 2 oder in Einkommensgruppe 7, weil die beiden Einkommen zusammengerechnet ja dort zuzuordnen wären?
Mit freundlichen Grüßen
E. Cohen
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Antwort von Rechtsanwalt Michael Beutler
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
aufgrund des von Ihnen mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Der Unterhaltsbedarf ergibt sich zunächst nach dem Gesamteinkommen beider Elternteile.
Bei einem Einkommen in Höhe von insgesamt 4.200 € (jeweils 2.100 € pro Elternteil) ist Unterhalt nach der 7. Einkommensgruppe geschuldet. Der Zahlbetrag beläuft sich demnach auf 513 €.
Sodann wird überprüft wie hoch der Unterhalt bei jeweiliger alleiniger Unterhaltsverpflichtung des einzelnen Elternteils ist.
Dann wird die gemeinsame Unterhaltspflicht aufgeteilt. Hier wird nun unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes das jeweilige Einkommen ins Verhältnis zum geschuldeten Unterhalt gesetzt.
Da bei Ihnen und der Kindesmutter der Selbstbehalt (1.300 €) gewahrt ist und das Einkommen gleich hoch ist, beträgt Ihr Anteil 50 %.
Demnach beläuft sich Ihr Anteil auf 257 €.
Nur zur Info:
Wäre z.B. der Selbstbehalt der Kindesmutter nicht gewahrt, dann müssten Sie Unterhalt nach der Einstufung Ihres alleinigen Einkommens zahlen.
Bei nur einem Unterhaltsberechtigten wäre dann, soweit der Selbstbehalt gewahrt wäre, aber noch eine Hochstufung der Einkommensgruppe vorzunehmen, da die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen konnte und freue mich über eine positive Bewertung und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung. Sollten Sie erneut einen anwaltlichen Rat brauchen, so können Sie sich gerne über https://www.yourxpert.de/xpert/rechtsanwalt/michael.beutler erneut direkt an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Beutler
Rechtsanwalt
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