Einspruch gegen Steuerbescheid
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener in unter 2 Stunden
Fragestellung
Guten Morgen! Ich habe Einspruch gegen meinen Steuerbescheid eingelegt, da mein häusliches Arbeitszimmer (ich arbeite als Lehrer) nicht als Werbungskosten angerechnet wird. Jetzt frage ich mich, ob ich diesen aufrecht erhalten oder zurückziehen soll.
Bei meinen Steuererklärungen wurde bis zum Jahr 2012 mein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten akzeptiert. Dann bin ich umgezogen und das neue Finanzamt erkennt mein Arbeitszimmer seit 2013 nicht mehr an. Da sich mein Guthaben bei der Steuerrückzahlung von 2.800 Euro (2011) auf 1000 Euro (2014) verringert hat, habe ich Einspruch gegen meine Steuererklärung 2014 eingelegt. Als Begründung habe ich die Nichtberücksichtigung meines häuslichen Arbeitszimmers angegeben.
Dieser Einspruch wurde in einem ersten Schreiben abgelehnt, da es "realitätsfremd" sei, in meiner kleinen Wohnung einen Raum als Arbeitszimmer zu nutzen. Ich habe den Einspruch dennoch aufrecht erhalten. Danach wurde ich in einem weiteren Schreiben aufgefordert, Angaben zu meiner Wohnung und dem Arbeitsbereich zu machen. Diesem bin ich nachgekommen. Jetzt habe ich ein erneutes Schreiben erhalten, in dem ich für die "vorbildliche Erstellung der Wohnungsskizze" gelobt wurde. Ich habe wahrheitsgemäß angegeben, dass ich den Arbeitsraum auch zum Schlafen nutze. Allerdings habe ich nicht angegeben, dass ich die meiste Zeit im Wohnzimmer schlafe, weil es dort gemütlicher ist und dort ein Fernseher steht. Man teilte mir in diesem Schreiben mit, dass bei einer erneuten Prüfung des Einkommenssteuerbescheides Nachteile für mich entstehen würden. Es wäre zwar möglich, dass ich eine "Arbeitsecke" als Werbungskosten angerechnet bekomme (5,25 m²; obwohl das Zimmer 21,83 m² groß ist), aber es wären bei meinem Einkommenssteuerbescheid einige Aufwendungen zu Unrecht steuermindernd berücksichtigt worden (Spenden, Handwerkerleistungen, Anzahl der Fahrten zur Arbeitsstätte). Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Änderung des Einkommenssteuerbescheides zu meinem Nachteil sei (Verböserung; & 367 (2) S. 2 AO). Man hat mir in diesem Schreiben empfohlen oder besser gesagt gedroht, den Einspruch zurückzuziehen, dass es nicht zu einer erneuten Prüfung meines Einkommenssteuerbescheides kommt.
Jetzt stelle ich mir die Frage, ob es sich lohnt, den Einspruch aufrecht zu erhalten. Über eine Antwort wäre ich Ihnen dankbar.
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Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrter Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung in Rahmen Ihres vorgetragenen Sachverhalts nachfolgend ausführen:
Bei Einspruchseinlegung durch den Steuerpflichtigen passiert folgendes:
Nach § 367 Abs. 2 AO ist der Fall in vollem Umfange zu überprüfen, sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerbürgers, was das Finanzamt in Ihrem Fall getan hat. Das Finanzamt ist nicht darauf beschränkt, nur diejenigen Punkte zu überprüfen, die der Steuerbürger bemängelt. Es findet gewissermaßen eine neue Veranlagung statt.
Dabei kann es auch - wie in Ihrem Fall- zu einer höheren Steuer als bisher kommen -die sog. Verböserung-.
Will das Finanzamt verbösern, muss es dies vorher dem Steuerbürger mitteilen, § 367 Abs. 2 Satz 2 AO. Das hat das Finanzamt mit diesem anhängenden Schreiben nun getan.
Sie haben nun die Gelegenheit, Ihren Einspruch zurückzunehmen bzw. das Wahlrecht auszuüben wegen der Betriebskostenabrechnung..
Bei Rücknahme Ihres Einspruchs bleibt es dann bei dem ursprünglichen Bescheid.
Es stellen sich mir noch folgende Fragen:
Sind die Punkte, die das Finanzamt darlegt, richtig? Haben Sie keine Spendenbescheinigung miteingereicht? Haben Sie noch irgendwelche Aufwendungen, die Sie im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung nicht angegeben?
Ansonsten spricht im ersten Anschein nichts gegen die Argumentation des Finanzamtes.
Abschließend kann ich Ihnen noch anbieten, die eingereichte Einkommensteuer-erklärung und den Einkommensteuerbescheid zum Drüberschauen anzuhängen.
In der nächsten Steuererklärung sollten Sie auf jeden Fall wieder Ihre Aufwendungen für Ihre Arbeitsecke geltend machen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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