Einspruch erheben bei Strafbefehl wegen Betrug
Fragestellung
ich habe ein schreiben der staatsanwaltschaft erhalten
bei der bestellung der ware war der zahlmodus vorkasse. der anbieter hat die ware aber ohne vorkasse gesendet. der schaden beim anbieter ist eher nicht mutwillig entstanden.
ich konnte die rechnung mangels geld einfach nicht zahlen. ist das nun betrug oder nicht? sind alle tatbestände erfüllt
soll ich einspruch erheben?
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
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Antwort von Rechtsanwältin Bianca Vetter
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums. Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum die Beantwortung Ihrer Frage(n) aufgrund Ihrer Schilderungen gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage(n) anders ausfallen könnte.
Zudem möchte ich anmerken, dass der Richter die Sachlage anders sehen kann als ich, ich daher keinen Erfolg bei einer Beachtung meiner Frage und des Einlegens eines Einspruches aufgrund meiner Antwort gewähren kann.
Ich möchte nun Ihre Frage wie folgt beantworten. Ihre Frage richtet sich danach, ob Sie einen Betrug begangen haben.
Das Wesentliche bei einem Betrug im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ist, dass man durch das Machen von Angaben bei seinem Vertragspartner den Anschein erweckt als wollte man den Vertrag, daher insbesodnere die eigene Pflicht, auch erfüllen. Sie gaben bei dem Bestellvorgang an, dass Sie den Kaufpreis im Vorfeld, daher vor der Lieferung bezahlen wollen und dies auch konnten.
Das heißt, dass Sie im Zeitpunkt des Bestellvorganges Ihrem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck gebracht haben, dass Sie den Kaufpreis auch im Vorfeld bezahlen wollen und auch können.
Aufgrund dieser Angaben Ihrerseits hat Ihr Vertragspartner, der Ihre Angaben auch als wahr unterstellen durfte, die Bestellung angenommen und bearbeitet. Sie haben daher durch Ihre Angaben die Ware per Vorkasse zu bestellen, den Kaufpreis auch im Vorfeld bezahlen zu wollen und zu können, einen Irrtum bei Ihrem Vertragspartner, eben den Willen des Bestellens und das Können des Bezahlens des Kaufpreises, verursacht.
Die Frage ist, ob durch die Erregung dieses Irrtums auch die Vermögensverfügung Ihres Vertragspartners veranlasst wurde. Sie daher eine unmittelbare und tatsächliche Einwirkung auf die Vermögensverfügung hatten.
Der Versand der Ware stellt eine Vermögensverschiebung her. Dies dürfte unstritig sein. Allerdings ist hier zu sagen und zu beachten, dass Sie nicht unmittelbar und tatsächlich auf die Vermögensverfügung eingewirkt haben. Denn Sie mussten ja im Vorfeld dieser Vermögensverfügung noch einen zweiten Schritt, daher die Bezahlung machen, bevor Ihr Vertragpsartner seine Pflicht erfüllt. Der Versand der Banner ist daher nicht auf Ihre unmittelbare Einwirkung zurück zu führen. Dieser Umstand ist daher auf Ihren Vertragspartner zurück zu führen und meines Erachtens nach als freiwillige Vermögensverfügung anzusehen.
Dies dürfte jedoch nicht dazu führen, Sie wegen eines begangenen Betruges zu belangen.
Man könnte allenfalls noch an einen versuchten Betrug denken, wenn genau dargelegt ist, ob Sie auch wirklich nicht vorhatten den Kaufpreis zu bezahlen.
Hierzu müssten Sie jedoch noch weitere Fragen meinerseits, etwa ob Sie wirklich zum Zeitpunkt des Bestellvorganges kein Geld zum Bezahlen hatten oder wieviele Tage genau nach dem Bestellvorgang Sie die Ware erhalten haben, beantworten.
Denn ist hier auch beachten, dass Sie gegebenenfalls je nach Ausgestaltung der AGBs die Möglichkeit des Widerrufes der Bestellung beim Merken Ihrer Zahlungsunfähigkeit oder auch die Möglichkeit der Rückgabe der Ware gehabt hätten.
Insgesamt ist daher zu sagen, dass ein Einspruch gegen den Strafbefehl nach meiner Einschätzung eher erfolgreich sein dürfte.
Zu beachten isz, dass bei einem Einspruch gegen den Strafbefehl insgesamt kann auch eine höhere Strafe ausgesprochen werden kann. Hier ist allerdings eine Rücknahme des Einspruches bis zur Verkündung des Urteiles möglich.
Anzumerken wäre von meiner Seite aus noch, dass der Einspruch auch nur gegen die Höhe der Tagessatzhöhe eingelegt werden kann. Hier ist zu beachten, dass in diesem Fall keine höhere Strafe ausgesprochen wird, wenn der Einspruch nur gegen die Höhe der Tagessätze gerichtet ist.
Ebenfalls merke ich an, dass zivilrechtliche Ansprüche nicht berührt werden. Sollten Sie daher inzwischen eine Einigung mit Ihrem Vertragpsartner erzielt haben, könnte dies auch zu Ihren Gunsten gewertet werden.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort behilflich ist. Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren. Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.
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