Einladung zur ärztlichen Untersuchung BfA
Fragestellung
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich habe am 28.11.13 einen Termin beim Amtsarzt der Agentur für Arbeit, wegen Verfügbarkeit.
Ab 30.11.13 bekomme ich keine Leistungen mehr vom Arbeitsamt ( ALG 1 ) und auch kein ALG 2.
Ich bin seit den 28.04.12 krank geschrieben und bleibe dies auch bis zur endgültigen Entscheidung der DRV wo ein Widerspruchsverfahren im 12. Monat läuft.
Meine Frage lautet :
Mus ich den Termin wahrnehmen obwohl ich ab den 28.04.12 arbeitsunfähig erkrankt bin und ab den 30.11.13 mein Anspruch auf Leistungen erschöpft sind ? ( siehe Anhang )
Hat ein Verfahren gegen einen Sozialleistungs- (Renten-)träger ein Widerspruch aufschiebende Wirkung ?
MfG
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Rechtsanwalt und Mediator Christian Joachim
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Da Sie sich einerseits noch im Leistungsbezug befinden und andererseits nach § 309 SGB III einer Meldepflicht und einer damit verbundenen Pflicht zu ärztlichen Untersuchung unterliegen, dürfte die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung auf dieser Grundlage noch rechtmäßig sein.
Insofern würde ich Ihnen empfehlen, den Termin wahrzunehmen, wenn Sie nicht ggf. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert sind. Dies Gründe müsen Sie möglicherweise nachweisen, wenn die Agentur Sie hierzu auffordert.
Es kann nämlich auch sein, dass eine Sperrzeit verhängt wird, die sich auf künftige mögliche Ansprüche erstreckt.
Eine solche Maßnahme kann auch dann angeorndet werden, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Wenn aber absehbar ist, dass eine Vermittlung nie mehr erfolgen kann oder wird, dann dürfte zumundest der Grund der ärztlichen Untersuchung unzulässig sein.
Beim Widerspruchsverfahren bei der DRV gehe ich davon aus, dass es sich hier um ein Rentenverfahren handelt? Richtig?
Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, solange es sich nicht um finanzielle Forderungen der DRV gegen Sie handelt. Dann müssten Sie einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen.
Ansonsten würde bei einem Rentenantrag und einem erfolgreichen Abschluss des Widerspruchsverfahrens die Rente ab Antragsstellung, also rückwirkend, gewährt werden.
Konnte ich Ihnen zunächst hilfreich antworten? Gerne können Sie sich weiter an mich wenden. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen. Viele Grüße
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