Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung/Überschussprognose bei befristeter Verm
Beantwortet von Steuerberater Knut Christiansen in unter 1 Stunde
Fragestellung
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage betrifft die Überschussprognose, die bei einer befristeten Vermietung zur Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht durchzuführen ist.
Nach meiner Recherche kommt bei einer Überschussprognose über 30 Jahre auf die Einnahmen ein Sicherheitszuschlag von 10% und auf die WK ein Sicherheitsabschlag von 10% zur Anwendung.
Dürfen diese Ab- bzw. Zuschläge in Höhe von 10% auch bei einer befristeten Vermietung zur Anwendung kommen, bei der der abgekürzte Prognosezeitraum nur knapp 2 Jahre beträgt?
Ich bitte bei der Antwort möglichst auch Fundstellen etc. anzugeben.
Besten Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
HW
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Knut Christiansen
Guten Tag und vielen Dank für die Nutzung von yourXpert!
Ihre Frage möchte ich Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworten.
Gemäß Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 08.10.2004 gilt folgendes:
Totalüberschussprognose bei befristeter Vermietung
Bei zeitlich befristeter Vermietung ist bei der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht wie folgt zu verfahren (BFH-Urteile vom 9. Juli 2002):
Ob ein Totalüberschuss zu erzielen ist, ergibt sich – abweichend von RdNr. 34 – aus der den Zeitraum der abgekürzten Vermögensnutzung umfassenden Totalüberschussprognose, d. h. nur die während des befristeten Vermietungszeitraums zufließenden Einnahmen und abfließenden Werbungskosten sind gegenüber zu stellen.
Bzgl. des Sicherheitszu- bzw. Abschlags wird auf den Unsicherheitsfaktor bei einem Zeitraum von 30 Jahren verwiesen (RdNr. 34). Da hier aber der Zeitraum wesentlich kürzer ist, kann im Umkehrschluss auf Zu- und Abschläge verzichtet werden. Vielmehr sind die Einnahmen und Werbungskosten für diesen Zeitraum plausbibel zu schätzen und gegenüber zu stellen.
Ich hoffe Ihre Frage damit beantwortet zu haben, sonst stellen Sie gerne kostenfreie Rückfragen ein.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche steuerliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste steuerliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Knut Christiansen
Steuerberater
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