Einkommensteuerklärung 2014 geheirat
Beantwortet von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Fragestellung
Habe im Jahr 2014 (September 2014) geheiratet beide Lohnsteuerklasse 4
können wir getrennte Steuererklärungen durchführen, was ich gerne möchte!!
denn ich als Ehefrau bin in die Wohnnung (Ehemann gezogen) Umzugskosten? Habe bis August 2014
zu meinem Arbeitsplatz 29km tgl. zurückgelegt
und welche Steuerklasse trage ich als Ehefrau ein 1 oder 4 bei Beginn der Steuererklärung
ich erstelle über Quicksteuer Haufe mein Steuererklärung und zu Beginn wird gefragt Einzelveranlageung/
ledig ???
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Dipl-Finanzwirt Jeannette Klüsener
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte Ihnen nachfolgend im Rahmen einer Erstberatung einen Überblick über die steuerlichen Besonderheiten Ihres vorgetragenen Sachverhalts geben:
Eheleute können zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung wählen. (Getrennte Veranlagung gehören ab 2013 der Vergangenheit an.)
Folgende Veranlagungsvarianten sind möglich:
- Einzelveranlagung mit Grundtarif
- Zusammenveranlagung mit Splittingtarif.
Falls Sie die Einzelveranlagung wählen, wird auch der andere einzeln veranlagt.
Bei der Einzelveranlagung hat jeder Ehegatte eine eigene Steuererklärung abzugeben und erhält auch einen gesonderten Steuerbescheid.
Es werden also zwei Steuerberechnungen jeweils getrennt für die Ehegatten durchgeführt und die Steuer jeweils nach dem Grundtarif berechnet.
Bei jedem Ehegatten werden die üblichen Frei-, Pausch- und Höchstbeträge wie bei Ledigen gewährt.
Schöpft jedoch ein Partner seine Freibeträge nicht aus, kann der andere den nicht ausgeschöpften Teil nicht beanspruchen.
Jeder Ehegatte schuldet nur die Einkommensteuer, die sich aus seinem Steuerbescheid ergibt.
Zur Einkunftsermittlung: Jeder Ehegatte gibt in seiner Steuererklärung nur die Einnahmen an, die er bezogen hat, und kann nur die Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen, die ihm dabei entstanden sind.
Die Zuordnung der Kosten: Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für Handwerkerleistungen, Haushaltshilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen) werden dem Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Sie können aber auch beantragen, dass die Aufwendungen ihnen jeweils zur Hälfte zugerechnet werden sollen.
Zur Frage der Umzugskosten: Laut Ihren Angaben sind Sie zu Ihrem Ehemann gezogen.
Nur bei einem berufsbedingten Umzug sind die Umzugskosten als Werbungskosten von der Steuer absetzbar.
Ziehen Sie aus privaten Gründen um, können maximal die Kosten der Möbelspedition und diese dann als haushaltsnahe Dienstleistungen und solche von der Steuer abgesetzt werden. Hierfür sind aber unbedingt eine Rechnung der Spedition und ein Überweisungsbeleg erforderlich.
Geben Sie bitte an:
bei Einzelveranlagung mit der Steuerklasse 1; bei Ehegatten mit der Steuerklasse 4.
Hinweisen möchte ich aber
Bei der getrennten Veranlagung wird im Prinzip jeder Ehegatte für sich besteuert. Die Besteuerung erfolgt nach dem Grundtarif.
Im Vergleich zum Splittingtarif ist der Grundtarif ungünstig.
In der Regel bringt die getrennte Veranlagung keine Steuervorteile und wird etwa dann gewählt, wenn die Ehe zum Beispiel in der Krise steckt oder vor der Auflösung steht.
In einigen wenigen Fällen kann die getrennte Veranlagung die bessere Wahl sein:
Einer von Ihnen ist selbständig, der andere nicht. Bei getrennter Veranlagung profitiert der Selbständige in voller Höhe vom erweiterten Sonderausgabenabzug. Ansonsten würden die Arbeitgeberleistungen zu den Vorsorgeaufwendungen des angestellten Partners den Sonderausgabenabzug des Selbständigen schmälern.
Einer von Ihnen hat im Steuerjahr Verluste gemacht. Bei Zusammenveranlagung würden diese mit dem Einkommen des anderen Partners verrechnet. Das hätte zur Folge, dass Sie beispielsweise Sonderausgaben, Kinderfreibeträge oder außergewöhnliche Belastungen nicht optimal ausschöpfen könnten. Bei getrennter Veranlagung können Sie hingegen die Verluste in voller Höhe auf andere Steuerjahre übertragen, während der Partner mit positiven Einkünften die Steuervorteile voll ausnutzen kann.
Einer von Ihnen erhält eine Abfindung. Sofern keine anderen nennenswerten Einkünfte hinzukommen, kann die Abfindung nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Verdient der andere Partner gut, kann sich die getrennte Veranlagung hier also lohnen.
Einer von Ihnen bezieht Arbeitslosen- oder Elterngeld oder andere steuerfreie Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen. Bei Zusammenveranlagung erhöhen diese Einkünfte indirekt die Steuerlast. Mit getrennter Veranlagung lässt sich das vermeiden.
Einer von Ihnen gehört einer Konfession an, der andere nicht. Sofern das Kirchenmitglied weniger verdient als das Konfessionslose, verlangt die Kirche eine besondere Form der Kirchensteuer, das sogenannte Kirchgeld. Dieses bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen. Der konfessionslose Partner subventioniert somit also ungewollt die Kirche. Mit getrennter Veranlagung lässt sich das vermeiden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und konnte Ihnen einen Überblick über die Problematik verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Uhlig, Steuerberaterin
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