Einkommensteuererklärung eines Schwerstbehinderten
Beantwortet von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln in unter 2 Stunden
Fragestellung
Das Finanzamt be.... die Steuerzahler die ein Objekt vermieten …
1. Zum Einkommen muß die Bruttomiete mit angegeben werden. [Das heißt, die mtl.
Nebenkostenvorauszahlung, die gleich wieder in Lastschrift geht, bezeichnet das FA als
Einkommen]
2. Das Einkommen wird dadurch erheblich erhöht. [ca. 3000€]
3. Davon berechnet das FA dann die ~5% zumutbare Belastung.
4. Die Betriebs- und Werbungskosten werden dann so zusammengestrichen, dh. z.T. nicht
anerkannt, dass nach Anrechnung der erhöhten zumutbaren Belastung -0- Abzug entsteht.
5. Dann fordert der FA-Beamte, dass der Vermieter 15€/qm Miete laut Mietspiegel verlangen
muß. Dass das Wucher von 300% ist interessiert niemand. [nicht angezeigt: Strafvereitelung im
Amt] Da der Vermieter nur soziale 5€ verlangt werden alle Erhaltungsaufwendungen nicht mehr
anerkannt wegen 'verbilligtem Überlassen'.
6. Durch die Verweigerung der Erhaltungsaufwendungen und Werbungskosten entfällt auch der
abzugsfähige Altersentlastungsbetrag.
7. Durch die erhöhte Einkommenssumme, von Nr. 1, es wurde ja nichts zum Abzug gebracht, wird
dann eine wesentlich höhere Steuer, höherer Soli, höhere Kirchensteuer und eine höhere
Vorauszahlungsrate fällig. Das ist 4x Abzocke pur.
Kein Steuerzahler hat das bisher begriffen und angezeigt.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberaterin und Rechtsanwältin Ira von Cölln
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne antworte ich auf Ihre Anfrage auf der Grundlage, des von Ihnen geschilderten Sachverhalts.
1. Richtig – Das Finanzamt setzt die Bruttomiete als Einnahmen bei der Vermietung und Verpachtung an. Sie können dafür aber alle Kosten, die Ihnen in Zusammenhang mit dem Gebäude entstanden sind abziehen als Werbungskosten.
2. Das Einkommen kann nur dann um 3000,- erhöht sein, wenn Sie keine Nebenkostenabrechnung machen und die Guthaben aus den bezahlten Nebenkosten der Mieter bei Ihnen bleiben. Das rechnet das Finanzamt als Einkommen.
3. 5% zumutbare Belastung hängt von der Höhe der Einkünfte und davon ab ob Sie Kinder haben.
4. Das Finanzamt geht nach dem örtlichen meitspiegel und wenn Sie die Miete nicht nehmen, geht man davon aus, dass ein verbilligtes Überlassen der Wohnung vorliegt. Dies ist leider höchstrichterliche Rechtsprechung und kann nicht angefochten werden.
5. Der Altersentlastungsbetrag entfält dann – das stimmt auch, wenn Sie sonst nur Renteneinkünfte beziehen.
6. Ihr Sachverhalt scheint mir vom Finanzamt richtig bewertet zu sein.
Sollten Sie eine genauere Überprüfung wünschen, würde ich über exklusive Kundenanfrage dies gerne tun, wenn die Einspruchsfrist von einem Monat noch nicht abgelaufen ist.
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
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