Einkommensteuerbescheid ändern aufgrund Betriebsprüfung
Beantwortet von Steuerberater Patrick Peiker in unter 2 Stunden
Fragestellung
Hallo, Herr Peiker,
die Prüfung mit der Differenzbesteuerung ist endlich abgeschlossen. Nun werden die Bescheide 2014 und 2015 geändert, so dass es zu einer Nachzahlung kommt. Meine Frage: Kann man, wenn die geänderten Einkommensteuerbescheide eintreffen, auch noch dann nachträglich außergewöhnliche Belastungen in 2014 und 2015 geltend machen, in dem man innerhalb der Frist Einspruch einlegt? Das wurde damals nicht angegeben, weil eben keine Steuer zu zahlen war.
Viele Grüße
A. T.
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Antwort von Steuerberater Patrick Peiker
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich danke Ihnen für Ihre Nachricht.
Die ursprünglichen Steuerbescheide müssten vom Finanzamt unter dem Vorbehalt der Nachrprüfung nach § 164 AO erlassen worden sein, was dem Finanzamt die Möglichkeit bietet Ihre Steuerbescheide nach der Betriebsprüfung zu ändern. Ebenso haben Sie aber auch noch die Möglichkeit Aufwendungen geltend zu machen so lange der Vorbehalt der Nachrpfüfung besteht.
Ob der Vorbehalt der Nachprüfung für die Ursprünglichen Bescheide besteht, können Sie im Kopfbereich dieser Bescheide entnehmen. Ich bitte Sie dies nachzuprüfen.
Ich nehme an, dass Ihnen das Finanzamt mit den geänderten Steuerbescheiden mitteilt, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird. Sie haben dann innerhalb der Einspruchsfrist für den Bescheid zur Aufhebung des Vorbehalts die Möglichkeit Ihre Außergewöhnlichen Belastungen noch geltend zu machen.
Idealerweise senden Sie Ihre Nachweise über die außergewöhnlichen Belastungen baldmöglichst an das Finanzamt, so dass diese bereits in den durch die Betriebsprüfung zu ändernden Steuerbescheiden berücksichtigt werden können.
Ich hoffe Ihnen Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Bei Fragen oder Unklarheiten bitte ich Sie sich bei mir zu melden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
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und was ist, wenn die Bescheide nur nach §165 AO erlassen sind? Kann man dann auch Außergewöhnliche Belastungen nachträglich geltend machen?
Viele Grüße
A. T.
Sie können die außergewöhnlichen Belastungen auch in diesem Fall nach § 177 Abs.1 AO geltend machen. Allerdings nur soweit wie die Änderung der Bescheide reicht.
Wenn das Finanzamt also beispielsweise die Bescheide soweit geändert hat, dass Sie jeweils 1.000 € nachzahlen müssen, können Sie nur außergewöhnliche Belastungen soweit geltend machen wie diese zu einer Steuerentlastung von 1.000 € führen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker
gestern war ich zu einer Fortbildung und die Dozentin meinte, dass nur Bescheide abänderbar sind, wenn sie unter § 164 erlassen wurden, bei § 165 AO geht nichts mehr. Nun habe ich den Steuerpflichtigen das schon mitgeteilt, dass sie statt 4.500,-- Steuer nur ca.800,-- in den beiden Jahren zahlen müssen, weil Sie mir das so mitgeteilt haben.. Was nun? Was stimmt? Sie nehmen mich bestimmt in Regress oder können Sie den Fall übernehmen?
Viele Grüße
A. T.
die vom Finanzamt geänderten Bescheide sind nach Ihrer Auskunft noch nicht eingetroffen. Somit können diese zumindest noch innerhalb der für die Bescheide geltenden Einspruchsfrist geändert werden. Die hierdurch nachträglich geltend gemachten Änderungen können allerdings nur insoweit berücksichtigt werden wie die Änderung des Finanzamt reicht.
Die Möglichkeit einer Änderung nach § 177 Abs.1 AO wäre nach meiner Ansicht ebenfalls noch möglich. Bei der Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs wäre dieser jedoch einem Änderungsantrag vorzuziehen.
Offenbar waren Sie in dieser Sache selbst beratend tätig. Gerne können Sie auf Wunsch Ihrer Kunden einen Kontakt zu mir aufbauen um den Sachverhalt nochmals genauer zu beleuchten.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Peiker | Steuerberater
Schönen Abend
A. T.