Einkommensteuer bei Kündigung privater Altersvorsorge?
Fragestellung
Guten Tag Herr Balluff,
anbei wie am Telefon besprochen die Infos bezüglich der Einkommensteuer bei Kündigung der privaten Altersvorsorge.
Folgende Dokumente habe ich Ihnen mitgesendet:
- Vertrag Nr.1
- Vertrag Nr.2
- Vertragsbedingungen
- Kündigungsschreiben der SOKA Bau.
Meine persönlichen Verhältnisse sind folgendermassen:
Ich bin seit 2007 nicht mehr in Deutschland erwerbstätig, Jedoch habe ich noch einen Wohnsitz gemeldet.
Seit 2012 wohne und arbeite ich in der Schweiz.
Ich bin seit 2012 verheiratet.
Ich habe keine weiteren Einkünfte in Deutschland.
Nun möchte ich folgendes wissen:
- muss ich den von der SOKA Bau ausgezahlten Betrag in Deutschland versteuern?
- wenn ja, wie hoch wäre die zu entrichtende Steuer und wie kann dies evtl. umgangen oder gemindert werden (z.B Auszahlung auf zwei Jahre verteilt).
Wie erwähnt habe ich mir dieses Jahr auch einen Bausparvertrag in Höhe von 17500€ auszahlen lassen falls dies noch einen Einfluss hat.
Vielen Dank für die Antwort.
Hinweis: Die Frage und Antwort wurde anonymisiert und mit Erlaubnis des Kunden veröffentlicht. Ihre eigene Frage wird standardmäßig nicht veröffentlicht.
Antwort von Steuerberater Björn Balluff
Guten Abend,
bei den in Frage stehen Rentenversicherungsverträgen handelt es sich um Verträge mit Kapitalwahlrecht. Ob die in dem Rückkaufswert enthaltenen Zinsen der Steuerpflicht unterliegen, hängt bei Altverträgen (Vertragsschluss vor dem 1.1.2005) maßgeblich von der Abzugsfähigkeit der eingezahlten Beiträge als Sonderausgaben ab.
Diese Abzugsfähigkeit wäre grundsätzlich gegeben, da das Kapitalwahlrecht erst nach dem Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsschluss ausgeübt worden ist. Jedoch könnten steuerfreie Beitragszuschüsse seitens des Arbeitgebers i.S. des § 3 Nr. 63 EStG dem im Wege stehen. Die insoweit damit im Zusammenhang stehenden Zinsen sind steuerpflichtig.
Wie auch die Versicherung im Kündigungsschreiben mitteilt, sind nur einzelne Beiträge selbstgetragen bzw. aus versteuertem Einkommen geleistet worden. Diese Beiträge waren aufgrund der o.a. Einhaltung der Sperrfrist von zwölf Jahren im Wege des Sonderausgabenabzugs abzugsfähig.
Damit sind die anteiligen Zinsen für diese Beiträge steuerfrei.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die auf die steuerfreien Beitragszuschüssen entfallenen Zinsanteile der Kapitalertragsteuerpflicht gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG unterliegen.
Wie hoch dieser Anteil ist, kann nur bei der Versicherungsgesellschaft angefragt werden. In dem Maße wie die Zinsen auf Beiträge entfallen, für die der Sonderausgabenabzug zu gewähren war, kommt eine Besteuerung nicht in Betracht.
Beispiel: steuerpflichtiger Zinsanteil 1.000,--
Kapitalertragsteuer 250,--
Solidar.-zuschlag 13,75
zzgl Kirchensteuer 22,50
Nach deutschem Steuerrecht liegen hierin wohl inländische Einkünfte, die grundsätzlich der Besteuerung im Rahmen Ihrer beschränkten Steuerpflicht unterliegen (vgl. §§ 20 Abs. 1 Nr. 6, 49 Abs. 1 Nr. 5a EStG). Die Kapitalertragsteuer ist nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG einzubehalten.
Jedoch blockiert das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz ein Besteuerungsrecht Deutschlands.
Denn Artikel 11 räumt ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (Schweiz) bei Zinseinkünften ein Besteuerungsrecht ein. Deutschland hat kein Quellensteuerrecht.
Ein melderechtlicher Wohnsitz ist bei ansonsten nur vorhandenem Aufenthalt zu Besuch- und Erholungszwecken nicht ausreichend.
In Artikel 28 Abs. 2 wird im Falle des Quellensteuerabzugs ein Erstattungswahlrecht eingeräumt.
Praktisch würde dies durch Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern ausgeübt werden. Hierbei müsste eine entsprechende Ansässigkeitsbescheinigung der schweizer Finanzbehörden eingereicht werden.
Der Kapitalertragsteuerabzug kann jedoch durch eine Freistellungsbescheinigung vermieden werden (Antrag Bundeszentralamt für Steuern - selbes Prozedere wie bei nachträglicher Erstattung). Wenn dem Versicherer eine solche vorliegt, braucht der Einbehalt nicht durchgeführt zu werden.
Was den Bausparvertrag betrifft, ist dieser wie ein normales Bankkonto zu behandeln. Die Zinsen war folglich bereits bei Gutschrift zugeflossen. Die endgültige Auszahlung bzw. (besser:) Umbuchung auf ein gesondertes Bankkonto führt nicht zu weiteren steuerlichen Konsequenzen.
Sie sollten somit die Versicherung vorab nach den jeweiligen Zinsanteilen befragen. Es sollten nur die Zinsanteile besteuert werden, wofür steuerfreie Beitragszuschüsse erfolgt sind. Diese Steuer kann jedoch in jedem Fall wieder erstattet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen habe. Über eine positive Bewertung würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen,
Björn Balluff
Steuerberater
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Jederzeit wieder.
Vielen Dank.
vielen Dank für den Auftrag.
Wie intensiv ist denn der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland?
Beste Grüße,
Björn Balluff